Zölle
für das Marketing wichtige Art von Abgaben (Marketing, steuerliche Aspekte), die von Staaten oder Staatengemeinschaften (Zollunion) auf den grenzüberschreitenden Warenverkehr (Einfuhr, Durchfuhr oder Ausfuhr) erhoben werden. Nach deutschem Recht gibt es nur Einfuhrzölle, die wie Steuern behandelt werden (§ 3 AO). Zweck der Erhebung von Zöllen ist i. d. R. die Erzielung von Einnahmen und der Wirtschaftsschutz („Schutzzölle“). Bei der Einfuhr aus dem freien Verkehr der EG werden keine (Binnen-) Zölle erhoben. Die bei der Einfuhr von Agrarwaren aus anderen EG-Staaten erhobenen Ausgleichsabgaben sind nicht Zölle, sondern Abschöpfungen. Grenzüberschreitend ist der Warenverkehr über die Zollgrenze. Diese umgibt das Zollgebiet, das ist das deutsche Hoheitsgebiet in den Grenzen von 1937 einschließlich der Zollanschlußgebiete (z.B. Jungholz und Mittelberg), aber ohne die Zollausschlußgebiete (z. B. Büsing) und ohne die Zollfreigebiete (z.B. deutsche Schiffe und Luftfahrzeuge in Gebieten, die zu keinem Zollgebiet gehören; Freihäfen, Insel Helgoland). Im Zollgebiet ist das Zollrecht ohne Einschränkungen wirksam. Der Zolltarif legt für einzelne Waren fest, welchem Zollsatz, bezogen auf den Zollwert, sie unterliegen (sog. Wertzoll; EG-Zolltarif „TARIC“ und ersatzweise deutscher „Teil- Zolltarif“). Seltener beziehen sich Zollsätze auf technische Größen. Der Zollwert ergibt sich nach der EG-Verordnung über den Zollwert (ZWVO). Er ergibt sich je nach den Umständen nach dem Transaktionswert für die eingeführte Ware, für gleiche Waren, für gleichartige Waren, als „deduktiver Wert“ oder als geschätzter „Hilfswert“. Uber die Tarifstelle einer Ware wird von den Zollstellen eine unverbindliche, auf Antrag von den OFD eine verbindliche Zollauskunft erteilt. Bilanziell sind Zölle grundsätzlich Teil der Anschaffungskosten der beschafften zollpflichtigen Waren. Die nach der Herstellung angefallenen Zölle auf aktivierungspflichtiges Vorratsvermögen sind nicht Bestandteil der Herstellungskosten, sie sind vielmehr (z.B. bei zollpflichtiger Überführung in die ausländische Betriebsstätte) als bilanzieller Sonderposten unter den Abgrenzungsposten auszuweisen (§§ 250 Abs. 1 HGB, 5 Abs. 5 EStG).
Literatur: Federmann, R., Zur Problematik eines eigenständigen Bilanzansatzes für auf das Vorratsvermögen anfallende Zölle u nd Verbrauchsteuern, DB 1977, S. 1149. Schwarz, O.; Wockenfoth, K.; Rahn, H., Zollrecht-Kommentar, Losebl. Köln u. a. o. J. Wockenfoth, K.; Reichwald, W., Zollleitfaden für die Betriebspraxis, 8. Aufl., Berlin 1987.
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