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Immission

i. Ggs. zur Emission Zuführung oder Einwirkung von mit der Umgebungsluft vermischte oder verdünnte Stoffe oder Energien auf Menschen, Tiere, Pflanzen und Sachgüter (Gut). I. sind für die Beurteilung von Umweltwirkungen von entscheidender Bedeutung, da abgegebene Schadstoffe i.d.R. erst nach einem Veränderungsprozeß und Transport auf die Umwelt wirken, so z.B. verbindet sich von Kohlekraftwerken abgegebenes Schwefeldioxid in der Luft mit Regenwasser und bildet schweflige Säure ("saurer Regen"). Über die Wirkung von I. liegen nur begrenzte Kenntnisse vor. So ist z.B. der Informations- und Wissensstand über die Art der Verteilung von Autoabgasen und ihre Beteiligung an der Veränderung von Ozon noch gering und damit auch die Kenntnis über ihr Mitwirken an Waldschäden. Zur Verringerung von I. setzt die Umweltpolitik vorsorgend Grenzwerte für Emissionsbelastungen fest, z.B. durch die 1974 erlassene Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft (TALuft) in Form von Werten für maximale Schadstoffkonzentration. Das Bundesimmissionsschutzgesetz von 1974 verbietet generell von Industrieanlagen ausgehende schädliche Umwelteinwirkungen und schreibt für Industrieneubauten Anwendung des jeweiligen Standes der Technik für Umweltschutzmaßnahmen vor. Betriebsanlagen, von denen störende Umwelteinflüsse ausgehen, z.B. Chemieanlagen, automatische Autowaschstraßen, sind behördlich zu genehmigen. Gewerbeaufsichtsämter überwachen die Einhaltung der Schutzvorschriften.

 

 


 

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