Anschaffungskosten
Inhaltsübersicht
I. Begriff der Anschaffungskosten
II. Bestandteile der Anschaffungskosten und ihre Prüfung
III. Sonderfälle
IV. Anschaffungskosten nach international anerkannten Rechnungslegungsregeln
I. Begriff der Anschaffungskosten
„ Anschaffungskosten sind die Aufwendungen, die geleistet werden, um einen Vermögensgegenstand zu erwerben und ihn in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen, soweit sie dem Vermögensgegenstand einzeln zugeordnet werden können “ (§ 255 I Satz 1 HGB). Während selbstgeschaffene Vermögensgegenstände zu Herstellungskosten bewertet werden, bestimmen die Anschaffungskosten den Zugangswert erworbener Vermögensgegenstände. Der handelsrechtliche Terminus der Anschaffungskosten findet grds. auch auf die Steuerbilanz Anwendung (Maßgeblichkeitsprinzip; § 5 I EStG). Werden die Anschaffungskosten an nachfolgenden Bilanzstichtagen durch Abschreibungen vermindert, bezeichnet man den neuen Wertansatz als „ fortgeführte Anschaffungskosten “ .
Mit den Anschaffungskosten wird das Nutzenpotenzial eines erworbenen Vermögensgegenstandes bewertet. Die Aktivierung zu Anschaffungskosten unterstellt typisierend, dass der Unternehmer durch den Erwerb des Gegenstandes weder einen Gewinn erzielt noch einen Verlust erleidet. Der Anschaffungsvorgang führt zu einer bloßen erfolgsneutralen Vermögensumschichtung. Seine Erfolgsneutralität entspricht dem Realisationsprinzip (§ 252 I Nr. 4 HGB), das die Gewinnrealisierung an den Umsatzakt knüpft (Weiterverkauf oder gewinnbringender Einsatz des Gegenstandes im Unternehmen). Nur der umsatzinduzierte Erwerb von Vermögensgegenständen führt zur Erfolgsrealisierung. Insoweit ist die gesetzliche Definition der Anschaffungskosten unvollständig, denn die Zugangswerte erfolgswirksamer Vermögensgegenstände (wie z.B. Forderungen aus Lieferungen und Leistungen) bestimmen sich nach den erwarteten Einnahmen, nicht aber nach den für ihre Erlangung getätigten Aufwendungen. Der Begriff „ Anschaffungskosten “ ist zudem irreführend. Bei den Anschaffungskosten handelt es sich weder um Kosten im Sinne der Kosten- und Leistungsrechnung noch um Aufwendungen im Sinne der Bilanzlehre, sondern regelmäßig um tatsächlich geleistete Ausgaben (Ausnahmen z.B. Tausch und Schenkung). Der zutreffendere Begriff der „ Anschaffungsausgaben “ setzte sich aber in der Bilanzierungspraxis nicht durch.
Der Zugangswert der Anschaffungskosten ist die Basis für die Ermittlung planmäßiger Abschreibungen und kennzeichnet zugleich die Bewertungsobergrenze erworbener Vermögensgegenstände, da die Anschaffungskosten aufgrund des Realisationsprinzips auch an nachfolgenden Bilanzstichtagen nicht überschritten werden dürfen.
