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Akzeptkredit

Beim Akzeptkredit (Akzept) verpflichtet sich eine Bank, einen Wechsel, den der Kunde als Aussteller auf sie zieht, zu akzeptieren und bei Fälligkeit einzulösen. Der Kunde ist verpflichtet, den Wechselbetrag 1 bis 2 Tage vor Fälligkeit der Bank zur Verfügung zu stellen.




Der Akzeptkredit wird von einer Bank gewährt, indem diese Bank von einem Kunden ausgestellte, auf sie gezogene   Wechsel akzeptiert (Bankakzept) und sich damit verpflichtet, dem Wechselinhaber den Wechselbetrag bei Fälligkeit zu zahlen. Basis des Akzeptkredites ist ein Kreditvertrag zwischen der den Akzeptkredit gewährenden Bank und ihrem Kunden, in dem sich der Kunde seinerseits verpflichtet, spätestens einen Werktag vor Fälligkeit des Bankakzepts, den für die Deckung notwendigen Betrag anzuschaffen. Das akzeptleistende Kreditinstitut geht gegenüber Dritten eine wechselrechtliche Verpflichtung ein und ist demjenigen Dritten gegenüber, der ihm den Wechsel vorlegt, zur Zahlung verpflichtet, auch dann, wenn der Bankkunde seiner Deckungspflicht nicht nachkommt.

Zusage einer Bank an ihren Kunden, bis zu einer vereinbarten Höhe (Akzeptlinie) auf sie gezogene Wechsel unter der Bedingung zu akzeptieren (Akzept), daß er den Gegenwert der Wechsel der Bank vor Fälligkeit zur Verfügung stellt. Die Akzepteinräumung bedeutet i.d.R. keine Kreditgewährung (Kredit) durch die Bank, sondern die Zurverfügungstellung der Kreditwürdigkeit der Bank an ihren Kunden (Bankakzept). Der Wechsel wird dadurch fungibel (Fungibilität). Der Kunde kann das Bankakzept zur Befriedigung seiner Gläubiger weitergeben, so z.B. häufig in Außenhandelsgeschäften, oder sich im Wege der Diskontierung (Diskont) bei einer anderen oder auch bei der akzeptierenden Bank (Selbstdiskontierung) flüssige Mittel beschaffen. Erst die Diskontierung bedeutet eine Kreditleistung. Ein Bankakzept, das nur an Kunden von zweifelsfreier Bonität gewährt wird, ist für diesen günstig, da nur Akzeptprovision und Wechselsteuer und somit keine Kreditzinsen zu zahlen sind. Bankakzepte werden von den Banken ausgetauscht (Akzepttausch), um die Begutachtung eigener Akzepte zu verhindern und zum Privatdiskontsatz, der unter dem normalen Diskontsatz liegt, diskontiert (Privatdiskontmarkt). Auf diesem Markt gehandelte Wechsel basieren auf speziellen Wechseln für das Außenhandelsgeschäft sowie auf Bankakzepten erstrangiger (privatdiskontfähiger) Banken.

 

 


 

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