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Bilanzpolitik


Inhaltsübersicht
I. Grundlagen
II. Ziele der Bilanzpolitik
III. Verhältnis von Bilanzpolitik und Bilanzanalyse
IV. Aktionsraum der Bilanzpolitik
V. Instrumente der Bilanzpolitik

I. Grundlagen


1. Begriff der Bilanzpolitik


Unter Bilanzpolitik versteht man die willentliche und hinsichtlich der Unternehmensziele zweckorientierte Einflussnahme auf Form, Inhalt und Berichterstattung des handelsbilanziellen und steuerrechtlichen Jahresabschlusses im Rahmen der durch die Rechtsordnung gezogenen Grenzen (legale Bilanzpolitik). Dies erfolgt mit der Absicht, die Rechtsfolgen des Jahresabschlusses und das Urteil der Informationsempfänger zu beeinflussen und sie zu einem gewünschten Verhalten zu bewegen.
Gemessen an den Bestandteilen des Jahresabschlusses (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung, gfs. auch Eigenkapitalspiegel, Kapitalflussrechnung und Segmentberichterstattung sowie Anhang) und angesichts des von Kapitalgesellschaften zu erstellenden Lageberichts ist der Begriff „ Bilanzpolitik “ zu eng. Terminologisch präziser wäre die Bezeichnung Rechnungslegungspolitik, die sich in Literatur und Praxis indes nicht durchgesetzt hat.
Die Bilanzpolitik verfolgt keine originären Ziele, sie ist vielmehr in die Erreichung übergeordneter Unternehmensziele eingebettet (subsidiäre Bilanzpolitik) und insofern als integraler Bestandteil einer langfristigen Unternehmensstrategie zu betrachten.

2. Objekte der Bilanzpolitik


Objekte der Bilanzpolitik sind neben den rechtsformabhängigen gesetzlichen bzw. normativen Bestandteilen des handelsbilanziellen Jahresabschlusses und eines gegebenenfalls zu erstellenden Lage- und Zwischenberichts auch die Ertragsteuerbilanz und die Vermögensaufstellung (Primärobjekte). Hingegen entzieht sich die Kapitalflussrechnung bilanzpolitischen Maßnahmen weitgehend durch ihren Zahlungsstromcharakter. Des weiteren kommen ergänzende Nebenrechnungen (z.B. Sozialbilanzen, Segmentberichterstattung) sowie freiwillig gewährte Informationen, wie etwa Aktionärsbriefe oder Pressemitteilungen, als Gegenstand der Bilanzpolitik in Frage (Sekundärobjekte).
Die oben genannten Überlegungen gelten dabei hinsichtlich des handelsbilanziellen Jahresabschlusses grundsätzlich unabhängig vom zu Grunde liegenden Rechnungslegungsnormensystem. Damit kommen neben den Einzel- und Konzernabschlüssen nach HGB – mit ihren jeweiligen systemimmanenten Möglichkeiten – für die Bilanzpolitik auch die in Deutschland zunehmend nach internationalen Rechnungslegungsnormen (IFRS und US-GAAP) aufgestellten (Konzern-) Jahresabschlüsse in Betracht.

3. Träger der Bilanzpolitik


Träger der Bilanzpolitik sind alle Beteiligten, die bei der Aufstellung und Feststellung des Jahresabschlusses mitwirken und damit Einfluss auf Inhalt und Form dieses Rechenwerkes nehmen können. Da die Erstellung des Jahresabschlusses vom Gesetz (§§ 242, 264 HGB) der Unternehmensleitung zugewiesen wird und der Bilanzpolitik im Hinblick auf die Erreichung übergeordneter Unternehmensziele große Bedeutung zukommt, handelt es sich bei ihr um eine echte Führungsentscheidung im Sinne von Gutenberg. Auch die Anteilseigner sind aufgrund ihrer Gewinnverwendungskompetenzen in der Hauptversammlung (§ 58 AktG) dem Kreis der bilanzpolitischen Entscheidungsträger zuzurechnen. Daneben kann Bilanzpolitik von solchen Personen betrieben werden, die der Unternehmensleitung zuarbeiten, gleichzeitig aber auch eigene (persönliche) Ziele verfolgen (innere Bilanzpolitik). Die bilanzpolitischen Entscheidungsträger sind daher nicht notwendig eine homogene Gruppe (Heterogenität der Entscheidungsträger).

4. Zeitlicher Aspekt der Bilanzpolitik


Bilanzpolitik ist in zeitlicher Hinsicht ein dynamischer Prozess, der mit sachverhaltsgestaltenden Maßnahmen bereits vor dem Bilanzstichtag beginnen kann. Er wird mit den ersten Jahresabschlussarbeiten fortgesetzt und findet sein vorläufiges Ende in der Aufstellung des Jahresabschlusses. Doch können auch nach diesem Zeitpunkt bilanzpolitische Anpassungen erforderlich werden, weil sich die abzubildenden Sachverhalte, z.B. durch Änderungsverlangen der Abschlussprüfer oder des Aufsichtsrates oder durch besonders wichtige wertaufhellende Ereignisse anders darstellen.

