Steuerberatung und Wirtschaftsprüfung
Inhaltsübersicht
I. Grundlagen
II. Betriebswirtschaftliche Prüfungen
III. Steuerberatung
IV. Unternehmens- und Wirtschaftsberatung
V. Sachverständigentätigkeit
VI. Treuhänderische Tätigkeit
I. Grundlagen
Unter dem Begriff Steuerberatung lassen sich die unterschiedlichen Betätigungsfelder eines Steuerberaters, Steuerbevollmächtigten oder einer Steuerberatungsgesellschaft (im Folgenden Steuerberater) zusammenfassen. Analog kann unter der Bezeichnung Wirtschaftsprüfung das mögliche Aufgabenspektrum eines Wirtschaftsprüfers, vereidigten Buchprüfers oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (im Folgenden Wirtschaftsprüfer) subsumiert werden.
Gemäß § 1 i.V.m. § 33 Steuerberatungsgesetz (StBerG) haben Steuerberater die Aufgabe, ihre Auftraggeber in steuerlichen Fragestellungen zu beraten, sie zu vertreten und ihnen bei der Bearbeitung ihrer Steuerangelegenheiten sowie bei der Erfüllung ihrer steuerlichen Pflichten behilflich zu sein. Demgegenüber hat die Tätigkeit des Wirtschaftsprüfers ihren Schwerpunkt in der Durchführung betriebswirtschaftlicher Prüfungen (§ 2 I Wirtschaftsprüferordnung (WPO)). Der Wirtschaftsprüfer ist weiterhin befugt, seine Auftraggeber in steuerlichen Angelegenheiten zu beraten und zu vertreten (§ 2 II WPO i.V.m. § 3 StBerG). Zum Berufsbild des Wirtschaftsprüfers gehören zudem die Unternehmens- und Wirtschaftsberatung, die Sachverständigentätigkeit sowie die Aufgabe des Treuhänders (§ 2 III WPO).
Das in der WPO verankerte universelle Aufgabenspektrum des Wirtschaftsprüfers ist Ausdruck eines aus historischen Gründen entstandenen Anforderungsprofils. Es wurde wesentlich durch die im 16. und 17. Jahrhundert aufkommenden Bücherrevisoren geprägt. Die Tätigkeit der Bücherrevisoren bestand zunächst in der Erstellung sowie später auch in der Prüfung der kaufmännischen Rechnungslegung. Aufgrund ihrer spezifischen Fachkenntnisse wurden sie auch als gerichtliche Sachverständige eingesetzt. Ihr Wissen über die buchmäßigen Aufzeichnungen, aus denen sich – insbesondere seit der preußischen Gesetzesreform von 1891/93 zur Einkommen-, Vermögen- und Gewerbesteuer – die Besteuerungsgrundlagen ergeben, prädestinierte sie zudem für steuerliche Beratungsleistungen. Seit Ende des 19. Jahrhunderts wurden die Tätigkeiten der Bücherrevisoren auch von sog. Treuhandgesellschaften, den Vorläufern der heutigen Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, übernommen. Deren Leistungsangebot umfasste neben den obligatorischen treuhänderischen Tätigkeiten bspw. beratende und gutachterliche Dienstleistungen (vgl. Meisel, Bernd Stefan 1992, S. 39 – 57 und S. 89 – 124).
Das vollständige Aufgabenspektrum des Wirtschaftsprüfers kann in der heutigen Zeit nur durch multidisziplinäre Teams und die Zusammenarbeit mit Spezialisten, wie sie insbesondere bei den großen Wirtschaftsprüfungsgesellschaften vorzufinden sind, realisiert werden. Für eine möglichst umfassende Darstellung soll im Folgenden daher auf das Leistungsangebot einer großen Wirtschaftsprüfungsgesellschaft eingegangen werden.
