Eigenkapital
Inhaltsübersicht
I. Definition des Eigenkapitals
II. Funktionen des Eigenkapitals
III. Deutsche Rechnungslegung
IV. International Financial Reporting Standards (IFRS)
V. US Generally Accepted Accounting Principles
VI. Prüfung des Eigenkapitals
I. Definition des Eigenkapitals
Das Eigenkapital stellt die Summe der von den Eigenkapitalgebern gewährten Mittel dar. Diese können der Unternehmung durch Zuführung von außen oder durch Verzicht auf Ausschüttung von Gewinnen zur Verfügung gestellt werden. Eigenkapital repräsentiert einen allgemeinen vermögensrechtlichen Anspruch der Eigenkapitalgeber gegenüber dem Unternehmen.
Das Eigenkapital haftet für Ansprüche der Gläubiger und für Verluste des Unternehmens. Den Gläubigern steht i.d.R. ein Festbetrag am Vermögen und Ertrag des Unternehmens zu, den Eigenkapitalgebern ein Restbetrag.
Das Eigenkapital ermittelt sich als Residualgröße. Bilanziell ergibt sich das Eigenkapital als Saldo aus den bilanziellen Werten der Vermögensgegenstände und aktiven Rechnungsabgrenzungsposten (Aktiva) abzüglich der Bilanzwerte der Rückstellungen, Verbindlichkeiten, Sonderposten mit Rücklageanteil und passiven Rechnungsabgrenzungsposten (Passiva). Das bilanzielle Eigenkapital ist eine abstrakte, formelle Größe.
Grundsätzlich wird unterschieden in Nominalkapital, rechnerisches Eigenkapital und effektives Eigenkapital (Coenenberg, 2005). Das Nominalkapital umfasst das gezeichnete Kapital, das rechnerische Eigenkapital enthält das gezeichnete Kapital, die Rücklagen und das Periodenergebnis. Das effektive Eigenkapital setzt sich aus rechnerischem Eigenkapital und stillen Reserven zusammen.
Der Wert des Eigenkapitals ergibt sich in finanzierungstheoretischer Sicht aus der Differenz der Markt- oder Barwerte von Vermögen und Verbindlichkeiten. Finanzierungstheoretische und kapitalmarktorientierte Verfahren zur Unternehmensbewertung wie Ertragswert-, Discounted Cashflow-, Adjusted Present Value- oder optionspreistheoretische Verfahren (Steiner, /Bruns, 2002) weichen grundsätzlich von der bilanziellen Bewertung des Eigenkapitals ab, da sie den Zukunftserfolgswert der diskontierten finanziellen Überschüsse aus dem Unternehmensvermögen ermitteln.
II. Funktionen des Eigenkapitals
Es können sechs Funktionen des Eigenkapitals unterschieden werden (Baetge, 1990):
- | Haftungs- und Verlustausgleichsfunktion: Das Unternehmen haftet den Gläubigern mit seinem gesamten Vermögen, also mit dem effektiven Eigenkapital. Bei Einzelkaufleuten und Personengesellschaften tritt noch Privatvermögen als Haftungssubstanz hinzu. Verluste werden durch eine Minderung des Eigenkapitals aufgefangen. | - | Arbeits- und Kontinuitätsfunktion: Fremdkapital wird i.d.R. für einen begrenzten Zeitraum überlassen, Eigenkapital hingegen grundsätzlich unbefristet. Eigenkapital dient der Sicherung unternehmerischer Flexibilität. | - | Gewinnbeteiligungs- und Geschäftsführungsfunktion: Gewinne stehen den Eigenkapitalgebern zu. Ihr Anspruch bemisst sich nach deren Anteil am Eigenkapital, sofern nichts anderes vereinbart ist. Das Recht zur Geschäftsführung bestimmt sich grundsätzlich entsprechend des Anteils am Nominalkapital oder nach Köpfen. |
III. Deutsche Rechnungslegung
Die Vorschriften zum Eigenkapital des ersten Abschnitts, Drittes Buch HGB gelten für alle Kaufleute. Ergänzt werden sie durch rechtsformspezifische Vorschriften (Kapitalgesellschaften und Genossenschaften) oder Vorschriften für Unternehmen bestimmter Geschäftszweige (v.a. Kreditinstitute und Versicherungen).
Der steuerliche Bewertungsvorbehalt des § 5 VI EStG kann zu einer Durchbrechung des Maßgeblichkeitsprinzips der Handelsbilanz für die Steuerbilanz führen. Infolge des Ansatzes gewisser Wirtschaftsgüter in Sonder- und Ergänzungsbilanzen einzelner Gesellschafter kann das steuerliche Eigenkapital von dem handelsrechtlichen abweichen.
Aufwendungen für die Beschaffung von Eigenkapital dürfen nicht aktiviert werden (§ 248 I HGB).
1. Einzelkaufleute und Personengesellschaften
Die Bilanzierung des Eigenkapitals ist für Einzelkaufleute und Personengesellschaften nicht gesetzlich geregelt. Das bilanzmäßige Eigenkapital muss jedoch vom Fremdkapital unterschieden werden können (IDW, 2006). Positive und negative Kapitalanteile können z.B. saldiert werden oder Kapitalanteile persönlich haftender Gesellschafter zusammengefasst werden.
Bei Einzelkaufleuten und Personengesellschaften werden oft ausschließlich variable Kapitalkonten geführt. Bei OHG und für die Komplementäre einer KG werden häufig konstante und variable Kapitalkonten unterschieden. Die variablen Kapitalkonten dokumentieren sämtliche Veränderungen des Eigenkapitals. Rücklagen müssen entsprechend nicht zusätzlich ausgewiesen werden. Für eine KG ist das Kapitalkonto des Kommanditisten grundsätzlich nicht variabel, sondern entspricht der Höhe der Kommanditeinlage. Ausstehende Einzahlungen auf die Kommanditeinlage sind zu aktivieren.