II. Ziele der Bilanzpolitik


1. Deduktion eines bilanzpolitischen Zielsystems


Welche Ziele mit der Bilanzpolitik im Einzelnen verfolgt werden, lässt sich mit Hilfe eines rollentheoretischen Ansatzes beantworten. Ein Unternehmen sieht sich in Anlehnung an Hauschild (Hauschild, J. 1977, S. 660) vornehmlich von drei Bezugsgruppen umgeben: die finanzwirtschaftliche Gruppe (Eigenkapitalgeber, Banken, Finanzbehörde), die leistungswirtschaftliche Gruppe (Kunden, Lieferanten, Belegschaft, Konkurrenz) sowie die sog. Meinungsbildner (Finanzanalysten, Presse, Öffentlichkeit). Diese Bezugsgruppen haben – entsprechend ihren spezifischen Interessen – ganz bestimmte Erwartungshaltungen hinsichtlich des zahlenmäßigen Erscheinungsbildes eines Unternehmens. Sie unterscheiden sich freilich hinsichtlich ihrer divergierenden Ansprüche, Rechte und Sanktionsmöglichkeiten (Heterogenität des Adressatenkreises). Da der wirtschaftliche Erfolg eines Unternehmens entscheidend vom Zusammenspiel mit seinen Marktpartnern abhängt, muss es deren Erwartungen gerecht werden, um sie zu einem möglichst zielkongruenten Verhalten zu veranlassen.
Die bilanzpolitischen Ziele ergeben sich somit als Synthese folgender Überlegungen. Ausgangspunkt sind stets die allgemeinen Unternehmensziele. Da sich diese letztlich nur im Zusammenwirken mit den dargestellten Bezugsgruppen verwirklichen lassen, sind die bilanzpolitischen (Unter-)Ziele stark an deren divergierenden Vorstellungen und Wünschen auszurichten. Daraus ergibt sich zwangsläufig ein ganzes Bündel gleichzeitig zu verfolgender Ziele (pluralistische Zielvorstellungen). Der Jahresabschluss spielt dabei die Rolle des Informationsträgers, der durch bilanzpolitische Maßnahmen so zu gestalten ist, dass sich die leistungs- und finanzwirtschaftlichen Partner sowie die sonstigen Bezugsgruppen des Unternehmens möglichst zielgerecht verhalten bzw. deren nachteilige Reaktionen (Sanktionen) minimiert werden. Dies gilt insbesondere für Abschlüsse nach IFRS und US-GAAP, da diesen in Deutschland aktuell nur eine Informationsfunktion zukommt.
Die an den Bezugsgruppen orientierten Ziele können grundsätzlich in monetäre und nicht monetäre Ziele eingeteilt und gemäß Abb.1 systematisiert werden.


Abb. 1: Systematisierung bilanzpolitischer Ziele

2. Monetäre Ziele


Die monetären Ziele erstrecken sich vornehmlich auf den finanziellen Bereich einer Unternehmung. „ Die Finanzpolitik zielt darauf ab, die Zahlungsfähigkeit der Unternehmung in jeder Situation sicherzustellen “ (Freidank, C.-C. 1982, S. 338). Grundsätzlich kann zwischen einer unmittelbaren und einer mittelbaren Einflussnahme unterschieden werden. Erstere zielt darauf ab, den Abfluss erwirtschafteter Mittel durch ergebnisbeeinflussende Maßnahmen direkt, d.h. im Jahr des Vollzugs der Maßnahmen, zu steuern (Erfolgsentstehungs- und Ausschüttungsziele). Dieses wichtige Teilziel steht in einem inneren Zusammenhang mit den an den Jahresabschluss anknüpfenden Rechtsfolgen. Zum einen dient die Handelsbilanz der Bestimmung des möglichen Ausschüttungsvolumens und anderer an den Jahresabschluss anknüpfender Zahlungsverpflichtungen. Zum anderen hat sie infolge des ertragsteuerrechtlichen Maßgeblichkeitsprinzips eine wesentliche Funktion bei der Festlegung der Ertragsteuerbelastung (Steuerminimierungsziel). Diese Rechtsfolgen können durch bilanzpolitische Maßnahmen unmittelbar beeinflusst werden. Hierin unterscheidet sich die unmittelbare Beeinflussung des finanziellen Bereichs von den im Folgenden darzustellenden Zielen, die nur mittelbar, d.h. im Wege der Verhaltensbeeinflussung, verwirklicht werden können.
Die mittelbare Beeinflussung des finanziellen Bereichs zielt darauf ab, den künftigen Mittelzufluss von außen durch Schaffung eines verhaltensbeeinflussenden, akquisitorischen Bilanzbildes zu steuern (Kreditwürdigkeits- und Kapitalsicherungsziel). Zu diesem Zweck müssen wünschenswerte Verhaltensweisen der Bilanzadressaten abgeleitet werden (z.B. Gewährung von Krediten, Zuführung von Eigenkapital etc.), die dann durch den gezielten Einsatz bilanzpolitischer Maßnahmen auszulösen sind. Sollen beispielsweise die Verhaltensweisen der Kapitalgeber beeinflusst werden, so muss eine Unternehmung ihren finanzwirtschaftlichen Partnern Bilanzrelationen präsentieren, die deren Vorstellungen von einem liquiden und kreditwürdigen Unternehmen entsprechen. Je besser ihr dies gelingt, umso eher treten die von ihr erwarteten Verhaltensweisen der Kapitalgeber (Zuführung von Kapital) ein.
Unter die monetären Zielvorstellungen, die mit Hilfe bilanzpolitischer Maßnahmen verwirklicht werden sollen, fällt auch die Beeinflussung der leistungswirtschaftlichen Partner (z.B. Kunden oder Lieferanten). Auch sie sollen durch eine entsprechende Präsentation des Unternehmens im Jahresabschluss in ihrem Urteil und ihrem Verhalten in eine vom Bilanzierenden gewünschte Richtung beeinflusst werden.

