öffentliche Einnahmen
Staatseinnahmen
1. Einnahmen des Staates (Beträge in Mrd EUR):
1 Gebietskörperschaften und Sozialversicherung in der Abgrenzung der VGR; Angaben für Westdeutschland und zusätzlich ab 1991 für Gesamtdeutschland. 2 Ab 1991 vorläufige Ergebnisse. 3 Empfangene Vermögenseinkommen, empfangene Vermögensübertragungen, Abschreibungen und sonstige laufende Übertragungen.
2. Einnahmen der Gebietskörperschaften (Bund, Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände), des Lastenausgleichsfonds und des ERP-Sondervermögen, der Sozialversicherungsträger, der Bundesanstalt für Arbeit und öffentlichen Zusatzversorgungskassen, der Organisationen ohne Erwerbszweck, der kommunalen Zweckverbände und sonstiger juristischer Personen zwischengemeindlicher Zusammenarbeit. Einnahmen nach haushaltsrechtlichen Definitionen und Abgrenzungen, wie sie von der Finanzstatistik erfaßt werden. Nach Art. 110 GG sind im Rahmen eines Haushaltsplanes neben den Ausgaben auch alle Einnahmen vollständig aufzuführen. Durch seine Einnahmenpolitik (insbesondere Steuerpolitik) kann der Bund eine aktive Konjunktur - und Beschäftigungspolitik betreiben, soweit dies nicht den gesetzlichen Rahmen sprengt oder dies mit anderen einnahmepolitischen Zielen vereinbar ist.
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