Bei Einzelkaufleuten und Personenhandelsgesellschaften, die nach PublG rechnungspflichtig sind, muss ein JA nach den im PublG genannten Bestimmungen aufgestellt werden (§ 5 I PublG). Bei Personengesellschaften können verschiedene Posten zu einem Posten „ Eigenkapital “ zusammengefasst werden (§ 9 III PublG).
Nach KapCoRiLiG müssen Personenhandelsgesellschaften, bei denen nicht wenigstens eine natürliche Person persönlich haftender Gesellschafter ist, wie Kapitalgesellschaften Rechnung legen (§ 264a HGB). Hierunter fallen neben den GmbH & Co. KG auch Stiftungen & Co. und Genossenschaften & Co. Das Eigenkapital ist in Anlehnung an § 266 III HGB auszuweisen; anstelle des gezeichneten Kapitals ist der Posten Kapitalanteile der persönlich haftenden Gesellschafter auszuweisen und die Rücklagen dürfen zusammengefasst werden (§ 264c II HGB). Die Kapitalanteile der persönlich haftenden Gesellschafter und Kommanditisten dürfen in der jeweiligen Gesellschaftergruppe zusammengefasst ausgewiesen werden. Rücklagen, Gewinn-/Verlustvortrag und Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag hingegen müssen nicht hinsichtlich der Gesellschafter getrennt ausgewiesen werden. Als Rücklagen sind Beträge auszuweisen, die aufgrund gesellschaftsrechtlicher Vereinbarungen gebildet wurden. Werden Bilanzierungshilfen nach §§ 269 und 274 II HGB in Anspruch genommen, werden die aktivierten Beträge durch einen Sonderposten zur Ausschüttung gesperrt (§ 264c IV HGB).
2. Kapitalgesellschaften
Das Eigenkapital ist gegliedert in gezeichnetes Kapital, Kapitalrücklagen, Gewinnrücklagen, Gewinn-/Verlustvortrag und Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag (§ 266 III HGB). Wird der Abschluss nach vollständiger Gewinnverwendung aufgestellt, tritt an Stelle der Posten Gewinn-/Verlustvortrag und Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag der Posten Bilanzgewinn/Bilanzverlust (§ 268 I HGB). a) Gezeichnetes Kapital
Das gezeichnete Kapital ist zum im HR eingetragenen Nennbetrag anzusetzen (§ 283 HGB). Die Haftung der Gesellschafter ist grundsätzlich bei AG und KGaA auf das Grundkapital, bei GmbH auf das Stammkapital begrenzt (§ 272 I HGB). Das gezeichnete Kapital kann durch eine Kapitalerhöhung und -herabsetzung verändert werden. Als potenzielles Eigenkapital ist das bedingte Kapital (§§ 192 – 201 AktG) und das genehmigte Kapital (§§ 202 – 206 AktG) anzusehen.
Das Grundkapital muss bei AG und KGaA (§ 278 III AktG i.V.m. § 7 AktG) auf einen Mindestnennbetrag von 50.000 Euro lauten (§ 7 AktG). Nennbetragsaktien müssen auf mindestens einen Euro lauten und durch volle Euro dividierbar sein (§ 8 II AktG). Stückaktien lauten auf keinen Nennbetrag, ihr Anteil am Grundkapital darf einen Euro nicht unterschreiten (§ 8 III AktG). Aktien dürfen minimal zum Nennbetrag oder anteiligen Betrag am Grundkapital ausgegeben werden (§ 9 I AktG).
Jede Aktie gewährleistet ein Stimmrecht (§ 12 I AktG). Zu den weiteren Rechten zählen das Recht auf einen Anteil am Liquidationserlös, auf Teilnahme an der HV, das Dividendenrecht, das Recht zum Bezug junger Aktien und auf Anfechtung von Hauptversammlungsbeschlüssen. Es können auch Aktiengattungen begeben werden, die verschiedene Rechte verbriefen (§ 11 AktG). So kann z.B. eine Aktiengattung gegen Verzicht auf das Stimmrecht bei der Gewinnverteilung bevorzugt behandelt werden (Vorzugsaktien, §§ 139 – 141 AktG). Ferner können Nachbezugsrechte für Dividenden gewährt werden (kumulierte Vorzugsaktien).
In Deutschland sind inzwischen viele Aktien wichtiger Aktiengesellschaften von Inhaber- auf Namensaktien umgestellt worden. Da bei Namensaktien der Aktionär dem Unternehmen bekannt ist, wird die Kommunikation zwischen AG und Aktionär, also die Investor Relations, verbessert. Dies kann gegebenenfalls zu einer Shareholder Value Steigerung beitragen. Inhaberaktien lauten auf den Inhaber der Aktie, Namensaktien auf den Namen des Aktionärs. Die Übertragung von Inhaberaktien geschieht durch Einigung und Übergabe, die Übertragung von Namensaktien kann auch durch Einigung und Indossament geschehen (§ 68 I AktG). Bei Namensaktien gilt nur als Aktionär, wer in das Aktienregister eingetragen ist (§ 67 II AktG). Die Übertragung von Namensaktien kann nach § 68 II AktG an die Zustimmung der Gesellschaft geknüpft sein (vinkulierte Namensaktien.