II. Bestandteile der Anschaffungskosten und ihre Prüfung
1. Der Anschaffungspreis
Der Anschaffungspreis entspricht grds. dem im Kaufvertrag oder in der Rechnung genannten Betrag. Dazu kommen sonstige (Neben-)Leistungen, die der Erwerber an den Vertragspartner oder für dessen Rechnung an einen Dritten erbringen muss (wie z.B. übernommene Schulden beim Erwerb eines Grundstücks). Überhöhte Erwerbspreise sind nur dann Anschaffungskosten, wenn sie voraussichtlich durch zukünftige (Mehr-)Einnahmen gedeckt werden (z.B. Schwarzmarktpreise auf kontingentierten Märkten). Ansonsten sind die Überhöhungen sofort als Aufwand zu erfassen. Soweit der Erwerber vorsteuerberechtigt ist, zählt die im vertraglichen Entgelt enthaltene Umsatzsteuer nicht zu den Anschaffungskosten. Der Unternehmer hat in dieser Höhe einen Erstattungsanspruch gegen das Finanzamt (durchlaufender Posten). Erfolgt die Anschaffung eines Gegenstandes in fremder Währung, so richtet sich der in EURO umzurechnende Anschaffungspreis nach dem zum Erwerbszeitpunkt geltenden Wechselkurs (Briefkurs). Währungsschwankungen, die nach Zugang des Gegenstandes (und vor Bezahlung der Verbindlichkeit) eintreten, betreffen seine Finanzierung, nicht aber seine Anschaffung. Sie sind ausschließlich bei der Bewertung der Verbindlichkeit zu berücksichtigen. Erfolgt die Anschaffung auf Teilzahlungsbasis oder durch Aufnahme eines Lieferantenkredits, müssen die im Kaufpreis eingerechneten Zinsen als Finanzierungskosten vom Anschaffungspreis abgesetzt werden. Die Verminderung hat auch bei formal unverzinslichen Kaufpreisen zu erfolgen, wenn der Barpreis des Anschaffungsgegenstandes unter seinem Ziel- oder Ratenkaufpreis liegt. Aufgrund des Vorsichtsprinzips ist im Zweifelsfall von einer Verzinslichkeit auszugehen. Als Diskontierungssatz kann der bankübliche Sollzins für Kredite mit vergleichbarer Laufzeit herangezogen werden. Entrichtete Gesamtkaufpreise (z.B. für Grund und Boden und Gebäude) sind grds. nach den Verhältnissen der Verkehrswerte der jeweiligen Erwerbsobjekte aufzuteilen. Eine im Kaufvertrag vorgenommene Aufspaltung des Gesamtkaufpreises auf die einzelnen Gegenstände kann einen ersten Anhaltspunkt bilden, der auf seine Plausibilität hin zu überprüfen ist. Ist die individuelle Ermittlung der konkreten Anschaffungskosten (wie z.B. bei manchen Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen) unmöglich oder nur mit unverhältnismäßig hohem finanziellen und/oder zeitlichen Aufwand durchführbar, so lassen die handelsrechtlichen Vorschriften Vereinfachungsregelungen zu (Durchschnittsbewertung; Verbrauchsfolgeverfahren; Fest- und Gruppenbewertung).
Im Rahmen der Prüfung ist die richtige Erfassung der Anschaffungspreise der (absolut oder relativ) hochwertigen Gegenstände zumeist vollständig, die der (absolut oder relativ) geringwertigen Gegenstände stichprobenhaft anhand geeigneter Unterlagen (z.B. Kaufverträge, Bankbelege und Rechnungen) zu überprüfen. Bei einem Erwerb von abhängigen oder nahestehenden Personen (z.B. Konzernunternehmen, Unternehmenseigner, Mitglieder der Geschäftsführung oder des Aufsichtsrats) ist wegen der Gefahr des unzureichenden Interessengegensatzes zu prüfen, ob die Anschaffungspreise angemessen sind. Erforderlichenfalls ist eine Abschreibung der Anschaffungskosten mangels hinreichender Werthaltigkeit und (sofern rechtlich durchsetzbar) ein Rückforderungsanspruch gegen den Verkäufer anzusetzen. Hat das Unternehmen von Bewertungsvereinfachungen Gebrauch gemacht, so ist die Zulässigkeit des Verfahrens und seine richtige Anwendung Gegenstand der Prüfung. Bei einem Erwerb in fremder Währung ist die korrekte Umrechnung anhand der Kurstabellen nachzuvollziehen.
