Marktmacht
nur wenig operationales Konzept zur Kennzeichnung eines geringen Wettbewerbsgrades auf einem Markt u. zw. im Sinne einer den Wettbewerb ausschaltenden Marktbeherrschung. Das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen vermutet z.B. bei einem Unternehmen, dessen Marktanteil ein Drittel und mehr beträgt, eine marktbeherrschende Stellung, die bei mißbräuchlicher Ausnutzung dem Eingriff der Kartellbehörde unterliegt. Daraus wird deutlich, daß die Wettbewerbspolitik die Möglichkeit einer Bekämpfung der Marktmacht erkennt, u. zw. durch Fusionskontrolle , Verbot bestimmter Kartellabreden (Kartell) und ähnliches.
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