Bei der KGaA können neben einem konstanten Grundkapital auch variable Kapitalanteile der Komplementäre existieren. Verlustanteile der Komplementäre sind mit deren Kapitalkonten zu verrechnen und nach dem Gezeichneten Kapital auszuweisen (§ 286 II AktG). Übersteigt der auf den Komplementär entfallende Verlustanteil dessen Kapitalkonto, ist der Posten Einzahlungsverpflichtungen persönlich haftender Gesellschafter unter den Forderungen auszuweisen. Besteht keine Zahlungsverpflichtung, ist der Saldo als Nicht durch Vermögenseinlagen gedeckter Verlustanteil persönlich haftender Gesellschafter aufzuführen (§ 286 II AktG i.V.m. § 268 III HGB).
Für AG und KGaA bestehen gesetzliche Angabepflichten in der Bilanz: Für die ausgegebenen Aktiengattungen sind die Gesamtnennbeträge auszuweisen und das bedingte Kapital zum Nennbetrag zu vermerken (§ 152 I AktG).
Ferner sind im Anhang die folgenden Angaben zu machen (Ellrott, 2003):
- | Die Anzahl, bei Nennbetragsaktien der Gesamtnennbetrag, die Gattung und die Verwertung von Vorratsaktien (§ 160 I Nr. 1 AktG). | - | Die Anzahl eigener Aktien und anteiliger Betrag am Grundkapital (§ 160 I Nr. 2 AktG). Ferner ist zu berichten über Erwerbszeitpunkt, Gründe für den Erwerb und Bestandsbewegungen eigener Aktien im Besitz der Gesellschaft. | - | Die Anzahl sowie bei Nennbetragsaktien der Nennbetrag jeder Aktiengattung (§ 160 I Nr. 3 AktG). | - | Das genehmigte Kapital (§ 160 I Nr. 4 AktG). |
Das Stammkapital einer GmbH muss mindestens 25.000 Euro betragen (§ 5 I GmbHG) und ist in Stammeinlagen zu mindestens 100 Euro oder einen höheren Betrag zerlegt. Der Geschäftsanteil eines Gesellschafters bestimmt sich nach seiner Stammeinlage (§ 14 GmbHG). Die Abtretung von Stammanteilen bedarf eines notariellen Vertrages (§ 15 III GmbHG). Im Gegensatz zum Aktienrecht kennt das GmbHG keine besonderen Ausweis- oder Angabepflichten zum gezeichneten Kapital, die über die Vorschriften des Dritten Buchs des HGB hinausgehen. b) Ausstehende Einlagen auf das gezeichnete Kapital
Das gezeichnete Kapital ist zum Nennbetrag anzusetzen, auch wenn es nicht vollständig eingezahlt ist (§ 283 HGB). Zur Anmeldung einer AG oder KGaA zur Eintragung in das HR ist eine Bareinlage von einem Viertel des geringsten Ausgabebetrages Voraussetzung (§ 36a I AktG). Inhaberaktien müssen eingezahlt sein, wenn sie ausgegeben werden (§§ 10 II u. 405 I Nr. 1 AktG). Sacheinlagen sind vollständig zu leisten (§ 36a II AktG, § 7 III GmbHG). Für eine GmbH muss die Summe aus eingezahlten Geldeinlagen und den Sacheinlagen mindestens 12.500 Euro erreichen (§ 7 II GmbHG).
Ausstehende Einlagen sind gesondert auszuweisen (§ 272 I HGB). Ausstehende Einlagen sind Forderungen der Gesellschaft gegenüber ihren Gesellschaftern. Sie sind abzuschreiben, wenn vermutet wird, dass der Anteilseigner seiner Zahlungsverpflichtung nicht nachkommen kann (Coenenberg, 2005). c) Rücklagen
Rücklagen lassen sich in stille und offene Rücklagen unterscheiden. Stille Rücklagen entstehen durch einen Wertansatz der Aktiva unter dem Marktwert oder durch eine Bewertung der Verbindlichkeiten zum Rückzahlungsbetrag, obwohl deren Marktwert gesunken ist. Sie sind für externe Abschlussadressaten nur schwer zu erkennen. Offene Rücklagen sind zu unterscheiden in Kapitalrücklagen und Gewinnrücklagen. Sonderrücklagen mussten im Rahmen der DM-Eröffnungsbilanz für Unternehmen aus den neuen Bundesländern nach dem DMBilG 1990 gebildet werden. Ferner existiert der steuerlich motivierte Sonderposten mit Rücklageanteil (§ 247 III HGB). Dieser stellt einen Mischposten zwischen Eigen- und Fremdkapital dar.
Die Kapitalrücklage resultiert aus Vorgängen der Beteiligungsfinanzierung (Außenfinanzierung) der Unternehmung und wird über Agiobeträge bei Aktienemissionen aufgebaut. Sie vermindert sich, wenn sie in gezeichnetes Kapital umgewandelt wird, oder zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrags oder Verlustvortrags bzw. zum Zweck der Ausschüttung verwendet wird.