2. Die Anschaffungsnebenkosten
Anschaffungsnebenkosten entstehen dem Unternehmen neben dem Anschaffungspreis anlässlich des Erwerbs (z.B. Frachten, Zölle, Transportversicherungen, Einkaufsprovisionen und Grunderwerbsteuer) und der Versetzung des Vermögensgegenstandes in einen betriebsbereiten Zustand (z.B. Kosten der Montage, des Probelaufs und der Sicherheitsprüfung). Sie müssen zielgerichtet wegen der konkreten Anschaffung des Gegenstandes erfolgen (finaler Anschaffungskostenbegriff). Aufwendungen, die nur mittelbar dem Zweck der Anschaffung dienen oder nur in ihrem zeitlichen oder räumlichen Zusammenhang anfallen, dürfen nicht aktiviert werden. Für die Ausbildung des Bedienungspersonals besteht ebenso ein Aktivierungsverbot wie für Aufwendungen, die dem eigentlichen Erwerbsvorgang vorgelagert sind (z.B. Kosten der Entscheidungsfindung). Der Prüfer muss darauf achten, dass der Betriebsablauf und die interne Unternehmensorganisation die Erfassung sämtlicher Anschaffungsnebenkosten gewährleistet.
Aus Vereinfachungs- und Objektivierungsgründen zählen nur solche Nebenkosten des Erwerbs zu den Anschaffungskosten, die dem Vermögensgegenstand einzeln zugeordnet werden können. Gemeinkosten, die dem einzelnen Gegenstand nur durch eine mittelbare Schlüsselung zurechenbar sind (z.B. anteilige Kosten der Einkaufsabteilung), gelten typisierend als nicht werthaltig und führen nicht zu Anschaffungskosten.
Ein Aktivierungsverbot besteht grds. auch für Finanzierungskosten. Sie dienen nur mittelbar dem Erwerbsvorgang und sind Entgelt für eine (zeitraumbezogene) Kapitalnutzung und nicht für die zeitpunktbezogene Anschaffung. Davon ausgenommen sind Finanzierungskosten, die der Erwerber für den Vertragspartner übernimmt. Dies ist z.B. der Fall, wenn das Fremdkapital nachweislich zur Finanzierung von Anzahlungen oder Vorauszahlungen für Vermögensgegenstände mit längerer Bauzeit verwendet wird und der Verkäufer die Vorfinanzierung durch den Erwerber kaufpreismindernd berücksichtigt.
3. Nachträgliche Anschaffungskosten
Nachträgliche Anschaffungskosten sind Aufwendungen, die für einen bereits angeschafften Vermögensgegenstand anfallen, sofern sie ihm einzeln zurechenbar sind. Sie können ihre Ursache in einer rückwirkenden Erhöhung des Anschaffungspreises (z.B. Nachkalkulation, Vergleich oder Schiedsspruch) oder der Anschaffungsnebenkosten (z.B. Erhöhung der Einkaufsprovision) haben. Sie können aber auch durch Ausgaben entstehen, die den Gegenstand in einen nachweislich höherwertigen betriebsbereiten Zustand versetzen (z.B. Anlieger- und Erschließungsbeiträge bei Grundstücken). Führen die nachträglichen Anschaffungskosten zu einer Funktionsänderung des Gegenstandes, liegen Herstellungskosten, nicht Anschaffungskosten, vor (z.B. Umbau einer erworbenen Fabrikhalle in ein Bürogebäude). Nachträgliche Änderungen des Wechselkurses oder Preisänderungen infolge von Wertsicherungsklauseln berühren ausschließlich die Finanzierungsebene und haben keinen Einfluss auf die Anschaffungskosten.