II. Betriebswirtschaftliche Prüfungen
1. Gesetzliche Pflichtprüfungen
Eine gesetzliche Prüfungspflicht kann sich aus Bundes- und Ländergesetzen ergeben. Art, Gegenstand und Umfang der gesetzlichen Prüfungen variieren u.a. in Abhängigkeit von der jeweiligen Rechtsform, der Größe und/oder der Branche des zu prüfenden Unternehmens bzw. der betroffenen öffentlichen Einrichtung sowie dem Vorhandensein bestimmter prüfungsrelevanter Vorgänge (vgl. Nonnenmacher, Rolf 1987, S. 28 – 38, im Einzelnen siehe auch IDW, 2006, S. 241 – 249). Eine Reihe gesetzlicher Pflichtprüfungen darf ausschließlich von einem Wirtschaftsprüfer erbracht werden (Vorbehaltsprüfungen). Zu diesen gehört auch die im Handelsrecht kodifizierte Prüfung der Rechnungslegung (handelsrechtliche Abschlussprüfung), die den Mittelpunkt der prüferischen Tätigkeit des Wirtschaftsprüfers darstellt (vgl. Nonnenmacher, Rolf 2002, Sp. 2143). a) Handelsrechtliche Abschlussprüfung
Bei mittelgroßen und großen Kapitalgesellschaften sowie diesen rechtlich gleichgestellten Gesellschaften sind der Jahresabschluss oder ein freiwillig offen gelegter Einzelabschluss nach internationalen Rechnungslegungsgrundsätzen i.S.d. § 325 IIa HGB, jeweils einschließlich der Buchführung, und des Lageberichts zu prüfen (§ 316 I HGB). Ebenso besteht für diese Unternehmen, sofern sie einen Konzernabschluss nach §§ 290 – 293 HGB aufstellen müssen, die Pflicht zur Prüfung des Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts (§ 316 II HGB). Der gesetzlich festgelegte Gegenstand der Abschlussprüfung wird u.U. durch branchen- und rechtsformspezifische Vorschriften erweitert. So gibt es bspw. ergänzende Prüfungsvorschriften für Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute oder Versicherungsunternehmen. Daneben besteht bei börsennotierten Aktiengesellschaften die Pflicht zur Prüfung des vom Vorstand einzurichtenden Risikofrüherkennungssystems i.S.d. § 91 II AktG (§ 317 IV HGB).
Gemäß § 317 I HGB hat sich die Prüfung des Jahres- bzw. des Einzelabschlusses i.S.d. § 325 IIa HGB sowie des Konzernabschlusses darauf zu erstrecken, ob die gesetzlichen (Rechnungslegungs-)Vorschriften und die sie ergänzenden Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags oder der Satzung beachtet worden sind. Sie ist dabei so anzulegen, dass Unrichtigkeiten und Verstöße, die sich wesentlich auf die Darstellung des sich nach den maßgeblichen Rechnungslegungsnormen ergebenden Bildes der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage auswirken, bei gewissenhafter Berufsausübung erkannt werden. Bei der Prüfung des Lageberichts bzw. Konzernlageberichts (§ 317 II HGB) soll beurteilt werden, ob der Lagebericht mit dem Jahresabschluss oder ggf. auch mit dem Einzelabschluss i.S.d. § 325 IIa HGB und der Konzernlagebericht mit dem Konzernabschluss sowie mit den bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnissen in Einklang steht. Der Abschlussprüfer hat darüber hinaus zu prüfen, ob der (Konzern-)Lagebericht ein zutreffendes Bild von der Lage der Gesellschaft bzw. des Konzerns vermittelt. Hierbei ist insb. auch die korrekte Darstellung der Chancen und Risiken der künftigen Entwicklung zu berücksichtigen.