In der Kapitalrücklage sind auszuweisen (§ 272 II HGB):
1. | Der Betrag, der bei der Ausgabe von Anteilen über den Nennbetrag oder den rechnerischen Wert hinaus erzielt wird (Agio). | 2. | Der Betrag, der bei der Ausgabe von Schuldverschreibungen für Wandlungs- und Optionsrechte erzielt wird. | 3. | Der Betrag von Zuzahlungen, die Gesellschafter gegen Gewährung eines Vorteils leisten (z.B. Zahlungen für besondere Rechte bei der Gewinnverteilung nach § 11 AktG oder § 29 III GmbHG). | 4. | Der Betrag von Zuzahlungen der Gesellschafter ohne Gegenleistung, z.B. Beträge, die bei einer Kapitalherabsetzung durch Einziehung der Aktien nach § 237 V AktG eingestellt werden müssen oder bei Beherrschungsverträgen gebildet werden können. |
Gewinnrücklagen werden aus nicht ausgeschütteten Gewinnen gespeist und sind der Selbstfinanzierung (Innenfinanzierung) zuzurechnen. Sie können zur Ausschüttung verwendet werden, soweit die gesetzliche Rücklage dadurch nicht unterschritten wird. Auch eine Umwandlung in gezeichnetes Kapital ist möglich im Rahmen einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln. Die Gewinnrücklagen werden untergliedert in die gesetzliche Rücklage, Rücklage für eigene Anteile, satzungsmäßige Rücklagen und andere Gewinnrücklagen (§ 266 III Nr. A.III. HGB). Kleine Kapitalgesellschaften nach § 267 HGB müssen die Gewinnrücklagen nicht untergliedern (§ 266 I HGB). Die Bildung und Auflösung von gesetzlichen oder satzungsmäßigen Rücklagen muss bei AG und KGaA von Vorstand und AR entsprechend den gesetzlichen Vorschriften oder den Satzungsbestimmungen vorgenommen werden, ansonsten ist der JA nichtig (§ 256 I Nr. 4 AktG).
Die Bildung der gesetzlichen Rücklage ist für AG und KGaA vorgeschrieben (§ 150 I f. AktG). In diese ist der zwanzigste Teil eines um einen Verlustvortrag geminderten Jahresüberschuss einzustellen, bis die Summe aus Kapitalrücklage nach § 272 II Nr. 1 – 3 HGB und gesetzlicher Rücklage den zehnten Teil des Grundkapitals erreicht (§ 150 II AktG). Wird in der Satzung ein höherer Teil bestimmt, muss solange eingestellt werden, bis der höhere Anteil erreicht wird. Bei Gewinnabführungs-, Teilgewinnabführungs- oder Beherrschungsverträgen ist der einzustellende Betrag nach § 300 AktG zu bemessen. Die gesetzliche Rücklage und die Kapitalrücklage nach § 272 II Nr. 1 – 3 HGB werden bei AG und KGaA getrennt ausgewiesen, bei Fragen ihrer Bildung oder Auflösung jedoch in Summe berücksichtigt (z.B. § 150 III AktG). Die Rücklagen nach § 272 II Nr. 1 – 3 HGB und die gesetzliche Rücklage dürfen nur zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrags, eines Verlustvortrags und ggf. zu einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln nach den §§ 207 – 220 AktG verwendet werden, wenn gleichzeitig Gewinnrücklagen zur Gewinnausschüttung aufgelöst werden (§ 150 III f. AktG). Für eine GmbH ist keine gesetzliche Rücklage vorgesehen.
Die Rücklage für eigene Anteile muss i.d.R. gebildet werden, wenn eine Kapitalgesellschaft eigene Anteile hält, die nicht zur Einziehung erworben wurden und deren spätere Veräußerung nicht von einem Hauptversammlungsbeschluss abhängig ist. Die Passivierung der Rücklage für eigene Anteile in Höhe des Betrags, der auf der Aktivseite für eigene Anteile angesetzt wurde, verhindert entsprechende Ausschüttungen. Die Rücklage darf nur aufgelöst werden, wenn die Anteile ausgegeben, veräußert, eingezogen oder auf den niedrigeren beizulegenden Wert abgeschrieben werden (§ 272 IV HGB).
Satzung bzw. Gesellschaftsvertrag können bestimmen, dass den Gewinnrücklagen bestimmte Beträge zuzuführen sind. Die satzungsmäßigen Rücklagen können zweckgebunden oder ohne Zweckbestimmung sein.
Vorstand und AR können bei AG und KGaA eigenverantwortlich Zuführungen zu den anderen Gewinnrücklagen bis zur Hälfte des Jahresüberschusses vornehmen, abzüglich eines Verlustvortrages sowie der Beträge, die in die gesetzliche Rücklage eingestellt werden (§ 58 I f. AktG). Obergrenze für die Höhe der anderen Gewinnrücklagen ist die Hälfte des Grundkapitals. Die Satzung kann Vorstand und AR ermächtigen, einen kleineren oder größeren Teil als die Hälfte des Jahresüberschusses in die anderen Gewinnrücklagen einzustellen. Bei börsennotierten Gesellschaften kann dies nur ein größerer Teil sein. Ferner können Vorstand und AR den Eigenkapitalanteil von Wertaufholungen bei Vermögensgegenständen des Anlage- und Umlaufvermögens und von Passivposten, die bei der steuerrechtlichen Gewinnermittlung gebildet werden können, jedoch nicht im Sonderposten mit Rücklagenanteil ausgewiesen werden dürfen, in die anderen Gewinnrücklagen einstellen (§ 58 IIa AktG).
Für eine GmbH kann der Gesellschaftsvertrag ebenfalls die Bildung von Rücklagen vorsehen (§ 29 I GmbHG). Vorschriften über die maximale Höhe des Einstellungsbetrags existieren hier nicht. Auch können andere Gewinnrücklagen gebildet werden, die denen nach § 58 IIa AktG entsprechen (§ 29 IV GmbHG).
§ 152 II f. AktG bestimmt für AG und KGaA die Angabe derjenigen Beträge, die während des Geschäftsjahres in die Rücklagen eingestellt oder entnommen wurden. Entnahmen aus der Kapitalrücklage sind in der GuV gesondert auszuweisen (§ 158 I Nr. 2 AktG).