4. Anschaffungskostenminderungen
Nach dem Erfolgsneutralitätsprinzip dürfen nur die tatsächlichen, den Anschaffungsvorgang betreffenden Ausgaben aktiviert werden. Minderungen des Anschaffungspreises oder der Nebenkosten des Erwerbs sind von den Anschaffungskosten abzusetzen. Dazu zählen alle Arten von Nachlässen, wie Boni, Skonti und Rabatte sowie zurückgewährte Entgelte. Ein Bonus ist ein Preisnachlass, der umsatz- oder mengenabhängig für die im abgelaufenen Geschäftsjahr getätigte Leistung (z.B. Jahresumsatz) im Rahmen der Geschäftsbeziehung gewährt wird. Seine Berücksichtigung kann nur insoweit erfolgen, als die der Gewährung zugrunde liegenden Gegenstände noch im Bestand des Unternehmens sind und eine Einzelzurechnung zu den Anschaffungsvorgängen möglich ist. Ein Rabatt ist ein Preisnachlass, der wegen der Übernahme konkreter, einzelner Leistungen in Abhängigkeit von Menge oder Umsatz gewährt wird (z.B. Messerabatt). Umstritten ist die bilanzielle Behandlung des Skontos (Differenzbetrag zwischen Barpreis und Zielpreis). Interpretiert man das Skonto als Finanzierungsentgelt an den Verkäufer, darf es wegen des Aktivierungsverbots von Finanzierungskosten keinen Einfluss auf die Anschaffungskosten haben. Ihnen wäre stets der um das Skonto verminderte Anschaffungspreis zugrunde zu legen und zwar unabhängig davon, ob das Skonto in Anspruch genommen wurde oder nicht. Wertet man hingegen, wie die Rechtsprechung und die herrschende Kommentarmeinung, das Skonto als Preisnachlass für eine pünktliche oder vorzeitige Bezahlung seitens des Erwerbers, so führt nur die Inanspruchnahme des Skontos zu einer echten Anschaffungspreisminderung und zu einer Korrektur der Anschaffungskosten.
III. Sonderfälle
1. Anschaffungskosten beim Tausch
Bei einem Tausch wird die Gegenleistung für die Anschaffung anstelle eines Kaufpreises ganz oder teilweise durch die Hingabe einer Sach- oder Dienstleistung bewirkt. Die Bewertung des so erlangten Vermögensgegenstandes ist handelsrechtlich umstritten. Die Literatur geht überwiegend von einem Bilanzierungswahlrecht aus: Der Unternehmer kann den Zugang des erworbenen Gegenstandes entweder erfolgsneutral erfassen (indem er ihn mit dem Buchwert des hingegebenen Vermögensgegenstandes bewertet) oder ergebnisneutral behandeln. Die Anschaffungskosten bestimmen sich dann in Höhe des Zeitwerts des hingegebenen Gegenstandes zuzüglich einer etwaigen, durch den Tauschvorgang ausgelösten, Steuerzahlung. Darüber hinaus wird eine erfolgswirksame Behandlung des Tauschs für zulässig erachtet, indem die Anschaffungskosten dem Zeitwert des hingegebenen Vermögensgegenstandes gleichgesetzt werden. Diese Sichtweise wertet den Tausch (m.E. nach zutreffend) als kombiniertes Absatz- und Beschaffungsgeschäft, bei dem die wechselseitigen Kaufpreisforderungen lediglich aufgerechnet werden.
Steuerrechtlich ist der erlangte Vermögensgegenstand zwingend erfolgswirksam in Höhe des gemeinen Wertes des hingegebenen Vermögensgegenstandes anzusetzen (§ 6 VI Satz 1 EStG).
2. Anschaffungskosten beim unentgeltlichen Erwerb
Bei einem unentgeltlichen Erwerb (z.B. Schenkung, Stiftung oder Erbschaft) erlangt der Bilanzierende den Vermögensgegenstand ohne Gegenleistung (und damit ohne Anschaffungskosten). Würde der Gegenstand dennoch in der Bilanz erfolgswirksam mit seinem Zeit- oder Marktwert aktiviert, entstünde ein anschaffungsinduzierter Gewinn. Seine Berücksichtigung verstieße gegen das Realisationsprinzip. Andererseits schreibt das Vollständigkeitsprinzip vor, dass der Bilanzierende sämtliche Vermögensgegenstände zu aktivieren hat, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Ein gesetzliches Aktivierungsverbot besteht aber nur für unentgeltlich erworbene Vermögensgegenstände des Anlagevermögens (§ 248 II HGB). Auch verstößt die Aktivierung des unentgeltlich erlangten materiellen Gegenstandes dann nicht gegen das Realisationsprinzip, wenn dieser im Zugangszeitpunkt zum objektivierten Marktwert bewertet wird und die Gegenbuchung (unter Umgehung der Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) erfolgsneutral beim Eigenkapital des Unternehmens (Rücklage) erfolgt. Die Literatur geht daher von einem Aktivierungswahlrecht aus (ADS, 1995, § 255 HGB). Über den gewählten Ansatz und für den Fall der Nichtaktivierung unentgeltlich zugegangener Vermögensgegenstände sind im Anhang gem. § 284 HGB entsprechende Angaben zu machen. In der Steuerbilanz ist der unentgeltlich erlangte Gegenstand grds. mit dem Teilwert zu aktivieren (§ 6 III und IV EStG).