Das Ergebnis der Abschlussprüfung wird in einem Bestätigungsvermerk (§ 322 HGB, vgl. auch IDW, 2005, PS 400) zusammengefasst. Mit dem Bestätigungsvermerk kommuniziert der Abschlussprüfer in formelhafter und verkehrsfähiger Art und Weise sein Prüfungsurteil über die Normenkonformität des Prüfungsgegenstands mit den für das Unternehmen maßgeblichen Rechungslegungsnormen für die Öffentlichkeit (vgl. Gelhausen, Hans Friedrich 2002, Sp. 303). Das Prüfungsurteil des Abschlussprüfers muss dabei eindeutig ergeben, ob ein uneingeschränkter Bestätigungsvermerk, ein eingeschränkter Bestätigungsvermerk oder ein Versagungsvermerk erteilt wurde. Im Bestätigungsvermerk ist gesondert auf Risiken, die den Fortbestand des Unternehmens oder eines Konzernunternehmens gefährden, hinzuweisen (§ 322 II HGB).
Der Abschlussprüfer hat darüber hinaus seinem Auftraggeber – insbesondere den mit der Überwachung des Unternehmens betrauten Organen (z.B. Aufsichtsrat) – in einem Prüfungsbericht (§ 321 HGB) über Art und Umfang sowie die wesentlichen Feststellungen und Ergebnisse der Abschlussprüfung zu berichten (vgl. Nonnenmacher, Rolf 2002, S. 66 – 70, im Einzelnen siehe IDW, 2005, PS 450). Neben dem Überwachungsorgan gehören die Unternehmensleitung sowie unter bestimmten Umständen auch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zu den Adressaten des Prüfungsberichts. Zu einem erweiterten Empfängerkreis zählen i.d.R. auch die Kreditinstitute des Unternehmens sowie u.U. weitere Institutionen wie z.B. die Deutsche Prüfstelle für Rechnungslegung.
Mit der Pflicht zur Teilnahme an der Bilanzsitzung des Aufsichtsrats oder eines Aufsichtsratsausschusses (§ 171 I Satz 2 AktG, vgl. auch IDW, 2005, PS 470) hat der Abschlussprüfer bei einer Aktiengesellschaft dem Überwachungsorgan zudem als unmittelbarer Ansprechpartner zur Verfügung zu stehen. Diese mündliche Berichterstattung dient im Wesentlichen der Erläuterung bestimmter Sachverhalte im Zusammenhang mit der Rechnungslegung und der Durchführung der Abschlussprüfung sowie der Vertiefung einzelner Aspekte aus der Berichterstattung im Prüfungsbericht (vgl. Nonnenmacher, Rolf 2005, S. 1863 – 1872). b) Sonstige gesetzliche Pflichtprüfungen
Neben der handelsrechtlichen Abschlussprüfung gibt es weitere Vorbehaltsprüfungen, wie bspw. die Depotprüfung (§ 29 Kreditwesengesetz (KWG)), die Prüfung von Genossenschaften (§ 53 Gesetz betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften (GenG)), die Prüfung nach § 53 Haushaltsgrundsätzegesetz (HGrG) sowie die Prüfung des Abhängigkeitsberichts (§ 313 AktG). Ebenfalls gesetzlich vorgeschrieben, aber nicht als Vorbehaltsaufgabe für den Wirtschaftsprüfer kodifiziert, ist z.B. die aktienrechtliche Gründungsprüfung (§ 33 AktG).
2. Ausgewählte freiwillige Prüfungen
Freiwillige Prüfungen können ihren Ursprung in Bestimmungen der Satzung oder des Gesellschaftsvertrags sowie in vertraglichen Abreden mit einem Dritten (z.B. Kreditinstitute) haben. Häufig werden sie allerdings auch ohne entsprechende Festlegungen nachgefragt (vgl. Hachmeister, Dirk 2001, S. 18 – 34). Eine abschließende Aufzählung sämtlicher potenzieller Prüfungsgegenstände ist nicht möglich. Daher werden nachfolgend einige aus der täglichen Berufspraxis besonders relevante freiwillige Prüfungsdienstleistungen skizziert.
