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Wechsel

Ausdrücklich als solcher bezeichnete Zahlungsanweisung in gesetzlich vorgeschriebener Form. Man unterscheidet zwei Arten: die Tratte (gezogener Wechsel) und den Solawechsel (eigener Wechsel). Die Tratte ist eine Anweisung des Ausstellers an den Bezogenen (Schuldner), den im Wechsel angegebenen Betrag an einem bestimmten Tag an den Begünstigten zu zahlen. Der Bezogene verpflichtet sich durch sein Akzept (Unterschrift quer am Rande des Wechsels) zur Zahlung. Durch den Solawechsel verpflichtet sich der Aussteller, den Wechselbetrag zum angegebenen Zeitpunkt dem Wechselnehmer (Inhaber des Wechsels) zu zahlen. Als Zahlstelle wird meistens die Bank angegeben, bei der der Aussteller oder der Bezogene sein Konto hat. Wird das Zahlungsversprechen nicht eingehalten, so kann in wenigen Tagen ein Zahlungsbefehl oder ein Urteil im Urkundenprozess (als Beweismittel dienen nur Urkunden und Parteivernehmung) erwirkt werden, woraus sofort vollstreckt werden kann. Im Rahmen ihres Kreditgeschäftes kaufen Banken Wechsel an (Diskontkredit).




Ein Wechsel weist folgende Merkmale (Bestandteile) auf:
(1) Ein Wechsel muss (von seltenen Ausnahmen bei Auslandswechseln abgesehen) ausdrücklich die Bezeichnung „Wechsel”, „Bill of Exchange”, „Lettre de Change” o.Ä. tragen. Mehrere Ausfertigungen eines Wechsels kommen nur noch selten vor.
(2) Der gezogene Wechsel muss die unbedingte Zahlungsanweisung enthalten, eine bestimmte Geld­summe zu bezahlen, z.B. „Gegen diesen Wechsel zahlen Sie ...”, „Pay against this Bill of Exchange ...”.
(3) Die Wechselurkunde muss, um rechtsgültig zu sein, den Namen des Bezogenen enthalten. Bei In­landswechseln ist darüber hinaus in aller Regel bereits das Akzept des Bezogenen eingeholt, bevor sie in Verkehr gebracht werden. Im Auslandsgeschäft kommen dagegen auch Wechsel vor, die noch nicht akzeptiert sind, und die als  Tratten bezeichnet werden (so z.B. bei   Dokumenteninkassi gegen Akzept).
(4) Die Verfallzeit eines Wechsels kann alternativ lauten (a) auf einen bestimmten Tag (Tagwechsel, Zeitwechsel); (b) auf eine bestimmte Zeit nach der Ausstellung des Wechsels (Datowechsel); (c) auf Sicht (Sichtwechsel); (d) auf eine bestimmte Zeit nach Sicht (Nachsichtwechsel).
(5) In der Praxis werden Wechsel in aller Regel bei Banken zahlbar gestellt, und zwar i.A. bei der Hausbank des Bezogenen. Diese Bank wird als Domizilstelle bezeichnet. Zahlungsort des Wechsels ist dann der Ort der Niederlassung der Domizilstelle.
(6) I. A. setzt sich der Aussteller eines gezogenen Wechsels selbst als Wechselnehmer (Wechselbe­günstigter, Remittent) ein, und zwar beispielsweise mit dem Zusatz „an eigene Order”, „an uns” o.Ä.
(7) Der Ausstellungsort eines Wechsels bestimmt das anzuwendende Landesrecht, sofern die Wechsel­erklärungen in diesem Gebiet unterschrieben worden sind (Art. 93 Abs. 2 WechselG). Davon ausge­nommen ist die Verpflichtungserklärung des Akzeptanten, für die das Recht des Zahlungsortes des Wechsels gilt; im Übrigen sind bei Auslandswechseln auch davon abweichende Normen zu beachten. Anzugeben ist neben dem Ausstellungsort der Ausstellungstag.
(8) Die Unterschrift des Ausstellers begründet seine Haftung für die Annahme (Akzeptleistung des Be­zogenen) und für die Zahlung des Wechsels. Grundsätzlich und soweit übertragbar gelten diese Normen bzw. Gestaltungsmöglichkeiten auch für den   eigenen Wechsel (Solawechsel). Die Übertragung der Wechselrechte erfolgt durch Übergabe des Wechsels und mittels   Indossament. Mit einem protestierten Wechsel (Wechselprotest) eröffnet sich dem jeweiligen Inhaber die Mög­lichkeit, im sog.   Wechselprozess bzw. im Wechselmahnverfahren gegen die übrigen Wechselver­pflichteten vorzugehen.

ausdrücklich als W. bezeichnetes Wertpapier mit der Anweisung, eine bestimmte Geldsumme (W.-summe) zu zahlen, wobei anzugeben ist, wer zahlen soll (Bezogener), ferner die Verfallzeit, Zahlungsort, Tag und Ort der Ausstellung, den Namen dessen, an den zu zahlen ist (Remittent) sowie Unterschrift des Ausstellers. Dem W. liegt i.d.R. ein bestimmtes Rechtsgeschäft, meistens ein Kauf od. Darlehen zugrunde. nach dem Zweck der Ausstellung ist zwischen Warenw., Finanzw. und Sicherungsw. zu unterscheiden. Der erste ist Hilfsmittel des Zahlungsverkehrs ; der zweite dient der Beschaffung von Liquidität ; im dritten Fall liegt er der Sicherung eines Kreditgeschäfts zugrunde, dem W.-Kredit. Der W. kommt als gezogener W. (Tratte) vor, wenn der Wechsel vom Aussteller auf den Namen dessen gezogen wird, der zahlen soll, und als eigener W. (Solaw.), in dem sich der Aussteller selbst zur Zahlung des W.-betrages verpflichtet. I.d.R. wird der ausgestellte W. an den Remittenten gegeben, der ihn behalten oder durch Indossament weiterreichen kann. Hauptschuldner der W.-verbindlichkeit ist beim gezogenen W. der Akzeptant (Akzept ,
2.), beim eigenen W. der Aussteller. Zahlt der Akzeptant bei Fälligkeit, so erlischt die W.-verbindlichkeit. Aus dem W. sind W.-summe, W.-zinsen und Auslagen (Provision von 1/3%) zu zahlen. Der W. ist im heutigen Warenverkehr wie im Geschäft zwischen Banken von großer Bedeutung (Diskontpolitik). International besteht weitgehend gleichartiges W.-recht.

 

 


 

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wealth-Effekte
 
Wechsel, Wechseldiskontkredit