3. Eigenkapitalähnliche Gestaltungen
Bei einer stillen Gesellschaft treten die Gesellschafter nicht nach außen in Erscheinung. Die Kapitaleinlage geht in das Vermögen des Inhabers des Handelsgewerbes über (§ 230 I HGB). Es wird zwischen der typisch und der atypisch stillen Beteiligung unterschieden. Die Einlage eines typisch stillen Gesellschafters hat rechtlich Fremdkapitalcharakter, ökonomisch ist sie eher dem Eigenkapital zuzuordnen. Die stille Beteiligung ist dann als Kapital des stillen Gesellschafters o.ä. nach dem gezeichneten Kapital auszuweisen (ADS, 1995). Bei der atypisch stillen Gesellschaft sind die Grenzen zwischen Eigen- und Fremdkapital noch unschärfer. Da die stille Gesellschaft variabel gestaltet wird, ist die Bilanzierungspraxis uneinheitlich.
Genuss- oder Partizipationsrechte sind gesetzlich nicht definiert. Genussrechte verbriefen meist ein Anteil am Reingewinn, eine Beteiligung am laufenden Verlust oder Liquidationserlös. In Abhängigkeit ihrer konkreten Ausgestaltung nehmen Genussrechte eine Stellung zwischen Eigen- und Fremdkapital ein. Bei der Gewährung von Genussrechten sind diese als Eigenkapital einzustufen, wenn die Forderung nachrangig ist. Strittig ist nach wie vor, unter welchen Bedingungen Genussrechtskapital dem bilanziellen Eigenkapital zugewiesen werden darf. Insbesondere die vom HFA des IDW in seiner Stellungnahme 1/1994 formulierten Kriterien zur Abgrenzung von bilanziellem Eigenkapital und Fremdkapital scheinen nicht hinreichend trennscharf zu sein (Baetge, /Brüggemann, 2005). Wenn das Genussrechtskapital als Eigenkapital einzustufen ist, sollte es innerhalb des Eigenkapitals oder als dessen letzter Posten ausgewiesen werden (IDW, 2006). Für AG und KGaA müssen die Art und Anzahl von Genussrechten, sowie die neu entstandenen Rechte, im Anhang angegeben werden (§ 160 I Nr. 6 AktG).
Eigenkapitalersetzende Leistungen können Darlehen von Gesellschaftern darstellen, wenn bei einer Krise der Gesellschaft Darlehen gewährt wurden, obwohl ordentliche Kaufleute Eigenkapital zugeführt hätten (§ 32a I f. GmbHG). Im Insolvenzfall dürfen diese nur an letzter Stelle aus der Insolvenzmasse befriedigt werden. Gesellschafterdarlehen mit Rangrücktrittsvereinbarung und kapitalersetzende Gesellschafterdarlehen sind als Verbindlichkeiten zu passivieren (IDW, 2006).
Steht die Eintragung der Durchführung einer Kapitalerhöhung im HR noch aus, so stellen bei AG und KGaA auf das erhöhte Grundkapital bereits geleistete Einlagen noch kein Eigenkapital dar. Die geleisteten Einlagen sind nach dem Eigenkapital als Zur Durchführung der beschlossenen Kapitalerhöhung geleistete Einlagen auszuweisen (Förschle, 2003; Förschle, /Hoffmann, 2003).
4. Konzern
Das gezeichnete Kapital und die Kapitalrücklage beziehen sich in einem Konzernabschluss lediglich auf ein Mutterunternehmen in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft. Das gezeichnete Kapital ist mit dem Ausweis im JA des Mutterunternehmens identisch, bei der Kapitalrücklage können sich hingegen Unterschiedsbeträge aus der Kapitalkonsolidierung ergeben. Unterschiedsbeträge aus der Währungsumrechnung und aus der Kapitalkonsolidierung können mit dem zusammengefassten Posten Gewinnrücklagen verrechnet werden. Eine Angleichung von Bilanzgewinn des Mutterunternehmens und Konzernbilanzgewinn ist sinnvoll. Unterschiedsbeträge sind dann mit den Gewinnrücklagen zu verrechnen. Die Gewinnrücklagen können auch zusammengefasst ausgewiesen werden (Hense, /Lust, 2003).
IV. International Financial Reporting Standards (IFRS)
1. Abgrenzung des Eigenkapitals
Dem Eigenkapital ist kein eigenständiger International Financial Reporting Standard (IFRS) gewidmet. Die IFRS bieten keine umfassende Definition des Eigenkapitals (Cairns, 1995). Eigenkapital ergibt sich auch nach IFRS als Saldo der Vermögenswerte und Schulden (F 49c, IAS 32.11). Der Emittent eines Finanzierungsinstrumentes, das sowohl Eigen- als auch Fremdkapitalbestandteile enthält, hat die jeweiligen Komponenten getrennt auszuweisen (IAS 32.28, 32, 5). Wesentliches Kriterium zur Abgrenzung sind Rückforderungsmöglichkeit und -modalitäten des Kapitalgebers (IAS 32.15 ff.). Abgrenzungsprobleme ergeben sich z.B. für Genossenschaften und Personalgesellschaften. Genossenschaftsanteile sind wegen ihrer Kündbarkeit kein Eigenkapital nach IFRS (IAS 32.16 ff.). Deswegen wurde im Februar 2005 IFRIC 2 verabschiedet, um Genossenschaften die Möglichkeit zu geben, Eigenkapital auszuweisen. Nach IFRIC 2.5 führt ein Anspruch eines Mitglieds auf Rückzahlung der Einlage nicht automatisch zur Klassifizierung als Fremdkapital, wenn die Genossenschaft das uneingeschränkte Recht besitzt, deren Rückzahlung zu verweigern (IFRIC 2.7) oder eine Rückzahlung aufgrund einer gesetzlichen Regelung (außer Liquidation) verboten ist (IFRIC 2.8). Zurzeit kann in Deutschland aufgrund des GenG allerdings von keiner der beiden Möglichkeiten Gebrauch gemacht werden. Dazu müsste nach GenG eine Beschränkung der Rückzahlung der Geschäftsanteile möglich sein (Coenenberg, 2005).