3. Nicht monetäre Ziele


Nicht monetäre Zielvorstellungen können sowohl ökonomischer als auch außerökonomischer (z.B. sozialer, ethischer oder unternehmensfremder bzw. persönlicher) Art sein. Zwei Aspekte sind hier hervorzuheben. Der Jahresabschluss ist in seiner Funktion als „ Schaufenster der Unternehmung “ ein bedeutendes Instrument zur Gewinnung und Erhaltung von Beziehungen zu den das Unternehmen umgebenden Bezugsgruppen. Insbesondere große Publikumsgesellschaften begreifen ihn als geeignetes Hilfsmittel, um die angestrebte Selbstdarstellung des Unternehmens nach außen zu unterstützen ( „ Performance “ ). Er wird damit – ähnlich der Werbung – zu einer tragenden Säule der Öffentlichkeitsarbeit eines Unternehmens ( „ Bilanzmarketing “ ) (Heinhold, M. 1984).
Die bisher angeführten bilanzpolitischen Ziele können durchweg als mit den allgemeinen Unternehmenszielen vereinbar angesehen werden. Nicht selten hat eine gewählte Bilanzierung ihre Wurzeln jedoch in unternehmensfremden Überlegungen. So können bilanzpolitische Maßnahmen z.B. darauf gerichtet sein, Fehlleistungen der Verwaltung zu kaschieren (Kropff, B. 1983). Oder die Träger der Bilanzpolitik lassen sich bei erfolgsbezogenen Geschäftsführervergütungen dazu verleiten, persönliche Einkommensinteressen über die Ziele des Unternehmens zu stellen. Daneben ist es denkbar, dass einzelne, unterhalb der Unternehmensleitung stehende Personen versuchen, mittels bilanzpolitischer Maßnahmen eigene Ziele zu verwirklichen, die nicht notwendig mit den allgemeinen Unternehmenszielen übereinstimmen müssen, etwa wenn es darum geht, Ressourcen in einzelne Unternehmensbereiche zu lenken ( „ Abteilungs- bzw. Bereichsegoismen “ ) oder übergeordnete Entscheidungsträger zu beeinflussen ( „ Karrierestreben “ ).

