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Konjunkturausgleichsrücklage

von Bund und Ländern nach § 15 des StabG aus Steuereinnahmen bei der Bundesbank unverzinslich zu haltende Guthaben zur Abwehr einer Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts , wenn eine die volkswirtschaftliche Leistungsfähigkeit übersteigende Nachfragezunahme zu erwarten ist. Einstellungen in die K. wirken wie eine Erhöhung der Mindestreserve . Damit soll dem Wirtschaftskreislauf Kaufkraft entzogen werden. Die Bildung der K. kann die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates anordnen. Auf gleiche Weise erfolgt eine Freigabe, wenn eine Abschwächung der allgemeinen wirtschaftlichen Aktivität die Ziele des Gesetzes gefährdet. Bisher wurde nur 1969 und 1970 eine K. gebildet, die im Laufe des Konjunkturabschwungs (Konjunkturtheorie) aufgelöst wurden.

 

 


 

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