Mehrjährige Finanzplanung
siehe unter mittelfristige Finanzplanung siehe unter "mifrifi" fünfjährige und fortzuschreibende Finanzplanung der Gebietskörperschaften Bund, Länder und Gemeinden in der Bundesrepublik Deutschland nach Art. 109 GG (Ermächtigungsnorm) und §§ 911, 14 des StabG. Sie beruht auf der Zielprojektion der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung und enthält Plangrößen für verschiedene Budgetpositionen. Zweck ist außer einer Art Festschreibung des Regierungsprogramms in Zahlen die Information des privaten Sektors über die künftige Finanzpolitik . Zur Koordination der Finanzplanung von Bund, Ländern und Gemeinden wurde der Finanzplanungsrat geschaffen (§ 51 Haushaltsgrundsätzegesetz).
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