Kalkulatorischer Unternehmerlohn
Bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften wird für die Mitarbeit der Unternehmer kein Gehalt (Aufwand) bezahlt. Diese Personen entnehmen ihr Entgelt dem Jahresgewinn. Im Falle der offenen Handelsgesellschaft wird z.B. im Gesellschaftervertrag die Gewinnverteilung geregelt. In der Kostenrechnung wird die Tätigkeit des Unternehmers als betriebsnotwendig erachtet und daher müssen Kosten für die Arbeitsleistung der Unternehmen angesetzt werden. Die Ermittlung der Höhe des kalkulatorischen Unternehmerlohns (Zusatzkosten) setzt an vergleichbaren Tätigkeiten an, für die ein Gehalt bezahlt wird. Im Falle von Kapitalgesellschaften erhalten die Mitglieder der Unternehmensführung ein Gehalt. Siehe auch Kostenartenrechnung (mit Literaturangaben).
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