- | Freiwillige Abschlussprüfung: Bei einer freiwilligen Prüfung obliegt es grundsätzlich den beteiligten Vertragsparteien (Auftraggeber und Prüfer), sich auf einen Prüfungsgegenstand sowie Art, Zeitpunkt und Umfang der durchzuführenden Prüfungshandlungen zu einigen. Durch die gesetzlichen und berufsständischen Normen zur Abschlussprüfung ergibt sich für die Prüfung der Rechnungslegung bereits eine weitgehende Standardisierung des zugehörigen Leistungsspektrums. Daher ist es nicht verwunderlich, dass insbesondere der freiwilligen Prüfung der Rechnungslegung entsprechend der handelsrechtlichen Abschlussprüfung (freiwillige Abschlussprüfung) besondere Bedeutung zukommt. Modifikationen können hierbei u.a. den Prüfungsgegenstand (z.B. Prüfung eines für die Zwecke der Konzernrechnungslegung angepassten Berichtspakets), die Prüfungsausrichtung (z.B. Prüfung hinsichtlich der konzernweiten Rechnungslegungsrichtlinien) oder die angewandten Prüfungsstandards (z.B. Prüfung gemäß US-amerikanischer Prüfungsstandards) betreffen. | - | Prüferische Durchsicht (review) von Zwischenberichten: Gemäß § 40 Börsengesetz (BörsG) sind börsennotierte Unternehmen zur Veröffentlichung von mindestens einem Zwischenbericht pro Geschäftsjahr verpflichtet. Diese Anforderung wird durch börsenspezifische Bestimmungen weiter konkretisiert. Demnach besteht bspw. für Unternehmen, die im Börsensegment „ Prime Standard “ der Frankfurter Wertpapierbörse (FWB) gelistet sind, die Pflicht, Quartalsberichte zu publizieren (§ 63 I Börsenordnung für die Frankfurter Wertpapierbörse (BörsO FWB)). Auch wenn in Deutschland keine Pflicht zur kritischen Durchsicht der Zwischenberichte besteht, werden diesbezügliche Prüfungsdienstleistungen von Unternehmen vermehrt nachgefragt. Zweck der prüferischen Durchsicht ist eine kritische Würdigung der Zwischenberichte auf der Basis von Plausibilitätsbeurteilungen. Sie ist so zu planen und durchzuführen, dass der Prüfer nach Ausführung seiner Prüfungshandlungen mit einer gewissen Sicherheit ausschließen kann, dass der Prüfungsgegenstand in wesentlichen Belangen nicht in Übereinstimmung mit den maßgeblichen Rechnungslegungsnormen ist (vgl. Marten, Kai-Uwe/Quick, Reiner/Ruhnke, Klaus 2003, S. 614 – 619; im Einzelnen siehe auch IDW, 2005, PS 900). | - | Unterschlagungsprüfung: Die Unterschlagungsprüfung dient im Wesentlichen der Aufdeckung und Hinterfragung von Verdachtsmomenten in Bezug auf Ereignisse, Geschäftsvorfälle und andere Sachverhalte, bei denen die Unternehmensleitung, Arbeitnehmer oder externe Dritte einen unberechtigten Vermögensvorteil zu Lasten des Unternehmens erlangt haben. Diese Verdachtsmomente können ihren Ursprung u.a. in Unterschlagungen, Diebstählen, Betrug, Untreuefällen, Urkundenfälschungen, Fälschungen beweiserheblicher Daten, Bestechungen, dem Ausspähen von Daten, Datenveränderungen, Computerbetrug oder Computersabotage haben (vgl. Meyer zu Lösebeck, Heiner 2002, Sp. 2446). Die Ausgestaltung der Unterschlagungsprüfung ist an den jeweiligen Prüfungsanlass anzupassen. Dabei ist sie – im Unterschied zur Abschlussprüfung – nicht mit einer kritischen Grundhaltung, sondern mit einer Misstrauenshaltung, die auch die Anwendung kriminalistischer Methoden berücksichtigt, zu planen und durchzuführen. Bei Vorhandensein konkreter Verdachtsmomente werden die relevanten Prüfungsgebiete regelmäßig lückenlos geprüft (vgl. Sell, Kirsten 1999, S. 194). |
Zum Leistungsangebot der freiwilligen Prüfungen gehören u.a. auch die Prüfung eingetretener oder drohender Zahlungsunfähigkeit, die Überschuldungsprüfung, die Erteilung eines Comfort Letter, die Erteilung von Softwarebescheinigungen, die Prüfung der Sicherheit von IT-Systemen, die Durchführung von WebTrust-Prüfungen sowie die Prüfung von Umwelt- und Nachhaltigkeitsberichten.