2. Ausweis und Gliederung des Eigenkapitals
Eigenkapital ist neben Vermögensgegenständen und Schulden das dritte Hauptelement der Bilanz (F 47). Für den Ausweis des Eigenkapitals sind als Minimalanforderung der Ausweis des gezeichneten Kapitals und der Rücklagen zu nennen (IAS 1.68). Eine weitergehende Untergliederung wird notwendig, wenn gesetzliche, satzungsmäßige oder steuerliche Restriktionen eine Ausschüttung oder Rückzahlung von Eigenkapitalbestandteilen einschränken (F 65).
Für jede Art des gezeichneten Kapitals ist entweder in der Bilanz oder in den Notes aufzuführen (IAS 1.76a):
- | Anzahl der genehmigten Anteile; | - | Anzahl der ausgegebenen und voll eingezahlten Anteile und Anzahl der ausgegebenen, jedoch nicht voll eingezahlten Anteile; | - | Nennwert der Anteile oder bei nennwertlosen Stückaktien die Tatsache, dass die Anteile auf keinen Nennwert lauten; | - | Überleitungsrechnung von der Anzahl umlaufender Anteile zu Beginn und zum Ende der Periode; | - | Rechte, Vorzugsrechte und Beschränkungen für die jeweilige Anteilsart; | - | eigene Anteile, die entweder von der Gesellschaft, von Tochterunternehmen oder von verbundenen Unternehmen gehalten werden; | - | eigene Anteile, die aufgrund von Optionsvereinbarungen und Verkaufsverträgen gehalten werden, mit Angabe der Vertragsinhalte und vereinbarter Beträge. |
Insbes. Veränderungen der jeweiligen Eigenkapitalklasse und deren Rechte, Vorzugsrechte und Beschränkungen, sind offen zu legen (IAS 1.77). Als weitere Angaben werden Informationen über Art und Zweck der Rücklagen, gefordert.
Eigene Aktien sind vom Eigenkapital abzusetzen (IAS 32.33). Werden eigene Aktien wieder verkauft, ist der Unterschiedsbetrag zwischen Kauf- und Verkaufspreis als Veränderung des Eigenkapitals zu behandeln.
Für Rechtsformen, die über kein gezeichnetes Kapital verfügen, sind obige Angaben entsprechend aufzuführen.
3. Veränderungen des Eigenkapitals
Nach IAS 1.8 müssen Abschlüsse eine Aufstellung enthalten, die sämtliche Veränderungen des Eigenkapitals und seiner Bestandteile aufzeigt. Alternativ können in der Aufstellung auch lediglich diejenigen Eigenkapitalveränderungen dargestellt werden, die nicht aus Einzahlungen von bzw. Auszahlungen an Eigenkapitalgeber resultieren. Veränderungen des Eigenkapitals resultieren aus einer Neubewertung des Sachanlagevermögens (IAS 16), der Finanzinvestitionen (IAS 39, 40) oder aus Differenzen aus der Fremdwährungsumrechnung ausländischer Tochtergesellschaften (IAS 21). Ferner können diese aus einer Neubewertung von immateriellen Vermögenswerten (IAS 38) oder von Finanzinstrumenten (IAS 39) herrühren. Veränderungen der jeweiligen Eigenkapitalbestandteile spiegeln die Zu- oder Abnahme des Reinvermögens während der Periode wieder. Bereinigt man diese Veränderung um Transaktionen mit den Anteilseignern, also z.B. um Kapitaleinschüsse oder Dividendenzahlungen, so ergibt sich das gesamte erwirtschaftete Periodenergebnis (IAS 1.95 ff.).
Der Ausweisspiegel der Eigenkapitalveränderungen soll die folgenden Bestandteile enthalten (IAS 2.96):
- | das Periodenergebnis; | - | alle Ertrags-, Aufwands-, Gewinn- und Verlustpositionen, die direkt im Eigenkapital erfasst werden; | - | Gesamtertrag; | - | Aufwand für die Periode, wobei die Beträge, die den Anteilseignern des Mutterunternehmens bzw. den Minderheitenaktionären zuzurechnen sind, getrennt auszuweisen sind; | - | die Gesamtauswirkungen von Änderungen der Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden und die Berichtigung grundlegender Fehler entsprechend der bevorzugten Methode nach IAS 8. |
Die folgenden Angaben können entweder im Ausweisspiegel oder in den Notes gemacht werden (IAS 1.97):
- | Angaben über Kapitaltransaktionen mit den Eigenkapitalgebern und Ausschüttungen; | - | Veränderungen der Gewinnrücklage während der Periode; | - | detaillierte Überleitungsrechnung jedes Eigenkapitalbestandteils. |
V. US Generally Accepted Accounting Principles
1. Abgrenzung des Eigenkapitals
Auch im Rahmen der US-GAAP stellt das Eigenkapital eine Restgröße, den Saldo aus Vermögenswerten und Schulden, dar (Williams, 2005). Die Abgrenzung des Eigenkapitals knüpft an den zivilrechtlichen Eignerbegriff und Auszahlungsverpflichtungen an. Grundsätzlich werden unter US-GAAP Genussrechte und stille Beteiligungen nicht als Eigenkapital angesehen (Heymann, 1996).