4. Zielkonflikte


Allen bilanzpolitischen Zielen, die nur mittelbar, d.h. im Wege der Verhaltensbeeinflussung, zu verwirklichen sind, ist eigen, dass der Bilanzierende in der Lage sein muss, die als Reaktion auf eine bestimmte Bilanzpolitik zu erwartenden Verhaltensweisen der Bilanzadressaten möglichst genau einzuschätzen. Mit anderen Worten: Er benötigt prognosetaugliche Hypothesen über die Reaktion der Informationsempfänger auf ausgewählte bilanzpolitische Maßnahmen (Baetge, J./Ballwieser, W. 1978). Außerdem dürfen sich diese Maßnahmen von den Bilanzadressaten nicht dechiffrieren lassen, da sie ansonsten ihre verhaltensbeeinflussende Wirkung verlieren oder sogar gegen die Interessen des Unternehmens verwendet werden können. Eine Abschätzung, wie Bilanzempfänger auf bilanzpolitische Maßnahmen reagieren, ist angesichts des äußerst heterogenen Adressatenkreises schwierig, zumal es selbst innerhalb einer Bezugsgruppe nicht den typischen Adressaten gibt (z.B. Kleinaktionär/Großaktionär). Die divergierenden und/oder nur schwer abzuschätzenden Reaktionen der Bilanzempfänger lassen eine stringente Bilanzpolitik zumeist nicht zu.
Konflikte treten jedoch nicht nur zwischen jenen Zielen auf, die mittelbar, d.h. im Wege der Verhaltensbeeinflussung, realisiert werden sollen. In erster Linie sind es die direkt am Jahresergebnis ansetzenden Ziele (Ausschüttungs- und Steuerbelastungsziele), deren Verwirklichung zu einem unerwünschten Bilanzbild führen kann und damit die Meinungsbildung der übrigen Bilanzadressaten u.U. nachteilig beeinflusst.
Stellt man solchermaßen konkurrierende Ziele fest, so wird eine Entscheidung darüber erforderlich, wie diese Konflikte gelöst werden sollen. Hierzu bieten sich insbesondere nachfolgende Strategien an:
1) Präferenzbildung:
Das Unternehmen nimmt eine Gewichtung entsprechend der Dringlichkeit einzelner Ziele vor. Die aus der teilweisen Außerachtlassung anderer Ziele resultierenden Nachteile werden in Kauf genommen. Bei nicht publizitätspflichtigen kleinen und mittelständischen Unternehmen, die häufig nur eine Einheitsbilanz erstellen, dominiert zumeist die steuerliche Zielsetzung der Steuerminimierung.
2) Durchschnittsbildung:
Den Interessen der Bilanzadressaten wird jeweils teilweise entsprochen. Diese Strategie wird gewählt, wenn einzelne Ziele bzw. Ansprüche der Adressaten in Konflikt zueinander stehen, jedes für sich aber nicht vernachlässigt werden darf.
3) Gewinnglättung:
Sowohl aus publizitätspolitischen Überlegungen als auch in finanzpolitischer Hinsicht kann es günstig sein, einen geglätteten Gewinn auszuweisen und damit eine Politik des (stillen) Erfolgsausgleichs zu betreiben. Zu hohe Ergebnisse führen zu entsprechend hohen Mittelabflüssen in Form von Dividenden- und Steuerzahlungen, und zu niedrige Ergebnisse beeinträchtigen das i.d.R. gewünschte positive Erscheinungsbild des Unternehmens, was potentielle Kapitalgeber (Kreditinstitute, Aktionäre) möglicherweise dazu veranlasst, sich vom Unternehmen abzuwenden.
4) Objektivierungsthese:
Das Unternehmen konzentriert sich auf jene Ziele, deren Realisierung dem Unternehmen bei objektiver Betrachtung am ehesten möglich erscheint. Diese Strategie empfiehlt sich besonders dann, wenn die einzelnen Ziele als gleichgewichtig eingeschätzt werden.
5) Doppelstrategie:
Durch zusätzliche verbale und/oder quantitative Angaben können unerwünschte Folgen, etwa aus der Durchführung von erfolgsbeeinflussenden Maßnahmen (z.B. zwecks Ausschüttungs- und Steuerminimierung) relativiert und die Meinungsbildung externer Bilanzleser im Hinblick auf andere Ziele (z.B. Kreditwürdigkeit oder Arbeitsplatzgarantien) korrigiert werden. Insbesondere für Kapitalgesellschaften haben die erweiterten Erläuterungspflichten in dieser Hinsicht zu wesentlich verbesserten Möglichkeiten geführt.
6) Nichterkennbarkeit bilanzpolitischer Maßnahmen:
Durch den Einsatz bilanzpolitischer Instrumente, die für die Bilanzadressaten (weitestgehend) unsichtbar bleiben, lassen sich Zielkonflikte dadurch vermeiden, dass bestimmte unerwünschte Verhaltensweisen der Bilanzadressaten erst gar nicht ausgelöst werden. In die gleiche Richtung zielt eine restriktive Informationspolitik.
7) Konzernabschluss:
Zur Aufstellung eines (internationalen) Konzernabschlusses verpflichtete Unternehmen können den Einzelabschluss noch eindeutiger als früher unter Ausschüttungs- und Steuerminimierungsgesichtspunkten aufstellen und den Konzernabschluss als Korrektiv zur Darstellung der „ richtigen “ Vermögens-, Finanz- und Ertragslage verwenden (Konzern (Finanzierung, Rechnungslegung, Besteuerung)).

