Diskriminierung
im Rahmen der Personalauswahl ist die Anwendung nicht stellenrelevanter Auswahlkriterien sondern aufgrund einer soziodemographischen Eigenschaft, wie Alter, Geschlecht, Behinderung, ethnischen Zugehörigkeit, Religion etc. Benachteiligung einer Person. Heute bestehen in allen westlichen Ländern Gesetze, welche Diskriminierung verbieten. (vgl. z.B. RICHTLINIE 2000/78/EG DES RATES vom 27. November 2000).
im Wettbewerbsrecht die sachlich nicht gerechtfertigte unterschiedliche Behandlung im geschäftlichen Verkehr. Das Diskriminierungsverbot des § 26 Abs. 2 GWB schränkt den Grundsatz der Vertragsfreiheit zugunsten der Wettbewerbsfreiheit ein. Das GWB kennt aber kein allgemeines Diskriminierungsverbot, sondern richtet sich grundsätzlich nur an marktbeherrschende Unternehmen und marktstarke Unternehmen (Nachfragemacht; Mißbrauchsauf- sicht). Adressaten sind nicht nur Unternehmen auf der Anbieter-, sondern auch auf der Nachfragerseite. Erfaßt sind sowohl diskriminierende Eingriffe durch tatsächliches Handeln, wie bspw. Differenzierung bei Preisen, Rabatten oder Konditionen, wie auch die Verweigerung zum Abschluß eines Lieferungsvertrages. Bei Verweigerung der Belieferung kann sich ein Kontrahierungszwang ergeben. Durch die zweite GWB-Novelle 1973 wurden als Normadressaten über den Kreis der marktbeherrschenden Unternehmen hinaus auch relativ marktstarke Unternehmen dem Diskriminierungsverbot unterworfen, d. h. auch solche Unternehmen, von denen Anbieter oder N achf rager einerbestimmtenArtvonWaren oder gewerblichen Leistungen in der Weise abhängig sind, dass ausreichende und zumutbare Möglichkeiten, auf andere Unternehmen auszuweichen, nicht bestehen. Der Gesetzgeber hat den Belieferungszwang in der fünften GWB-Novelle 1990 eingeschränkt und nur noch zugunsten kleiner und mittlerer Unternehmen aufrechterhalten. Die Diskriminierung ist nur verboten, wenn sie ohne sachlich gerechtfertigten Grund erfolgt. Nach ständiger Rechtsprechung des BGH muss bei der Frage der Grundlosigkeit in jedem Einzelfall eine umfassende Interessenabwägung unter Berücksichtigung der auf die Freiheit des Wettbewerbs gerichteten Zielsetzung des GWB erfolgen. Dabei geht die Rechtsprechung von dem Grundsatz aus, dass jedes Unternehmen in der Gestaltung seiner Absatzorganisation und Gestaltung seiner Preise grundsätzlich frei ist. Sachliche Gründe können in Gesetzesverstößen des unterschiedlich behandelten Unternehmens liegen, in abfälligen Äußerungen über das marktstarke Unternehmen, in mangelnden Leistungen und in schwerwiegenden Vertragsverletzungen. Niedrigpreispolitik ist grundsätzlich kein sachlich gerechtfertigter Grund. In der Praxis spielt besonders die sog. Rabatt- und Konditionenspreizung eine Rolle. In der fünften GWB-Novelle 1990 ist in § 26 Abs. 4 GWB das Verbot der unbilligen Behinderung für Unternehmen mit überlegener Marktmacht aufgenommen. In der Begründung dieser Vorschrift wird darauf hingewiesen, dass hiermit ein Beitrag zur Sicherung des Leistungswettbewerbs gegen wettbewerbswidrige Rabattspreizungen geleistet werden soll. Dabei ist auf die gemeinsame Erklärung vom 25.6. 1984 verwiesen, die die Spreizung der Rabatte in einer Weise, die in keinem Zusammenhang mit den Abnahmeleistungen steht, als Gefährdung des Leistungswettbewerbs einstuft. Eine Diskriminierung wird nur dann von § 26 Abs. 2 GWB erfaßt, wenn sie gegenüber gleichartigen Unternehmen erfolgt. Die Gleichartigkeit ist anhand der unternehmerischen Tätigkeiten und der wirtschaftlichen Funktionen der auf ihre Gleichartigkeit zu prüfenden Unternehmen zu ermitteln, wobei es auf die speziellen Tätigkeiten und Funktionen der Unternehmen ankommt.
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