2. Ausweis und Gliederung des Eigenkapitals
Eigenkapital ist wie folgt auszuweisen:
1. | gezeichnetes Kapital; | 2. | Kapitalrücklage; | 3. | Gewinnrücklage; | 4. | Ergebnisneutrale Veränderung des Eigenkapitals; | 5. | Eigene Anteile. |
Zu 1): Die einzelnen Aktiengattungen werden zum Gesamtbetrag des tatsächlichen oder rechnerischen Nennwertes separat ausgewiesen. Eine Nennung der Stückzahlen erfolgt meist in der Bilanz. Vorzugsaktien, unterschieden in Vorzugsaktien mit und ohne Kündigungsrecht, sind vor den Stammaktien auszuweisen. Besteht für die Vorzugsaktien ein Kündigungsrecht, so sind diese bei börsennotierten Gesellschaften nicht innerhalb des Eigenkapitals auszuweisen (Regulation S-X, Rule 5-02.28, ASR 268), Vorzüge mit einem Vorteil bei einer unfreiwilligen Liquidation hingegen schon (SFAS 129.6 f.). Deren Rückzahlungsbeträge und -bedingungen für die folgenden fünf Jahre sind in den Notes anzugeben (SFAS 129.8). Sowohl für Vorzugs- als auch für Stammaktien müssen Angaben gemacht werden über die Anzahl aller zur Ausgabe zugelassenen, aller ursprünglich ausgegebenen und in Umlauf befindlichen Aktien (Regulation S-X, Rule 5-02.30). Ferner müssen in den Notes weitergehende Angaben zu den Aktiengattungen gemacht werden. Hier sind u.a. zu nennen: Angaben zu Eigenkapital- und Gläubigertiteln (SFAS 129.2) und deren Ausgestaltung, wie z.B. Vorzugsaktien, die bei Dividendenzahlungen oder Liquidation bevorzugt werden, Anteilspapiere mit abweichenden Stimmrechten, Wandlungsrechte und deren Konditionen (SFAS 129.4 ff.).
Zu 2): Dieser Bilanzposten entspricht grundsätzlich den Kapitalrücklagen nach HGB. Es ist zulässig, die Kapitalrücklagen zusammenzufassen.
Zu 3): Diesem Posten werden noch nicht ausgeschüttete Gewinne, einschließlich des Jahresüberschusses der Periode, zugeordnet, die lediglich durch einen Beschluss des board of directors ausgeschüttet werden können. Eine Ausschüttung hieraus kann nur vorgenommen werden, wenn keine satzungsmäßigen Bestimmungen oder eine Zweckbindung entgegenstehen.
Zu 4): Grundsätzlich entspricht die Veränderung des Eigenkapitals der Veränderung des Reinvermögens der Gesellschaft ohne Berücksichtigung der Zahlungen von und an die Anteilseigner (CON 6.70). Diese Veränderung des Reinvermögens resultiert aus dem net income und dem other comprehensive income nach SFAS 130. Dies sind insbes. Differenzen aus der Fremdwährungsumrechnung (SFAS 52), pension liability adjustments (SFAS 87) und unrealisierte Gewinne und Verluste in Zusammenhang mit marktgängigen Wertpapieren nach SFAS 115 (Coenenberg, 2005). Zu der ergebnisneutralen Eigenkapitaländerung aufgrund der Währungsumrechnung müssen Mindestangaben nach SFAS 52.31 gemacht werden.
Zu 5): Unter diesem Posten sind eigene Anteile zu verbuchen, die zurückgekauft wurden. Eigene Anteile sind i.d.R. nicht zu aktivieren, sondern führen zu einer Minderung des Eigenkapitals (ARB 43 Ch. 1-A). Nach der Anschaffungskostenmethode werden eigene Anteile offen zu Anschaffungskosten vom Gesamteigenkapital abgesetzt. Bei einem Verkaufserlös, der die Anschaffungskosten übersteigt, wird der Differenzbetrag in die Kapitalrücklage eingestellt (Williams, 2005). Es sind Angaben zu machen über die Anzahl der eigenen Anteile, deren Bewertungsgrundlage und gesetzliche Vorschriften über die Einbehaltung von Gewinnen (ARB 46.1 f.).
3. Veränderungen des Eigenkapitals
Über die Veränderungen der einzelnen Eigenkapitalposten sowie die Anzahl der Aktien sind in dem Statement of Changes in Stockholder\'s Equity Angaben zu machen (APB 12.9 f.; Regulation S-X, Rule 3-04). Hier ist für jeden Posten – unter Angabe wesentlicher Veränderungen – vom Anfangs- auf den Endbestand überzuleiten. Die Veränderung der Bestandteile des comprehensive income muss als separater Posten ausgewiesen werden (zu Gliederungsvorschlägen vgl. SFAS 130 Appendix B).
VI. Prüfung des Eigenkapitals
1. Allgemeines
Auf Grund des Saldocharakters des Eigenkapitals sind im Rahmen der Pr des Eigenkapitals grundsätzlich die Prüfungshandlungen für alle Bestandteile des Abschlusses relevant. Die deutschen Prüfungsgrundsätze entsprechen „ in allen wesentlichen Punkten “ den International Standards on Auditing (IFAC, 2006). Im Folgenden werden relevante Prüfungshandlungen zur Erteilung eines Bestätigungsberichts für einen nach HGB erstellten Abschluss dargestellt.