III. Steuerberatung
Das Steuerrecht verkörpert ein äußerst umfangreiches Rechtsgebiet, das aufgrund regelmäßiger Gesetzesreformen, der fortlaufenden Überarbeitung der finanzbehördlichen Richtlinien sowie der Steuerrechtsprechung einem kontinuierlichen Wandel unterliegt. Aufgrund der damit zusammenhängenden Komplexität des Steuerrechts besteht für viele Steuerpflichtige Beratungsbedarf. Die hierbei im Einzelnen nachgefragten steuerlichen Beratungsleistungen lassen sich in die Themengebiete Steuerdeklarationsberatung, Steuerrechtsdurchsetzungsberatung und Steuergestaltungsberatung unterteilen (vgl. Rose, Gerd 1996, S. 720 – 721):
- | Steuerdeklarationsberatung: Die Steuerdeklarationsberatung unterstützt den Steuerpflichtigen bei seiner Steuerveranlagung (z.B. bei der Abgabe von Steuererklärungen oder anderer formaler Pflichten). Von zunehmender Bedeutung für die Ermittlung der Unternehmenssteuern sind hierbei IT- bzw. prozessbezogene Beratungsleistungen, welche die Ableitung der steuerlichen Bemessungsgrundlagen aus dem vorhandenen Rechenwerk unter Einhaltung steuerrechtlicher Vorgaben ermöglichen. Hinsichtlich der Steuerveranlagung natürlicher Personen sorgen insbesondere steuerliche Fragestellungen im Zusammenhang mit internationalen Personalentsendungen für Beratungsbedarf von Unternehmen. | - | Steuerrechtsdurchsetzungsberatung: Unter der Bezeichnung Steuerrechtsdurchsetzungsberatung lassen sich sämtliche Hilfestellungen hinsichtlich der Durchsetzung der steuerlichen Interessen des Mandanten gegenüber den Finanzbehörden zusammenfassen. Hierzu gehören u.a. die Stellung von Anträgen, die Durchführung von Rechtsbehelfen in Streitfragen, die Vertretung in finanzgerichtlichen Verfahren (u.U. bis zum Bundesfinanzhof), die Betreuung des Mandanten bei steuerlichen Außenprüfungen des Finanzamts (Betriebsprüfungen) sowie fachliche Stellungnahmen zu Einwendungen gegen Steuererklärungen oder Berichte von Betriebsprüfungen. | - | Steuergestaltungsberatung: Die Steuergestaltungsberatung – auch als steuerpolitische Beratung oder Steuerplanung bezeichnet – befasst sich mit der Entscheidungsvorbereitung bei Fragestellungen zur künftigen Ausgestaltung steuerrelevanter Sachverhalte. Im Zuge der Globalisierung unternehmerischer Aktivitäten tritt hier vor allem die Erarbeitung unternehmens- und konzernweiter Strategien zur Steueroptimierung unter Berücksichtigung des nationalen sowie internationalen Steuerrechts, wie sie bspw. für Investitions- und Finanzierungsentscheidungen sowie die Gestaltung der Ausschüttungspolitik benötigt werden (vgl. Wagner, Franz W./Dirrigl, Hans 1980, S. 23), in den Mittelpunkt. |
Neben diesen klassischen Aufgabengebieten werden Steuerspezialisten auch als Berater im Rahmen von Projekten der Unternehmens- und Wirtschaftsberatung sowie bei Prüfungsdienstleistungen eingesetzt. Im Falle von Beratungsprojekten beurteilt der Steuerberater den jeweils zu untersuchenden Sachverhalt unter steuerlichen Gesichtspunkten (z.B. zur Identifikation steuerlicher Risiken im Rahmen einer Due Diligence). Fundierte steuerliche Kenntnisse werden zudem für Beratungsleistungen hinsichtlich der Umsetzung einer ordnungsmäßigen Abbildung steuerlicher Sachverhalte in der Unternehmensrechnung benötigt. Dies gilt insbesondere bei Fragen der Bilanzierung sog. latenter Steuern nach international anerkannten Rechnungslegungsnormen (IFRS bzw. US-GAAP). Die Expertise der Steuerberatung wird von großen Wirtschaftsprüfungsgesellschaften daher auch für die Abschlussprüfung genutzt, indem Steuerspezialisten regelmäßig fest in die jeweiligen Prüfungsteams integriert werden.