3. Anschaffungskosten bei Zuwendungen
Zuwendungen sind Zahlungen zur allgemeinen Unterstützung von Unternehmen oder zur Förderung bestimmter Objekte, die in Form von Zuschüssen, Subventionen, Zulagen u.a. gewährt werden. Bilanzrechtlich umstritten ist die Behandlung von nicht rückzahlungspflichtigen (verlorenen) Zuschüssen, die im (un-)mittelbaren Zusammenhang mit dem Erwerb eines Vermögensgegenstandes stehen (investitionsbezogene Zuschüsse). Die Literatur hält ihre erfolgswirksame Vereinnahmung ebenso für zulässig wie ihre erfolgsneutrale Berücksichtigung im Zugangszeitpunkt. Dabei kann die Erfolgsneutralität durch eine Minderung der Anschaffungskosten des bezuschussten Vermögensgegenstandes herbeigeführt oder durch die Passivierung des Zuschussbetrags mit späterer erfolgserhöhender Auflösung erreicht werden.
IV. Anschaffungskosten nach international anerkannten Rechnungslegungsregeln
1. Anschaffungskosten nach IFRS
Während § 255 I HGB die Anschaffungskosten rechtsformunabhängig und für alle Vermögensgegenstände gleichermaßen verbindlich regelt, erfolgt nach den International Financial Reporting Standards (IFRS) die Definition der Anschaffungskosten nicht in einem übergeordneten Standard, sondern in den jeweiligen Bestimmungen, die zu einzelnen Aktivpositionen ergangen sind (z.B. IAS 2: Inventories; IAS 16: Property, Plant and Equipment und IAS 38: Intangible Assets). Dabei ist die dort vorzufindende Anschaffungskostendefinition in den weit überwiegenden Teilen der deutschen Regelung vergleichbar. Zu den Anschaffungskosten nach IFRS/IAS zählen grds. alle Kosten des Erwerbs sowie sämtliche Aufwendungen, die geleistet wurden, um das asset in den betriebsbereiten Zustand der geplanten Nutzung zu überführen (IAS 2.7; IAS 16.16). Diese umfassen den Kaufpreis (purchase price), einschließlich Importzölle und nicht erstattungsfähige Erwerbsteuern, sowie alle der Anschaffung eines asset direkt zurechenbaren Aufwendungen (directly attributable cost; IAS 2.15; IAS 16.16; IAS 38.24). Verwaltungs- und andere generelle Gemeinkosten (administration and other general overhead costs), die dem Erwerb des asset oder seiner Versetzung in den betriebsbereiten Zustand nicht zugerechnet werden können, bilden keine Anschaffungskosten (IAS 16.19). Für Finanzierungskosten besteht ein Aktivierungswahlrecht. Nach der bevorzugten Bewertungsmethode (benchmark treatment) sind die Fremdkapitalkosten stets als Aufwand zu erfassen (IAS 23.8). Bei der Alternativmethode (allowed alternative treatment) dürfen bei assets des Anlagevermögens direkt zurechenbare Fremdkapitalkosten unter den Voraussetzungen von IAS 23 auch in die Anschaffungskosten einbezogen werden (IAS 2.17; IAS 16.22). Anschaffungspreisminderungen (trade discounts, rebates and other similar items) sind abzusetzen (IAS 2.11; IAS 16.16; IAS 38.24). Ungewöhnlich hohe Anschaffungsaufwendungen und Vertriebskosten (selling costs) dürfen nicht in die Anschaffungskosten mit einbezogen werden, da sie das Nutzenpotenzial des asset nicht erhöhen (IAS 2.14; IAS 16.19). Dagegen sind nachträgliche Anschaffungskosten zu berücksichtigen, wenn sie zu einer Steigerung der wirtschaftlichen Nutzungsfähigkeit des asset führen (IAS 16.12 – 14; IAS 38.60). Kosten, die dem Unternehmen durch den turnusgemäßen Austausch einzelner Teile entstehen (IAS 16.13), sind, anders als im HGB, wo sie zu sofort abzugsfähigem Aufwand führen, zu aktivieren und planmäßig anzuschreiben (IAS 16.14). Das gleiche gilt für Wartungskosten oder Kosten für größere Reparaturen, welche nach HGB zu sofort abzugsfähigem Aufwand führen. Auch sie stellen nach IAS 16.14 nachträgliche Anschaffungskosten des Vermögensgegenstandes dar. Darüber hinaus zählt IAS 16.6c zu den nachträglichen Anschaffungskosten auch den Barwert der Kosten, die am Nutzungsende voraussichtlich anfallen, um das Bilanzobjekt abzubrechen und abzuräumen sowie den Standort wiederherzustellen (IAS 16.16c).