III. Verhältnis von Bilanzpolitik und Bilanzanalyse


Bilanzpolitik und Bilanzanalyse sind einander bedingende Prozesse (vgl. auch Küting, K. 1996). Die Bilanzanalyse versucht, das interpretationsbedürftige Zahlenwerk des Jahresabschlusses zu entschlüsseln und zusätzliche, am Informationsbedarf der Bilanzadressaten ausgerichtete Informationen zu gewinnen. Wenn Bilanzpolitik als Strategie verstanden wird, durch Gestaltung des Jahresabschlusses das Urteil der Bilanzadressaten möglichst zielgerecht zu beeinflussen, dann lässt sich folgern, dass Bilanzpolitik in erster Linie dazu dient, den Jahresabschluss an die Postulate und Erwartungen der Bilanzanalyse anzupassen und deren Analysemethoden zu antizipieren. Insofern stehen immer diffiziler werdenden Methoden der Bilanzanalyse zunehmend subtilere bilanzpolitische Schachzüge entgegen. Hauschild (Hauschild, J. 1977, S. 659) kennzeichnet die Beziehung zwischen Bilanzpolitik und Bilanzanalyse zutreffend als iterativen Prozess, da die Analysemethoden auf die bilanzpolitische Gestaltung zurückwirken und umgekehrt Bilanzpolitik neue Analyseverfahren notwendig macht. Insbesondere die zunehmende Internationalisierung der Rechnungslegung in Deutschland und die Veränderungsdynamik der Standards der IFRS und US-GAAP stellen die Bilanzanalyse vor neue und sich stetig wandelnde Herausforderungen.

IV. Aktionsraum der Bilanzpolitik


Der bilanzpolitische Aktionsraum ergibt sich zum einen aus der Menge der zur Verfügung stehenden Instrumente und zum anderen aus den rechtlichen bzw. normativen und ökonomischen Restriktionen für deren Einsatz (Umweltdaten).

1. Grenzen der Bilanzpolitik


Der bilanzpolitische Aktionsraum ist de jure durch die geltenden Gesetze bzw. Standards und de facto durch ökonomische Vorgaben begrenzt. Geht man davon aus, dass sich Bilanzpolitik – schon wegen der sich möglicherweise ergebenden strafrechtlichen Konsequenzen für die Entscheidungsträger – innerhalb der geltenden Rechtsordnung bewegt, dann umreißen die gesetzlichen bzw. normativen Bilanzierungs-, Bewertungs- und Gliederungsvorschriften sowie die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung den rechtlichen Rahmen der Bilanzpolitik. Möglichkeiten zur Bilanzgestaltung ergeben sich somit nur im Rahmen von Freiräumen, die das Gesetz oder ein Bilanzierungsstandard einräumen oder die sich aus der Interpretationsbedürftigkeit der in Gesetz bzw. Standards verwendeten Begriffe einschließlich der notwendigen Ermessensausübung bei ihrer praktischen Anwendung sowie als Sachverhaltsgestaltung ergeben.
Auch wenn sich die bilanzpolitischen Instrumente innerhalb der beschriebenen Grenzen bewegen, so stehen sie dem Unternehmen nicht notwendig auch auf Dauer und bezogen auf gleiche Vermögenswerte und Schulden stets frei wählbar zur Verfügung. Eine Einengung der bilanzpolitischen Gestaltungsmöglichkeiten kann sich insbesondere aus dem kodifizierten Grundsatz der Bewertungsstetigkeit ergeben (Wöhe, G. 1997, S. 211ff.), mit dem neben einer interperiodischen Vergleichbarkeit verstärkt auch eine innerperiodische Vergleichbarkeit begründet wird.
Rechtliche oder normative Grenzen können sich ferner aus verfassungsmäßigen Regelungen der Unternehmen (z.B. Satzungen, Geschäftsordnungen) oder aus anstehenden bzw. geplanten Gesetzes- oder Standardänderungen ergeben.
Die ökonomischen Grenzen der Bilanzpolitik resultieren in erster Linie daraus, dass das Bilanzbild durch unternehmenspolitische Grundsatzentscheidungen weitgehend vorgezeichnet ist. Hinzu kommt, dass sich einzelne bilanzpolitische Maßnahmen unter Kosten-/Nutzen-Gesichtspunkten als unvorteilhaft erweisen können. Nicht selten führt eine unreflektierte Dominanz bilanzpolitischer Argumente zu einer suboptimalen Erreichung übergeordneter Unternehmensziele.