IV. Unternehmens- und Wirtschaftsberatung
Den Schwerpunkt der Unternehmens- und Wirtschaftsberatung gem. § 2 III Nr. 2 WPO bilden traditionell rechnungslegungsnahe Themenbereiche, wie bspw. Hilfestellungen bei der Umstellung der Rechnungslegung auf internationale Rechnungslegungsnormen, der Bilanzierung komplexer Geschäftsvorfälle sowie der Erstellung von Planungsrechnungen, Segmentberichten oder anderen Unternehmensrechnungen. Die möglichen Beratungsleistungen umfassen regelmäßig ebenfalls die den jeweiligen Berichtsinstrumenten zu Grunde liegenden Informations- und Rechnungslegungssysteme einschließlich der Analyse und Reorganisation diesbezüglicher Prozesse.
In den vergangenen Jahren hat sich der Wirtschaftsprüfer immer mehr zu einem Experten in Fragen der Corporate Governance, des Risikomanagements und der Prozessoptimierung entwickelt (vgl. Nonnenmacher, Rolf 2003, S. 295 – 296). Ein wesentliches Tätigkeitsfeld verkörpern daher auch Beratungen hinsichtlich der Konzeption und Implementierung effizienter und effektiver Unternehmensführungs- und -überwachungsprozesse. Darin enthalten sind Hilfestellungen bei der Einführung und Ausgestaltung integrierter Risikomanagementsysteme oder (rechnungslegungsbezogener) interner Kontrollsysteme sowie Beratungen bezüglich der Implementierung von Kontrollen zur Aufdeckung und Prävention wirtschaftskrimineller Handlungen. Die Branchenkenntnisse des Wirtschaftsprüfers machen ihn weiterhin zu einem geeigneten Berater bei Unternehmenstransaktionen (Unternehmenskäufe, Unternehmensverkäufe oder Fusionen) sowie für finanzielle und operative Restrukturierungen im Falle von Unternehmenskrisen.
Hinsichtlich rechtlicher Beratungen sind dem Wirtschaftsprüfer durch das Rechtsberatungsgesetz (RBerG) Grenzen gesetzt. Demnach ist eine Rechtsberatung für den Wirtschaftsprüfer und auch den Steuerberater nur in Angelegenheiten erlaubt, mit denen er beruflich befasst ist. Sie muss zudem in unmittelbarem Zusammenhang mit seiner Tätigkeit stehen, sodass ohne die Rechtsberatung die eigentliche Tätigkeit nicht sachgemäß durchführbar wäre (Art. 1 § 5 Nr. 2 RBerG). Eine ausschließliche Rechtsberatung zählt somit nicht zum Tätigkeitsgebiet des Wirtschaftsprüfers bzw. Steuerberaters (vgl. Buchner, Robert 1997, S. 306).
V. Sachverständigentätigkeit
Gemäß § 2 III Nr. 1 WPO sind Wirtschaftsprüfer weiterhin befugt, in betriebswirtschaftlichen Fragen als Sachverständige aufzutreten. In dieser Funktion werden sie häufig auch von den Gerichten herangezogen (vgl. IDW, 2006, S. 7).