Die bilanzielle Erfassung von Zuschüssen ist – ähnlich dem deutschen Recht – nicht einheitlich geregelt. Während Ertragszuschüsse in den Perioden erfolgswirksam zu erfassen sind, in denen die Aufwendungen anfallen, die sie kompensieren sollen (IAS 20.12), besteht für die bilanzielle Behandlung von Zuschüssen, die für ein bestimmtes asset gewährt werden, ein Bilanzierungswahlrecht. Sie können von seinen Anschaffungskosten abgesetzt oder passiv abgegrenzt werden (IAS 20.24).
Grundsätzlich soll die Zugangsbewertung beim Tausch von Sachanlagevermögen (IAS 16.24 – 26) ebenso wie bei immateriellen Vermögenswerten (IAS 38.45 – 47) zum fair value erfolgen, was bei Abweichung des fair value des hingegebenen asset von dessen Buchwert zu einer erfolgswirksamen Gewinn- bzw. Verlustrealisierung führt. Unter dem fair value ist derjenige Wert zu verstehen, zu dem ein asset zwischen sachverständigen, vertragswilligen und voneinander unabhängigen Marktteilnehmern getauscht werden könnte (IAS 16.6; IAS 38.8; IAS 40.5); der fair value entspricht somit dem beizulegenden Zeitwert. Die fair value-Bewertung erfordert einerseits, dass der Tauschakt einen wirtschaftlichen Gehalt (commercial substance) aufweist, welcher sich nach der Veränderung der erwarteten zukünftigen Zahlungsströme bemisst (IAS 16.25), und andererseits, dass eine verlässliche Bestimmung des fair value gewährleistet ist. Bei Nichterfüllung eines der beiden Tatbestände werden die Anschaffungskosten (= Zugangswert) eines erworbenen asset durch den Buchwert (carrying amount) des hingetauschten asset bestimmt (IAS 16.24; IAS 38.45).
Nach den IFRS/IAS bilden die Anschaffungskosten keine absolute Wertobergrenze. Bei der Folgebewertung des Sachanlagevermögens, immaterieller Vermögensgegenstände, als Finanzinvestitionen gehaltener Immobilien sowie bestimmter Finanzinstrumente, können Überschreitungen der (fortgeführten) Anschaffungskosten im Rahmen einer Neubewertung zulässig sein, um ein asset mit seinem Fair Value zum Zeitpunkt der Neubewertung anzusetzen (IAS 16.31; IAS 38.75; IAS 40.33; IAS 39.43). Sollen immaterielle Vermögensgegenstände (intangible assets) mit ihrem im Vergleich zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten höheren Zeitwert neu bewertet werden, so ist dies nur zulässig, wenn ein aktiver Markt vorliegt, der sich durch homogene Güter, das jederzeitige Vorhandensein von Käufern und Verkäufern sowie die Existenz öffentlich verfügbarer Preise auszeichnet (IAS 38.8 i.V.m. IAS 38.75).
