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Organkredit


1. bei einer Aktiengesellschaft: Durch den Aufsichtsrat zu bewilligende Darlehen (§ 89 AktG) an Mitglieder des Vorstandes , Prokuristen und mit Handlungsvollmacht für den gesamten Geschäftsbetrieb ausgestattete Personen sowie an deren Ehefrauen und minderjährige Kinder.
2. bei Kreditinstituten : zusätzlich vor allem solche Darlehen, die an Mitglieder des Aufsichtsorgans, an sämtliche Angestellte sowie an deren Ehefrauen und minderjährige Kinder, aber auch an Unternehmen, die mit dem Kreditinstitut personell oder finanziell verflochten sind, gewährt werden. Für die Gewährung bedarf es eines einstimmigen Beschlusses der Geschäftsleiter und der Zustimmung des Aufsichtsorgans (§15 KWG). Der O. ist dem Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen anzuzeigen, wenn der Betrag des Darlehens 50000 EUR oder 75% des haftenden Eigenkapitals des Kreditinstitutes übersteigt.

 

 


 

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