2. Auswahlkriterien für einen zielgerichteten Einsatz bilanzpolitischer Instrumente


Der Auswahl von zur Zielerreichung geeigneten bilanzpolitischen Instrumenten sollte stets eine Wirkungsanalyse vorausgehen. Die Notwendigkeit eines solchen Vorgehens ist umso größer, je heterogener der durch den Jahresabschluss erreichte Adressatenkreis ist und je schwieriger die zukünftige wirtschaftliche Entwicklung eines Unternehmens prognostiziert werden kann. Als Beurteilungsmaßstab kommen insbesondere nachfolgende Kriterien in Betracht (Pfleger, G. 1991, Sp. 53ff.):
1) Erkennbarkeit
Mit diesem Kriterium wird erfasst, inwieweit der Einsatz bilanzpolitischer Instrumente durch die Bilanzadressaten erkannt und betragsmäßig nachvollzogen werden kann.
2) Wirkungsdauer
Dieser Aspekt betrifft in erster Linie die erfolgsbeeinflussenden Maßnahmen, da sich diese aufgrund der sog. Zweischneidigkeit des Bilanzansatzes in der Folgezeit grundsätzlich entgegengesetzt auswirken (z.B. Aktivierung einer in den Folgeperioden erfolgswirksam abzuschreibenden Bilanzierungshilfe).
3) Aufschiebbarkeit
Eine bilanzpolitische Maßnahme ist aufschiebbar, wenn ihre Anwendung nicht an einen bestimmten Zeitpunkt gebunden ist, sondern in einem späteren Geschäftsjahr nachgeholt werden kann (z.B. Übertragungsmöglichkeit einer 6b-Rücklage innerhalb von zwei Jahren).
4) Bindungswirkung
Die Bindungswirkung, die vom Einsatz einer bilanzpolitischen Maßnahme ausgeht, richtet sich nach dem Maß, in dem die Entscheidungsautonomie in vergleichbaren Fällen vom Grundsatz der Bewertungsstetigkeit eingeschränkt wird.
5) Teilbarkeit
Bilanzpolitische Maßnahmen sind teilbar, wenn sich ihr Wirkungsumfang dosieren lässt, sie also nicht lediglich die Auswahl zwischen zwei alternativen Werten zulassen.

V. Instrumente der Bilanzpolitik


1. Überblick


Die der Bilanzpolitik zur Verfügung stehenden Instrumente lassen sich nach mehreren Kriterien klassifizieren. In zeitlicher Hinsicht ist zu unterscheiden zwischen Maßnahmen vor dem Bilanzstichtag (Sachverhaltsgestaltung), Maßnahmen nach dem Bilanzstichtag (Sachverhaltsabbildung) und Entscheidungen im Rahmen der Verteilung des Jahresüberschusses.
Nach der Wirkungsweise der bilanzpolitischen Instrumente werden üblicherweise zwei Bereiche der Bilanzpolitik unterschieden: die materielle Bilanzpolitik, die im Wesentlichen auf die Steuerung des quantitativen Vermögens- und Finanzausweises sowie des Ergebnisses gerichtet ist, und die formelle Bilanzpolitik, die sich mit der Form und der Darstellung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage im Jahresabschluss einschließlich Anhang und Lagebericht befasst. Zu beachten ist bei dieser Einteilung jedoch, dass Interdependenzen zwischen beiden Bereichen in der Weise bestehen, als mit der Mehrzahl der materiellen Instrumente regelmäßig auch Auswirkungen auf die Struktur des Jahresabschlusses verbunden sind. Insofern ist auch eine eindeutige Zuordnung von materiellen bzw. formellen Instrumenten zu den Zielen der Bilanzpolitik nicht möglich. Zumindest tendenziell lässt sich aber feststellen, dass die formellen Instrumente eher jenen Zielen Rechnung tragen, die nur mittelbar, d.h. im Wege der Verhaltensbeeinflussung, verwirklicht werden können, während die materiellen Instrumente mehr der unmittelbaren Beeinflussung des finanziellen Bereichs dienen.

2. Darstellung ausgewählter bilanzpolitischer Instrumente

a) Sachverhaltsgestaltung


Unter Sachverhaltsgestaltungen – auch „ Urbildspielräume “ (Kußmaul, H./Lutz, R. 1993, S. 344) genannt – werden geschäftspolitische Maßnahmen gefasst, die – meist kurzfristig – vor Ablauf des Geschäftsjahres durchgeführt werden und vorrangig auf die Gestaltung der Bilanz abzielen ( „ Window Dressing “ ). Bei den sachverhaltsgestaltenden Maßnahmen steht häufig der Wunsch im Vordergrund, das der Bilanzierung und Bewertung zugrunde liegende Mengengerüst zu beeinflussen, um damit die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme anderer bilanzpolitischer Instrumente zu schaffen, die im Zuge der Jahresabschlusserstellung eingesetzt werden sollen. Sie sind in der Bilanzierungspraxis eine wichtige bilanzpolitische Spielart, da sie von Außenstehenden nur begrenzt nachvollzogen werden können.


Abb. 2: Bilanzpolitische Instrumente
Es lassen sich drei typische Formen bilanzpolitischer Sachverhaltsgestaltung unterscheiden:

-

Zeitliche Vor- oder Nachverlagerung von Geschäftsvorfällen (z.B. verzögerte Fertigstellung von langfristigen Bauprojekten zur Verlagerung der Gewinnrealisierung in spätere Perioden, Vor- oder Nachverlagerung von Reparaturen);

-

Einleitung von Maßnahmen, die nach dem Bilanzstichtag wieder rückgängig gemacht werden (Rückzahlung eines Bankkredits und spätere Wiederaufnahme);

