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Steuerberater

sind die berufenen Berater und Vertreter in allen Steuerangelegenheiten einschließlich Steuerstrafsachen und Steuerbußgeldsachen. Die Steuerberaterordnung als
2. Teil des Steuerberatungsgesetzes regelt ihre Rechte und Pflichten. Zur Prüfung als S. ist zuzulassen, wer ein rechts- oder wirtschaftswissenschaftliches Hochschulstudium abgeschlossen hat und danach drei Jahre auf dem Gebiet des Steuerwesens hauptberuflich praktisch tätig war. Ferner ist zuzulassen, wer Realschulabschluß und die Gehilfenprüfung nach einer Lehrzeit im steuerberatenden, wirtschaftsberatenden oder kaufmännischen Beruf sowie eine zehnjährige hauptberufliche Tätigkeit auf dem Gebiet des Steuerwesens nachweist, davon mindestens fünf Jahre als Mitarbeiter eines S. oder dergleichen. S. haben ihren Beruf unabhängig, eigenverantwortlich, gewissenhaft, verschwiegen und unter Verzicht auf berufswidrige Werbung auszuüben. Sie dürfen ihren Beruf im Angestelltenverhältnis grundsätzlich nur bei S., Steuerbevollmächtigten, Steuerberatungsgesellschaften, Rechtsanwälten, Wirtschaftsprüfern, vereidigten Buchprüfern und den entsprechenden Gesellschaften ausüben. S. und Steuerbevollmächtigte eines Oberfinanzdirektionsbezirks bilden eine Berufskammer (S.-kammer), die Kammern bilden die Bundessteuerberaterkammer. Dem Vorstand der S.-kammer steht bei geringfügigen Pflichtverletzungen eines Mitglieds ein Rügerecht zu. Die Berufsgerichtsbarkeit ist speziell ausgebildet. Berufsgerichtliche Strafen sind Warnung, Verweis, Geldbuße bis 20000 EUR und Ausschließung aus dem Beruf.

 

 


 

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