2. Anschaffungskosten nach US-GAAP
Die US-GAAP definieren die Anschaffungskosten – ähnlich den IFRS/IAS – in den zu den jeweiligen assets ergangenen Standards. Dabei erfolgt die Zugangsbewertung (initial recognition) grds. nach Maßgabe der angefallenen, historischen Aufwendungen (cost principle und historical principle). Ein asset ist mit seinen Erwerbsaufwendungen zu bewerten, zuzüglich der Aufwendungen, die anfallen, um ihn an seinen derzeitigen Einsatzort zu verbringen und in den betriebsbereiten Zustand zu versetzen, abzüglich der Anschaffungspreisminderungen. Wie auch nach HGB und IFRS/IAS sind nachträglich anfallende Anschaffungskosten einzubeziehen, sofern sie das Nutzungspotenzial eines Vermögensgegenstandes erhöhen.
Warenvorräte werden gemäß den Grundsätzen des inventory pricing mit ihren Vollkosten (einschließlich der Anschaffungsgemeinkosten) bewertet (ARB 43, Ch. 4, Statement 3). Gemeinkosten, wie z.B. Verwaltungskosten (general and administrative expenses), werden indes nur in die Anschaffungskosten eingerechnet, wenn sie den assets zurechenbar sind. Vertriebskosten (selling expenses) dürfen bei der Bewertung generell nicht berücksichtigt werden (ARB 43, Ch. 4.5). Bei assets, deren Versetzung in den geplanten betriebsbereiten Zustand einen längeren Zeitraum in Anspruch nimmt, kommt die Aktivierung von in diesem Zeitraum anfallenden, der Anschaffung direkt zurechenbaren Fremdkapitalkosten (interest capitalization) in Betracht (SFAS 34.6 und 8). Als Anschaffungskosten sind diese Fremdfinanzierungskosten dann aktivierungspflichtig, wenn sie überdies die Voraussetzungen des SFAS 34.9 f. bzw. SFAS 42.4 erfüllen (qualifying assets).
Die Anschaffungskosten bei Tauschvorgängen (nonmonetary transactions) bestimmen sich nach APB 29 grds. durch den Fair Value des hingetauschten oder erworbenen asset, dies gilt insbes. für den Tausch in Nutzung und Wert nicht gleichartiger assets (nonreciprocal transfer). Der fair value entspricht dem geschätzten realisierbaren Wert (estimated realizable value) im Falle einer Transaktion gegen Geld oder – sofern existent – dem notierten Marktpreis (APB 29.25). Gegebenenfalls auftretende Gewinne oder Verluste sind entsprechend erfolgswirksam zu erfassen (APB 29.18 ff.). Werden hingegen gleichartige assets getauscht, können sich die Anschaffungskosten aus dem Buchwert des eingetauschten asset ergeben (recorded amount), allerdings nur unter der Voraussetzung, dass der Tausch keinen Umsatzakt (earning process) darstellt (APB 29.20 f.).
Die historical costs stellen auch nach US-GAAP keine absolute, d.h. für die Zugangs- und Folgebewertung gleichermaßen gültige, Wertobergrenze dar. Lassen sich etwa eine hohe Marktgängigkeit (immediate marketability) und – kumulativ – die Existenz notierter Marktpreise (quoted market price) für einen Gegenstand des Vorratsvermögens nachweisen, wie dies bei bestimmten Edelmetallen der Fall sein kann, sind diese assets zu Marktpreisen zu bewerten (ARB 43, Ch. 4.16). Der gegenwärtige Marktwert (current market value) ist auch für Wertpapiere maßgebend, die nur der kurzfristigen, spekulativen Anlage dienen (trading securities und available-for-sale securities) (SFAS 115.12).
Literatur:
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Leffson, U. : Die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung, 7. A., Düsseldorf 1987
Mathiak, W. : Anschaffungs- und Herstellungskosten, in: Jahrbuch der Deutschen Steuerjuristischen Gesellschaft, Köln 1984, S. 97 – 139
Moxter, A. : Bilanzrechtsprechung, 5. A., Tübingen 1999
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