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Kalkulatorischer Unternehmerlohn

Bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften wird für die Mitarbeit der Unternehmer kein Ge­halt (Aufwand) bezahlt. Diese Personen entnehmen ihr Entgelt dem Jahresgewinn. Im Falle der offenen Handelsgesellschaft wird z.B. im Gesellschaftervertrag die Gewinnverteilung geregelt. In der Kosten­rechnung wird die Tätigkeit des Unternehmers als betriebsnotwendig erachtet und daher müssen Kosten für die Arbeitsleistung der Unternehmen angesetzt werden. Die Ermittlung der Höhe des kalkulato­rischen Unternehmerlohns (Zusatzkosten) setzt an vergleichbaren Tätigkeiten an, für die ein Gehalt be­zahlt wird. Im Falle von Kapitalgesellschaften erhalten die Mitglieder der Unternehmensführung ein Gehalt. Siehe auch   Kostenartenrechnung (mit Literaturangaben).

 

 


 

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