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Bilanzrichtlinien-Gesetz

von der EG 1978 erlassene Richtlinie zur Koordinierung einzelner Vorschriften über Gliederung, Bewertungsmethoden und Veröffentlichung der Rechnungslegung von Unternehmen (Betrieb, I.,
2.). Ist von den Mitgliedsländern in entsprechende Vorschriften zu fassen. In der Bundesrepublik mit Gesetz vom 19.12.85 erfolgt. Es sind Aktiengesellschaften und GmbH betroffen. B. verändert  z.T. auch inhaltlich  die gesetzliche Grundlage des handelsrechtlichen (Handelsrecht)  Jahresabschlusses , Lageberichtes , Konzernabschlusses und Konzernlageberichtes sowie das Berufsrecht der gesetzlichen Abschlußprüfer. Für Kaufleute (Kaufmann) wurden die Vorschriften im HGB neu gefaßt; die Ansatzvorschriften sind sehr detailliert, die Bewertungs- und Gliederungsvorschriften weniger. Für Kapitalgesellschaften sind die Vorschriften nach der Größe differenziert (§ 267 HGB). Für Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung werden Gliederungsschema vorgeschrieben, wobei weitere Einzelvorschriften des HGB, GmbHG und AktG gelten und zu jeder Position Vorjahreszahlen anzugeben sind. Vorschriften zum Konzernabschluß (§§ 290-314 HGB) wurden gänzlich geändert. Allen mittel- und großen Kapitalgesellschaften wird Prüfpflicht (Wirtschaftsprüfung,
4. 2.) auferlegt. Große Kapitalgesellschaften müssen den Jahresabschluß im Bundesanzeiger offenlegen, ansonsten gelten für die Offenlegungspflicht nach der Größe der Gesellschaft differenzierte Regelungen. Das B. erfordert die Umschreibung der gesamten einschlägigen Fachliteratur. Die Neuregelungen sind für Einzelabschlüsse ab 1987 anzuwenden; für Konzernabschlüsse galt eine Übergangsfrist bis 1990.

 

 


 

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