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Monopol

Siehe auch: Marktformen; Marktverhaltensweisen




Marktform, bei der ein Unternehmen als An­bieter oder Nachfrager einer bestimmten Art von Waren oder gewerblichen Leistungen ohne Wettbewerber ist (Marktformen- schema). Die Monopolstellung kann rechtli­che oder tatsächliche Gründe haben. Rechtli­che Monopole sind häufig durch Gesetz dem Staat Vorbehalten (Finanzwesen, Arbeits­vermittlung, Post, Fernmeldehoheit). Tat­sächliche Monopole bestehen häufig für Energieversorgungsunternehmen mit ihren Versorgungsgebieten, für Verwertungsge­sellschaften, für Verkehrsflughäfen und na­tionale Linienflugunternehmen sowie bei sonstigen natürlichen Monopolen aufgrund einer günstigen Marktsituation (z. B. sel­tenen Rohstoffvorkommen). Gesetzliche Monopole bestehen ferner durch Patente, gewerbliche Schutzrechte und Urheber­rechte. Das Monopol unterliegt als Fall der Marktbeherrschung nach § 22 GWB der Mißbrauchsaufsicht über marktbeherr­schende Stellungen. Vertragliche Monopole beruhen auf einer vertraglichen Wettbe­werbsbeschränkung und unterliegen damit dem Kartellverbot (GWB). Im bürgerlichen Recht wird der Mißbrauch einer Monopolstellung dazu, dem Vertrags­partner unangemessene Bedingungen aufzu­zwingen, als Verstoß gegen die guten Sitten nach § 138 BGB gewertet. Monopolun­ternehmen unterliegen einem gesetzlich besonders geregelten oder aus allgemeinen Rechtsgrundsätzen hergeleiteten Kon­trahierungszwang, d. h. einem Zwang zum Abschluß von Verträgen zu angemessenen Bedingungen. Für Monopolverbände hat die Rechtsprechung die Verpflichtung zur Auf­nahme eines Beitrittswilligen angenommen. Der Mißbrauch eines Monopols kann auch zum Schadensersatz wegen unerlaubter Handlung nach § 826 BGB verpflichten. In der Preistheorie sind Monopole als be­sonders einfach zu modellierende Markt­form eingehend analysiert worden.

 Marktform mit nur einem Anbieter. Der Anbieter ist Monopolist. Gegenüber der Preisbildung der vollkommenen Konkurrenz entsteht beim Monopol ein M.-gewinn, den der Monopolist durch seine Preissetzung (er setzt den Preis , bei dem sein Grenzerlös seinen Grenzkosten (Kosten) gleich wird) oder seine Mengenfixierung zu maximieren trachtet. Neben diesem reinen M. gibt es noch weitere Formen: z.B. das bilaterale M. (Marktform mit einem Anbieter und einem Nachfrager) und das staatliche M. (Beispiel: Branntwein-M.).

 

 


 

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