Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA)
Kapitalgesellschaft als besondere Form der Aktiengesellschaft , in der mindestens ein Gesellschafter als Komplementär den Gesellschaftsgläubigern unbeschränkt haftet und die gleiche Stellung wie der Vorstand einer AG hat. Der Aufsichtsrat wird nur von den Aktionären gewählt, auch dann, wenn die Komplementäre Aktien halten. Beschlüsse der Hauptversammlung (Aktiengesellschaft) bedürfen der Zustimmung der Komplementäre. K. kommt viel weniger oft vor als Aktiengesellschaft.
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