Kapitalherabsetzung
1.1.weitest.S. jede Form der Verminderung des einer Unternehmung zur Verfügung stehenden Kapitals.
2.1.eigentl.S. Verringerung des Nominalkapitals bei Kapitalgesellschaften. Bei AG: ordentliche, vereinfachte, Kapitalherabsetzung durch Einziehung von Aktien, z.T. mit Gläubigerschutzbestimmungen. Ggs.: Kapitalerhöhung.
vor allem bei der Aktiengesellschaft verwendeter Begriff. Die nominelle vereinfachte Kapitalherabsetzung verfolgt vor allem im Rahmen von Unternehmenssanierungen den Zweck, das Grundkapital an eingetretene Verluste anzupassen. Die hierbei gewonnenen Beträge dürfen nur zur Deckung von Verlusten oder zur Einbringung in die gesetzliche oder die Kapitalrücklage verwendet werden.
z.T. siehe Amortisation Minderung des Grundkapitals einer Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien, um eine Unternehmensverkleinerung oder -sanierung zu ermöglichen. Es ist zwischen ordentlicher K., bei der die Nennbeträge der Aktien herabgesetzt oder die Aktien zusammengelegt und die liquidisierten Beträge an die Aktionäre gezahlt werden, und vereinfachter K. zu unterscheiden, die wie die ordentliche K. vollzogen wird, aber ohne Rückzahlungen an die Aktionäre. Sie wird zum Ausgleich von Verlusten, Wertminderungen oder zur Einstellung in die gesetzliche Rücklage vorgenommen. K. kann auch durch Aktieneinzug erfolgen; muß in der Satzung vorgesehen sein. K. erfordert einen qualifizierten Beschluß der Hauptversammlung (Aktiengesellschaft).
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