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Haftung

der Begriff hat eine mehrfache Bedeutung, wird auch im Bürgerlichen Gesetzbuch nicht einheitlich gebraucht. So bedeutet H.i.Ggs. zu einer dem Schuldner obliegenden Leistungspflicht, z.B. Leistung von Schadenersatz oder Zahlung eines Geldbetrages, das Einstehenmüssen für versprochene Leistung. Erfüllt der Schuldner diese nicht freiwillig, so hat der Gläubiger zum Zweck der Befriedigung Zugriff auf das gesamte Vermögen des Schuldners. Manchen Ansprüchen fehlt die H., es sind vollkommene Verbindlichkeiten, Naturalobligationen genannt, z.B. Forderungen nach Ablauf der Verjährung. Andere Arten der H. sind: Verpflichtung eines Eigentümers, die Verwertung seiner aufgrund einer Hypothek haftenden Sache durch den Gläubiger zu dulden (= dingliche Haftung), H. des Arbeitgebers z.B. aus seiner Fürsorgepflicht oder H. des Arbeitnehmers z.B. bei Arbeitsverweigerung oder auch H. des Beamten bei Verletzung seiner ihm einem Dritten gegenüber obliegenden Amtspflichten dergestalt, daß der Verwaltungsträger, in dessen Dienst der Beamte steht, zu Schadenersatz verpflichtet ist (H.-sverlagerung). Als Produzenten-H. ist die H. eines Warenherstellers für Folgeschäden aus der Benutzung seiner Produkte zu verstehen. Nach deutschem Recht bestehen zwischen Hersteller und Endverbraucher einer Ware i.d.R. keine vertraglichen Beziehungen. Demzufolge scheiden Ansprüche des Verbrauchers infolge Fehlerhaftigkeit oder Wirkungslosigkeit des Produkts aus. Durch die vom Bundesgerichtshof seit 1968 (Hühnerpest-Fall) entwickelte Rechtsprechung sind aber Konstruktions-, Fabrikations- und Instruktionsfehler Tatbestände der Produzenten-H.

 

 


 

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