Deckungsgrundsätze
in der Finanzwissenschaft aufgestellte und bis 1969 in der Bundesrepublik praktizierte Regeln zur Finanzierung des öffentlichen Haushalts (Haushalt ,
3. , Budget ,
2.), wonach eine Kreditaufnahme nur für ,werbende Zwecke‘ dienende Ausgaben neben dem außerordentlichen Bedarf (z.B. Katastrophenfälle) erlaubt und der ,ordentliche‘ Haushalt für alle anderen Ausgaben aus den ordentlichen Einnahmen : Steuern , Gebühren , Beiträge zu finanzieren war. Wg. der beliebigen Interpretation ,werbende Zwecke‘ wurde 1969 mit der Bundeshaushaltsordnung die Möglichkeit einer Kreditaufnahme bis zur Höhe der Investitionen und bei einer Gefährdung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts auch darüber hinaus vorgesehen. Somit sind geplante Defizite wie Überschüsse im öffentlichen Haushalt möglich.
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