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Arbeitszeit

bezeichnet die Zeit vom Beginn bis zum Ende der vom   Arbeitnehmer täglich zu erbringenden Arbeit ohne Ruhepause. Während der Umfang der vom Arbeitnehmer täglich zu verrichtenden Arbeit in der Regel im   Arbeitsvertrag vereinbart ist oder sich aus tariflichen Bestimmungen ergibt, setzt das öffentlich-rechtliche Arbeitszeitgesetz (AZG) vom
6. Juni 1994 zum Schutze des Arbeitnehmers Höchstarbeitszeiten fest, die vom Arbeitgeber zu beachten sind. So darf gemäss § 3 Satz 1 AZG) die werktägliche Arbeitszeit (Montag — Samstag) die Dauer von 8 Stunden nicht überschreiten, wobei Arbeitszeiten bei mehreren Arbeitgebern zusammenzurechnen sind. Davon abweichend und ohne weitere Voraussetzungen kann die tägliche Arbeitszeit auf 10 Stunden ausgedehnt werden, wenn innerhalb eines Ausgleichszeitraums von 6 Monaten oder 24 Wochen eine durchschnittliche werktägliche Arbeitszeit von 8 Stunden nicht überschritten wird. Zum Schutz des Arbeitnehmers sind ferner tägliche und von vornherein feststehende Ruhepausen von mindestens 30 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs bis zu neun Stunden und von 45 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als neun Stunden zu gewähren. Die Ruhezeit zwischen den einzelnen Arbeitsschichten muss in der Regel mindestens 11 Stunden betragen. Schliesslich ist eine Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen gemäss §§ 9 ff. AZG — von Bereichen der Daseinsvorsorge und zeitsensiblen Tätigkeiten abgesehen — grundsätzlich nicht erlaubt, kann aber in begründeten Ausnahmefällen von den zuständigen Arbeitschutzbehörden der Länder gestattet werden. Siehe auch   Arbeitsrecht (mit Literaturangaben).

Literatur: Preis, U.: Arbeitsrecht Praxis-Lehrbuch zum Individualarbeitsrecht, 2. Auflage, Köln 2003.

 

 


 

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