Beherrschungsvertrag
eine von zwei Möglichkeiten im Unternehmensvertragsrecht zur Regelung von Konzernverhältnissen (Konzern) und des Minderheitenschutzes. B. ist nach § 291
(1) AktG ein Vertrag, durch den eine Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien die Leitung ihrer Gesellschaft einem anderen Unternehmen (Betrieb, I.,
2.) unterstellt. Der Inhalt des B. ist gesetzlich geregelt (§§ 291, 293-310 AktG) und sieht für das beherrschende Unternehmen sowohl Rechte (z.B. dem Vorstand der abhängigen Gesellschaft Weisungen hinsichtlich der Leitung zu erteilen, Entbindung von der Schadenersatzpflicht) als auch Pflichten (z.B. bei der Gewinnabführung ist Erhaltung des Eigenkapitalstatus (Eigenkapital) der abhängigen Gesellschaft zu beachten) vor. B. wird i.d.R. abgeschlossen, um den sonst zu gewährenden Nachteilausgleich bei veranlaßten nachteiligen Rechtsgeschäften der abhängigen Gesellschaft und der Erstellung eines Abhängigkeitsberichtes zu entgehen sowie wg. einer sonst herrschenden Rechtsunsicherheit hinsichtlich der Zulässigkeit einer umfassenden einheitlichen Leitung im Konzern. B. schafft eine konzernspezifische Haftungs- und Anspruchsordnung derart, daß sich Ansprüche der Gläubiger zwar gegen die abhängige Gesellschaft richten, letzten Endes jedoch kann sich das beherrschende Unternehmen den Gläubigeransprüchen nicht entziehen.
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