Makler
ist, wer (gewerbsmäßig) den Abschluß von Verträgen vermittelt oder die Gelegenheit zum Abschluß von Verträgen nachweist. Je nachdem spricht man vom Vermittlungs-M. und Nachweis-M. Wird der M. öffentlich bestellt oder ist seine Tätigkeit öffentliche Aufgabe (Arbeitsvermittlung als praktisches Monopol des Arbeitsamtes), spricht man von einem amtlichen Makler , übt er seine Tätigkeit frei im Rahmen der Gesetze aus, heißt er freier Makler I. Ggs. zum allgemeinen sog. Zivil-M. (z.B. Ehevermittler) ist der Handels-Makler ein M., der gewerbsmäßig Geschäfte vermittelt, die Gegenstand des Handelsverkehrs sind, insbesondere Waren, Wertpapiere , Versicherungen. Besondere Arten des Handels-M. sind Versicherungs-M., Schiffs-M., Börsen-M. Der Börsen-M. vermittelt an der Börse Kauf und Verkauf von Effekten (Wertpapieren) und Waren und führt dabei den Ausgleich der Kauf- und Verkaufsaufträge (Order) durch. Eine besondere Art des Börsen-M. wiederum ist der Kurs-M.; als Hilfsorgan des Börsenvorstandes ist er bei der Feststellung der Börsenkurse tätig und vermittelt im übrigen Börsengeschäfte. Kein Handels-M. ist der Grundstücks- oder Immobilien-M., dessen Tätigkeit erlaubnispflichtig ist und in der M.- und Bauträgerverordnung geregelt ist.
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