-

Durchführung bilanzpolitisch motivierter Handlungen, die nach dem Bilanzstichtag nicht umkehrbar sind (z.B. Sale-and-lease-back, Veräußerung von Vermögenswerten zur Aufdeckung stiller Reserven).

b) Sachverhaltsabbildung


Die Sachverhaltsabbildung knüpft an reale Vorgänge und Tatsachen an, die aus den geschäftlichen Aktivitäten eines Unternehmens resultieren. Die einsetzbaren bilanzpolitischen Instrumente lassen sich dabei entsprechend der logischen Abfolge zu treffender Bilanzierungsentscheidungen unterteilen. An erster Stelle steht die Frage, ob ein bestimmtes Objekt oder ein konkreter Vorgang dem Grunde nach in die Bilanz aufzunehmen ist (Bilanzansatzentscheidung). Dieser Entscheidung schließt sich regelmäßig die Beimessung eines konkreten Wertes an (Bewertungsentscheidung). Nach der Bestimmung der Werthöhe folgt im Allgemeinen die Festlegung des Ausweises in der Bilanz (Ausweis- und Gliederungsentscheidung) und die Beantwortung der Frage, ob und in welchem Ausmaß einzelne Sachverhalte und Vorgänge im Anhang oder Lagebericht zu erläutern sind (Erläuterungsentscheidung).
Diese bilanziellen Entscheidungsbereiche werden von den existierenden Rechnungslegungsvorschriften nicht in allen Fällen verbindlich geregelt; vielmehr enthalten die gesetzlichen bzw. normativen Vorschriften Bilanzierungs-, Bewertungs- und Gliederungswahlrechte, die der Bilanzierende zur formellen und materiellen Gestaltung des Jahresabschlusses einsetzen kann. Gesetzliche bzw. normative (offene) Wahlrechte bestehen immer dann, „ wenn an einen gegebenen Tatbestand mindestens zwei eindeutig bestimmte Rechtsfolgen anknüpfen, die sich gegenseitig ausschließen, und der zur Rechnungslegung Verpflichtete entscheidet, welche von ihnen eintritt “ (Bauer, J. 1981, S.66). Von den gesetzlichen bzw. normativen Wahlrechten sind die sog. faktischen (verdeckten) Wahlrechte zu unterscheiden. Bei diesen handelt es sich formell um Gebote oder Verbote, die an das Vorliegen bestimmter Sachverhalte oder Voraussetzungen geknüpft sind. Bei deren Interpretation hat der Rechnungslegende verschiedene Auslegungsalternativen für unbestimmte Rechtsbegriffe oder bei weit gefassten Bilanzierungsnormen (Küting, /Weber, 2006; vgl. auch Selchert, /Karsten, 1989, S. 838).
Gliederungswahlrechte nach HGB:

-

offene Absetzung erhaltener Anzahlungen von den Vorräten oder Ausweis als Verbindlichkeit (§ 268 V Satz 2 HGB);

-

Saldierung aktivischer und passivischer latenter Steuern (§ 274 HGB);

-

aktivische Absetzung steuerrechtlicher Sonderabschreibungen oder Einstellung in den Sonderposten mit Rücklageanteil (§ 281 I Satz 1 HGB).


Bilanzierungswahlrechte nach HGB:

-

Aufwendungen für die Ingangsetzung und Erweiterung des Geschäftsbetriebes (§ 269 HGB);

-

entgeltlich erworbener Geschäfts- oder Firmenwert (§ 255 IV HGB);

-

Bildung von Aufwandsrückstellungen (§ 249 II bzw. I Satz 3 HGB).


Gesetzliche Bewertungswahlrechte nach HGB:

-

außerplanmäßige Abschreibungen bei nicht dauernder Wertminderung im Anlagevermögen (§ 253 II Satz 3 i.V.m. § 279 I HGB);

-

Zuschreibungswahlrecht bei Nichtkapitalgesellschaften (§ 253 IV HGB);

-

Abschreibungen auf den sog. nahen Zukunftswert (§ 253 III Satz 3 HGB);

-

Wahlrechte bei der Ermittlung der Herstellungskosten (§ 255 II, III HGB);

-

Anwendung fiktiver Verbrauchsfolgeverfahren bei der Ermittlung der Anschaffungskosten (§ 256 HGB);

-

Nutzung unterschiedlicher Abschreibungsmethoden.


Faktische Bewertungswahlrechte nach HGB:

-

Gemeinkostenschlüsselung bei der Herstellungskostenermittlung;

-

Berücksichtigung von Beschäftigungsschwankungen bei der Herstellungskostenermittlung.


Offene Wahlrechte nach IFRS (Beispiele):

-

Bewertung von Sachanlagen zu fortgeführten Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder Bewertung zum Fair Value nach IAS 16;

-

Bewertung von Investment Property zu fortgeführten Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder Bewertung zum Fair Value nach IAS 40.