2. Kapitalnachweis
Die Pr des gezeichneten Kapitals einer Kapitalgesellschaft beginnt regelmäßig mit der Pr der Eintragung in das HR und der vertraglichen Vereinbarungen wie Satzung oder Gesellschaftsvertrag. Für die Pr ist ein Handelsregisterauszug neuesten Datums und die Satzung oder der Gesellschaftsvertrag in der jeweils gültigen Fassung heranzuziehen. Der Abschlussprüfer muss sicherstellen, dass Ereignisse, die im Abschluss zu berücksichtigen wären und zwischen Abschlusserstellung und Datum des Bestätigungsvermerks liegen, entdeckt werden. Hierzu zählen insbes. durchgeführte oder geplante Kapitalzuführungen (ISA 560.5). Somit sollten die Protokolle der Gesellschafter- und Hauptversammlungen auf Hinweise über Kapitalveränderungen durchgesehen werden. Es ist zu prüfen, ob Kapitaleinlagen in Form von Sacheinlagen ordnungsgemäß in das Gesellschaftsvermögen eingebracht wurden.
Wurden bei einer AG Namensaktien emittiert, so ist zu prüfen, ob das Aktienbuch nach § 67 AktG ordnungsgemäß geführt wird und ob die eingetragenen ausstehenden Einlagen mit dem Konto Ausstehende Einlagen abstimmbar sind. Da bei einer GmbH entsprechend § 40 GmbHG jährlich zusammen mit dem JA die Gesellschafterliste zum HR einzureichen ist, ist diese ebenfalls zur Pr heranzuziehen.
Kapitalentnahmen können unter Berücksichtigung gesetzlicher und sonstiger Restriktionen vorgenommen werden (Förschle, /Hoffmann, 2003; Förschle, 2003). Handelt es sich bei dem geprüften Unternehmen um eine KG, so ist zu prüfen, ob die Eintragung der Haftsumme in das HR mit den vertraglichen Vereinbarungen übereinstimmt und ob die Hafteinlage voll geleistet wurde oder durch eine Kapitalrückzahlung gemindert ist. Eine offene oder verdeckte Rückgewähr der Kapitaleinlagen ist entsprechend § 57 I AktG und § 30 I GmbHG nicht zulässig. In der Praxis erweist sich die Pr auf eine verdeckte Rückgewähr als schwierig, da vielfältige Gestaltungsformen denkbar sind.
Ist das Eigenkapital durch Verluste aufgebraucht und wäre negativ, ist der überschiessende Betrag auf der Aktivseite am Schluss der Bilanz als Nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag auszuweisen (§ 268 III HGB). Der Abschlussprüfer muss feststellen, ob bei Verlust der Hälfte des Kapitals die Haupt- oder Gesellschafterversammlung unverzüglich einberufen wurde (§ 92 I AktG, § 49 III GmbHG). Zudem hat der Abschlussprüfer zu einer eventuellen Gefährdung des Fortbestands der Gesellschaft im Rahmen der Feststellungen nach § 321 I HGB im Prüfungsbericht Stellung zu nehmen.
Bei einer Personengesellschaft hängt die Einordnung vermögensrelevanter Sachverhalte von den Gesellschaftern ab. Die entsprechende Vereinbarung kann formfrei getroffen werden, womit sich deren Pr als schwierig erweist. Ferner werden die Prüfungshandlungen durch eine willkürliche Zuordnung der Gesellschafterkonten zu den Kapitalkonten oder den Privatkonten erschwert.
3. Ansatz und Ausweis
Bei der Pr des gezeichneten Kapitals einer Kapitalgesellschaft ist darauf zu achten, dass der unverminderte Nennbetrag lt. HR mit dem gezeichneten Kapital der Bilanz übereinstimmt. Ferner müssen für eine AG die zusätzlichen Angaben nach § 152 AktG gegeben werden. Diese Angaben sind für eine GmbH nicht relevant. Bei Einzelkaufleuten oder Personenhandelsgesellschaften ist zu prüfen, ob diese ggf. unter das PublG oder KapCoRiLiG fallen, und ob diese Bestimmungen berücksichtigt wurden. Hinsichtlich der Pr eines richtigen Ausweises des Gewinn- und Verlustvortrags und des Jahresüberschusses/Jahresfehlbetrags ist darauf zu achten, ob die Bilanz nach § 268 I HGB unter Berücksichtigung der teilweisen oder vollständigen Gewinnverwendung aufgestellt wird.
4. Bewertung
Die Pr der Bewertung des Grund-, Stamm- oder Gesellschaftskapitals reduziert sich grundsätzlich auf eine Pr von Nominalbeträgen, Beurteilungsspielräume sind gering. Bewertungsprobleme können im Rahmen von Sachgründungsprüfungen und Nachgründungsprüfungen entstehen. Bei der Pr der ausstehenden Einlagen ist zu beachten, dass diese der Forderungsbewertung nach § 253 III HGB, unterliegen und ggf. Abschreibungen vorzunehmen sind. Zusätzlich sind die Folgen nicht rechtzeitiger Einzahlung nach §§ 63 – 66 AktG oder §§ 19 – 25 GmbHG zu beachten, wenn die ausstehenden Einlagen bereits eingefordert sind.
Bei Kapitalgesellschaften ist zu prüfen, ob der Eigenkapitalanteil von Wertaufholungen des Vermögens und bestimmter steuerlicher Passivposten, in die anderen Gewinnrücklagen eingestellt und in Bilanz ausgewiesen oder im Anhang angegeben wurde (§ 58 IIa AktG, § 29 IV GmbHG, vgl. auch Ellrott, 2003).
Werden eigene Aktien oder Anteile im Gesellschaftsvermögen gehalten, so sind diese nach dem strengen Niederstwertprinzip zu bewerten und auf den niedrigeren Börsen- oder Marktpreis oder beizulegenden Wert am Abschlussstichtag abzuschreiben. Die Bewertung, ebenso wie die generelle Zulässigkeit des Erwerbs eigener Anteile, ist anhand der Vorschriften des § 253 III HGB und der §§ 71 – 71e AktG zu überprüfen.
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