Konzern
(group) Der Konzern ist eine wirtschaftliche Einheit von mehreren rechtlich selbstständigen Unternehmen, die unter einer einheitlichen Leitung stehen. Der Konzern erstellt ebenfalls einen Abschluss, der aus Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung sowie Anhang besteht.
Eine Mehrzahl von Unternehmen, die rechtlich selbständig sind, aber tatsächlich - aufgrund von Beteiligungen oder Unternehmensverträgen - unter einheitlicher Leitung stehen. Organgesellschaft; verbundene Unternehmen.
(siehe auch Konzernabschluss). Der Konzern ist eine Form einer Unternehmensverbindung, bei der mehrere rechtlich selbstständige Unternehmen unter der einheitlicher Leitung bzw. des beherrschenden Einflusses (Control-Konzept) eines Mutterunternehmens stehen. Ein Konzern besteht zwar aus rechtlich selbstständigen Unternehmen, stellt aber infolge der finanziellen und/oder personellen Abhängigkeitsverhältnisse eine wirtschaftliche Einheit dar (Einheitstheorie). Die geschäftlichen Beziehungen zwischen den einzelnen Konzernunternehmen, namentlich der Lieferungs- und Leistungsverkehr zwischen ihnen, sind, da sie von der Konzernleitung gesteuert werden können, wirtschaftlich anders zu beurteilen als die geschäftlichen Beziehungen zwischen nicht nur rechtlich, sondern auch wirtschaftlich selbstständigen Unternehmen. Die Jahresabschlüsse der einzelnen Konzernunternehmen (Einzelabschluss) bieten daher, auch wenn man sie nebeneinander stellt, nur ein unvollkommenes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Konzerns und der einzelnen Konzernunternehmen. Um den Interessenten des Konzerns respektive einzelner Konzernunternehmen dennoch aussagekräftige Informationen an die Hand zu geben, sind die Muttergesellschaften solcher Konzernverflechtungen unter bestimmten Voraussetzungen verpflichtet einen Konzernjahresabschluss (Konzernabschluss) aufzustellen, prüfen zu lassen und zu publizieren. Siehe auch Konzernabschluss, Konzernunternehmen, Konsolidierungskreis, Mutterunternehmen, Tochterunternehmen, verbundene Unternehmen, assoziierte Unternehmen.
Literatur: Gräfer, H., Scheld, G.A.: Grundzüge der Konzernrechnungslegung, 9. Auflage, Berlin 2005. (österreichisches Recht). Werden Unternehmen aus wirtschaftlichen Gründen (Potentialkoordination, Risikostreuung, Kostensplitting, Kapitalerhöhung) unter einheitlicher Leitung zusammengefasst, ohne ihre rechtliche Selbständigkeit zu verlieren, spricht man von einem Konzern (§ 15 öAktG, § 115 öGmbHG). Die Verbindung der Gesellschaften kann dabei über gegenseitige Beteiligungen, finanzielle Hilfestellungen, personelle Verflechtungen (faktischer Konzern) oder den Abschluss von Beherrschungs- oder Gewinnabführungsverträgen (Vertragskonzern) zustande kommen. Je nachdem ob die koordinierten Unternehmen dabei voneinander unabhängig sind oder einer herrschenden Gesellschaft untergeordnet werden, ist zwischen Gleichordnungs- und Unterordnungskonzernen zu unterschieden. Die Differenzierung zwischen horizontalem und vertikalem Konzern stellt dagegen darauf ab, ob die verbundenen Gesellschaften auf gleicher oder verschiedener Wirtschaftsstufe tätig sind. Bei Bestehen einer Mehrheitsbeteiligung wird Abhängigkeit vermutet (Abhängigkeitsvermutung), liegt Abhängigkeit vor, geht man vom Vorliegen eines Konzerns aus (Konzernvermutung). Konzerne werden zum Teil speziellen gesellschaftsrechtlichen Regelungen unterworfen (§ 29 öGmbHG: GmbH wird aufsichtsratspflichtig; §§ 244 ff öUGB: eigene Rechnungslegungsvorschriften —Erstellen eines Konzernabschlusses und Konzernlageberichtes).
1. wirtschaftlicher Verbund rechtlich selbständig bleibender Unternehmen (Betrieb , I.) auf Grund eines Unternehmensvertrages (K.i.w.S.).
2. Unternehmenszusammenschluß unter einheitlicher Leitung. I.d.R. existiert für den K. kapitalmäßige (Kapital) Verflechtung. Möglich ist auch ein nur vertraglich begründeter Unternehmensverbund. Wird die Leitung von dem herrschenden Unternehmen ausgeübt, liegt ein Unterordnungs-K. siehe Subordinations-K. vor; s. Beherrschungsvertrag . Fehlt das Abhängigkeitsverhältnis trotz einheitlicher Leitung, handelt es sich um einen Gleichordnungs-K. siehe Koordinations-K. K.i.w.S. sind verbundene Unternehmen mit wechselseitiger Mehrheitsbeteiligung oder mit wechselseitiger Beteiligung mit je mehr als einem Viertel der Anteile oder auch, daß ein Unternehmen durch Kapitalmehrheit (herrschendes Unternehmen) beherrschenden Einfluß auf ein anderes (abhängiges) nimmt.
|