Monopol
Siehe auch: Marktformen; Marktverhaltensweisen
Marktform, bei der ein Unternehmen als Anbieter oder Nachfrager einer bestimmten Art von Waren oder gewerblichen Leistungen ohne Wettbewerber ist (Marktformen- schema). Die Monopolstellung kann rechtliche oder tatsächliche Gründe haben. Rechtliche Monopole sind häufig durch Gesetz dem Staat Vorbehalten (Finanzwesen, Arbeitsvermittlung, Post, Fernmeldehoheit). Tatsächliche Monopole bestehen häufig für Energieversorgungsunternehmen mit ihren Versorgungsgebieten, für Verwertungsgesellschaften, für Verkehrsflughäfen und nationale Linienflugunternehmen sowie bei sonstigen natürlichen Monopolen aufgrund einer günstigen Marktsituation (z. B. seltenen Rohstoffvorkommen). Gesetzliche Monopole bestehen ferner durch Patente, gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte. Das Monopol unterliegt als Fall der Marktbeherrschung nach § 22 GWB der Mißbrauchsaufsicht über marktbeherrschende Stellungen. Vertragliche Monopole beruhen auf einer vertraglichen Wettbewerbsbeschränkung und unterliegen damit dem Kartellverbot (GWB). Im bürgerlichen Recht wird der Mißbrauch einer Monopolstellung dazu, dem Vertragspartner unangemessene Bedingungen aufzuzwingen, als Verstoß gegen die guten Sitten nach § 138 BGB gewertet. Monopolunternehmen unterliegen einem gesetzlich besonders geregelten oder aus allgemeinen Rechtsgrundsätzen hergeleiteten Kontrahierungszwang, d. h. einem Zwang zum Abschluß von Verträgen zu angemessenen Bedingungen. Für Monopolverbände hat die Rechtsprechung die Verpflichtung zur Aufnahme eines Beitrittswilligen angenommen. Der Mißbrauch eines Monopols kann auch zum Schadensersatz wegen unerlaubter Handlung nach § 826 BGB verpflichten. In der Preistheorie sind Monopole als besonders einfach zu modellierende Marktform eingehend analysiert worden.
Marktform mit nur einem Anbieter. Der Anbieter ist Monopolist. Gegenüber der Preisbildung der vollkommenen Konkurrenz entsteht beim Monopol ein M.-gewinn, den der Monopolist durch seine Preissetzung (er setzt den Preis , bei dem sein Grenzerlös seinen Grenzkosten (Kosten) gleich wird) oder seine Mengenfixierung zu maximieren trachtet. Neben diesem reinen M. gibt es noch weitere Formen: z.B. das bilaterale M. (Marktform mit einem Anbieter und einem Nachfrager) und das staatliche M. (Beispiel: Branntwein-M.).
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