Besonders relevant für die Berufspraxis ist die Erstellung von Gutachten im Zusammenhang mit Unternehmensbewertungen. Hierbei kann der Wirtschaftsprüfer als neutraler Gutachter oder Schiedsgutachter auftreten. In ersterem Fall berechnet er unter Zugrundelegung einer objektivierten Methodik einen von den individuellen Wertvorstellungen der betroffenen Vertragsparteien unabhängigen Unternehmenswert. Im Falle des Schiedsgutachtens wird der Wert des Unternehmens unter Berücksichtigung der konfligierenden subjektiven Wertvorstellungen festgestellt (Einigungswert). Ermittelt der Wirtschaftsprüfer den Unternehmenswert allein auf Basis der subjektiven Wertvorstellungen seines Auftraggebers, so wird er nicht mehr als Gutachter, sondern ausschließlich als Berater tätig (vgl. IDW, 2002, S. 9 – 14, im Einzelnen siehe auch IDW, 2005, S 1).
VI. Treuhänderische Tätigkeit
Wesentliches Merkmal einer Treuhandschaft ist, dass ein Treuhänder im Außenverhältnis gegenüber einem Dritten über ein Treugut bestimmte Rechte ausübt, die im Innenverhältnis zum Treugeber durch unterschiedlich stark ausgeprägte Einschränkungen begrenzt sind (vgl. Heidner, Hans-Hermann 1994, S. 36). Ein derartiges Treuhandverhältnis kann sowohl durch ein Rechtsgeschäft (z.B. Vertrag) als auch durch gesetzliche Regelungen entstehen. Eine einheitliche Form von Treuhandverhältnissen existiert nicht. Vielmehr haben sich durch Rechtslehre, Rechtsprechung und Berufspraxis unterschiedliche Typen entwickelt. Zu den möglichen treuhänderischen Tätigkeiten des Wirtschaftsprüfers gehören u.a. die Testamentsvollstreckung, die Nachlasspflege und -verwaltung, die Vormundschaft, die Insolvenzverwaltung sowie die Domizilgewährung für gewerbliche Unternehmen ohne eigene Zustelladresse (vgl. IDW, 2006, S. 8). Bei der Wahrnehmung einer Treuhandschaft unterliegt der Wirtschaftsprüfer unterschiedlichen Einschränkungen. So darf er eine mit den Treuhandtätigkeiten verbundene Bezeichnung wie bspw. Insolvenzverwalter nur für den Zeitraum der Ausübung der Funktion führen (§ 35 Berufssatzung). Mit der treuhänderischen Tätigkeit kann zudem die Besorgnis der Befangenheit einhergehen (§§ 21 I, II i.V.m. 23b Berufssatzung), die eine gleichzeitige gutachterliche bzw. prüferische Tätigkeit verbietet. Auch ist sie in einem Anstellungsverhältnis, z.B. bei einer treuhänderischen Geschäftsführung, für den Wirtschaftsprüfer nur in Ausnahmefällen mit der Genehmigung der Wirtschaftsprüferkammer möglich (§ 43a III Nr. 2 WPO).
Literatur:
Buchner, Robert : Wirtschaftliches Prüfungswesen, 2. A., München 1997
Gelhausen, Hans Friedrich : Bestätigungsvermerk, in: Handwörterbuch der Rechnungslegung und Prüfung, hrsg. v. Ballwieser, Wolfgang/Coenenberg, Adolf G./Wysocki, Klaus v., 3. A., Stuttgart 2002, Sp. 303 – 320
Hachmeister, Dirk : Wirtschaftsprüfungsgesellschaften im Prüfungsmarkt. Eine ökonomische Analyse zur Konzentration auf dem Prüfungsmarkt und zur Entwicklung großer Prüfungsgesellschaften, Stuttgart 2001 (Habil.)