Verdeckte/faktische Wahlrechte nach IFRS (Beispiele):

-

Ansatz von aktivischen latenten Steuern auf Verlustvorträge nach IAS 12;

-

Ansatz von Entwicklungskosten nach IAS 38.


Neben den aus den Bilanzierungsvorschriften ableitbaren gesetzlichen bzw. normativen und faktischen Wahlrechten eröffnen sich dem Bilanzierenden zusätzliche bilanzpolitische Freiräume durch die Ausnutzung sog. Ermessensspielräume. Sie entstehen bei der Bilanzierung und Bewertung immer dann, wenn durch eine Rechnungslegungsnorm zwar Ansatz oder Bewertung eines Vermögenswerts oder von Schulden geregelt sind, die Voraussetzungen oder Methode zur Bestimmung von Ansatz oder Bewertung jedoch offen bleiben. Die entsprechenden Regelungen enthalten somit keine Entscheidung zwischen objektiv unterscheidbaren Alternativen. Sie berücksichtigen vielmehr das subjektive Element der Wertfindung, da eine vollständige und umfassende Normierung ökonomischer Tatbestände praktisch unmöglich ist (Küting, /Weber, 2006).
Bilanzierungsspielräume:

-

Feststellung des Eintritts bzw. Wegfalls des Rückstellungsgrundes bei drohenden Einzelrisiken;

-

Abgrenzung von Herstellungs- und Erhaltungsaufwendungen.


Bewertungsspielräume:

-

Bemessung der Nutzungsdauer von langfristigen Vermögenswerten;

-

Bestimmung der Einzelwertberichtigungen zu Forderungen;

-

Berücksichtigung von Kostensteigerungen nach dem Bilanzstichtag bei der Bewertung von Rückstellungen;

-

Bemessung des Abzinsungsprozentsatzes bei der Bewertung von Pensionsrückstellungen.

c) Gewinnverwendung


Ziel der Gewinnverwendungspolitik ist es, durch rücklagenpolitische Maßnahmen die Höhe des zur Ausschüttung freigegebenen Gewinnes in einer Weise zu regulieren, die den Zielen der Unternehmensleitung entspricht (z.B. Kapitalsicherung, Selbstfinanzierung, Dividendenstabilisierung). Vorstand und Aufsichtsrat einer AG z.B. können nach den Vorschriften des Aktiengesetzes bis zu 50% eines nach § 58 AktG korrigierten Jahresüberschusses in die anderen Rücklagen einstellen. Über die Verwendung der verbleibenden 50% beschließt die Hauptversammlung. Allerdings kann die Geschäftsleitung durch eine entsprechende Präsentation des Unternehmens in der Hauptversammlung versuchen, die Aktionäre zu einem gemäßigten Dividendenbeschluss zu bewegen (z.B. durch eine übertrieben dramatische Darstellung der wirtschaftlichen Lage).
Literatur:
Baetge, J./Ballwieser, W. : Probleme einer rationalen Bilanzpolitik, in: BFuP 1978, S. 511 – 530
Bauer, J. : Grundlagen einer handels- und steuerrechtlichen Rechnungslegungspolitik, Wiesbaden 1981
Freidank, C.-C. : Zielsetzungen und Instrumente der Bilanzpolitik bei Aktiengesellschaften, in: DB 1982, S. 337 – 343
Hauschild, J. : Bilanzanalyse, Bilanzkritik und Bilanzpolitik, in: Albers, W. et al. (Hrsg.): HdWW, Bd. 1: Absatz bis Bilanztheorien, Stuttgart et al. 1977, S. 659 – 670
Heinhold, M. : Bilanzpolitik, Wesen, Ziele und Stellung in der Unternehmensplanung, in: WiSt 1984, S. 388 – 392
Kropff, B. : Sinn und Grenzen von Bilanzpolitik, in: Der Jahresabschluss im Widerstreit der Interessen, hrsg. v. Baetge, J., Düsseldorf 1983, S. 179 – 211
Kußmaul, H./Lutz, R. : Grundlagen der Bilanzpolitik, in: WiSt 1993, S. 340 – 348
Küting, K. : Das Spannungsverhältnis zwischen Bilanzpolitik und Bilanzanalyse, in: Deutsches Steuerrecht 1996, S. 934 – 944
Küting, K./Weber, C.-P. : Die Bilanzanalyse. Lehrbuch zur Beurteilung von Einzel- und Konzernabschlüssen, 8. A., Stuttgart 2006
Pfleger, G. : Die neue Praxis der Bilanzpolitik, 4. A., Freiburg 1991
Selchert, F.W./Karsten, J. : Konzernabschlusspolitik und Konzerneinheitlichkeit – Gestaltungsmöglichkeiten der Rechnungslegung im Konzernabschluss, in: DB 1989, S. 837 – 843
Wöhe, G. : Bilanzierung und Bilanzpolitik, 9. A., München 1997

 

 


 

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