Sicherungsübereignung
Kreditsicherung durch Übereignung von Waren, Inventar oder sonstigen beweglichen Gegenständen, die beim Schuldner verbleiben. Eigentumsvorbehalt.
Im Fall der Sicherungsübereignung vereinbaren die Parteien den Übergang des Eigentums auf den Gläubiger und Sicherungsnehmer, während der unmittelbare Besitz beim Schuldner verbleibt (sog. Besitzkonstitut). Im Gegensatz zum Pfandrecht (siehe auch Pfand/Faustpfand) behält also der Sicherungsgeber die Nutzungsmöglichkeit der Sache. Der Sicherungsnehmer hat — als Eigentümer der Sache - auch das Recht, den Sicherungsgegenstand im Sicherungsfall (siehe auch Kreditsicherheiten) für sich zu behalten, ihn zu verwerten oder ihn zu verkaufen. Erfüllt der Schuldner seine Verpflichtung gegenüber dem Gläubiger, fällt — je nach Ausgestaltung der Sicherungsabrede — das Eigentum an ihn automatisch zurück, oder den Eigentümer und Sicherungsnehmer trifft lediglich die schuldrechtliche Verpflichtung es an den Sicherungsgeber nach § 929 Satz 2 BGB zurückzuübertragen. Das Auseinanderfallen von Eigentum und unmittelbaren Besitz erhöht erheblich die Gefahr der unberechtigten Weiterveräusserung des Gegenstandes insbesondere durch den besitzenden Sicherungsgeber. Der Eigentümer und Sicherungsnehmer verliert durch den gutgläubigen Erwerb Dritter sein Eigentumsrecht. Um diesen Gefahren vorzubeugen, schliessen die meisten Rechtsordnungen Europas die Vereinbarung einer Sicherungsübereignung als Kreditsicherungsmittel aus. Siehe auch Kreditsicherheiten (mit Literaturangaben).
Literatur: Hans-Jürgen Lwowski, Wolfgang Gössmann, Helmut Merkei: Kreditsicherheiten. Recht der Wirtschaft (RdW), Band 1 Grundzüge für Studium und Praxis, Schmitt Eich Verlag 2005; Karl H Schwab, Hanns Prütting, Friedrich Lent: Sachenrecht. Juristische Kurz-Lehrbücher Ein Studienbuch 32 Aufl., München 2006; Dieter Krimphove: Das Europäische Sachenrecht: Eine rechtsvergleichende Analyse nach der Komparativen Institutionenökonomik (S. 536) Eul-Verlag Lohmar (März 2006).
Eigentumsübertragung mit der Abrede, die zur Sicherung übereignete Sache nur bei Nichterfüllung der gesicherten Forderung zu verwerten. Die S. ist die wirtschaftlich wichtigste Form des eigennützigen Treuhandeigentums. Zur Sicherung einer Forderung ist die Bestellung eines Pfandrechts oft nicht möglich, da dieses die Übertragung des Besitzes an der Pfandsache auf den Gläubiger voraussetzt. Rechtlich erfordert die S. Einigung und anstelle der Übergabe der Sache Vereinbarung eines konkreten Besitzkonstituts, wobei zunehmend die S. selbst als derartiges Besitzmittlungsverhältnis anerkannt wird.
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