Heidner, Hans-Hermann : Treuhandverhältnisse im Steuerrecht, Herne et al. 1994
IDW, : Wirtschaftsprüferhandbuch 2002. Handbuch für Rechnungslegung, Prüfung und Beratung, Bd. II, 12. A., Düsseldorf 2002
IDW, : IDW Prüfungsstandards (IDW PS), IDW Stellungnahmen zur Rechnungslegung (IDW RS), IDW Standards (IDW S) einschließlich der dazugehörigen Entwürfe. IDW Prüfungs- und IDW Rechnungslegungshinweise (IDW PH und IDW RH), Loseblatt-Ausgabe, Düsseldorf ab 1999, Stand Oktober 2005
IDW, : WP Handbuch 2006. Wirtschaftsprüfung, Rechnungslegung, Beratung, Bd. I, 13. A., Düsseldorf 2006
Marten, Kai-Uwe/Quick, Reiner/Ruhnke, Klaus : Wirtschaftsprüfung. Grundlagen des betriebswirtschaftlichen Prüfungswesens nach nationalen und internationalen Normen, 2. A., Stuttgart 2003
Meisel, Bernd Stefan : Geschichte der deutschen Wirtschaftsprüfer. Entstehungs- und Entwicklungsgeschichte vor dem Hintergrund einzel- und gesamtwirtschaftlicher Krisen, Köln 1992 (Diss.)
Meyer zu Lösebeck, Heiner : Unterschlagung und Veruntreuung, in: Handwörterbuch der Rechnungslegung und Prüfung, hrsg. v. Ballwieser, Wolfgang/Coenenberg, Adolf G./Wysocki, Klaus v., 3. A., Stuttgart 2002, Sp. 2445 – 2456
Nonnenmacher, Rolf : Abt. VI/1. Aufgaben und Umfang der Jahresabschlußprüfung, in: HDJ. Handbuch des Jahresabschlusses in Einzeldarstellungen, hrsg. v. Wysocki, Klaus v./Schulze-Osterloh, Joachim/Hennrichs, Joachim, Köln 1987, S. 1 – 47
Nonnenmacher, Rolf : Auswirkungen des TransPuG auf Rechnungslegung und Abschlussprüfung, in: Unternehmensüberwachung und Rechnungslegung im Umbruch, hrsg. v. Freidank, Carl-Christian/Schreiber, Ottokar R., Hamburg 2002, S. 55 – 72
Nonnenmacher, Rolf : Wirtschaftsprüfung, in: Handwörterbuch Unternehmensrechnung und Controlling, hrsg. v. Küpper, Hans-Ulrich/Wagenhofer, Alfred, 4. A., Stuttgart 2002, Sp. 2142 – 2152
Nonnenmacher, Rolf : Corporate Governance und Abschlussprüfung, in: Kapitalgeberansprüche, Marktwertorientierung und Unternehmenswert. Festschrift für Prof. Dr. Dr. h.c. Jochen Drukarczyk zum 65. Geburtstag, hrsg. v. Richter, Frank/Schüler, Andreas/Schwetzler, Bernhard, München 2003, S. 289 – 306
Nonnenmacher, Rolf : § 55 Prüfung, in: Handbuch börsennotierte AG. Aktien- und Kapitalmarktrecht, hrsg. v. Marsch-Barner, Reinhard/Schäfer, Frank A., Köln 2005, S. 1815 – 1901
Rose, Gerd : Steuerberatung, in: Lexikon der Rechnungslegung und Abschlußprüfung, hrsg. v. Lück, Wolfgang, 3. A., München et al. 1996, S. 720 – 721
Sell, Kirsten : Die Aufdeckung von Bilanzdelikten bei der Abschlußprüfung. Berücksichtigung von Fraud & Error nach deutschen und internationalen Vorschriften, Düsseldorf 1999 (Diss.)
Wagner, Franz W./Dirrigl, Hans : Die Steuerplanung der Unternehmung, Stuttgart et al. 1980
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