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gerechte Einkommensverteilung

  von den Gesellschaften allgemein akzeptierter Aspekt des Grundwertes "Gerechtigkeit" als Ziel der Wirtschaftspolitik . g. ist als befriedigende Verteilung des Produktionsergebnisses auf die einzelnen Mitglieder der Gesellschaft zu verstehen. Das zur Zielkonkretisierung zu verwendende Verteilungskriterium ist abhängig vom Wirtschaftssystem . So kann nur in marktwirtschaftlichen Ordnungen (Wirtschaftsordnung) Leistungsgerechtigkeit als Verteilungsprinzip angewandt werden, weil nur hier Märkte bestehen, auf denen erzielte Leistungen ohne staatlichen Einfluß durch ihre Tauschwerte bewertet werden. Da Marktbewertungen in Abhängigkeit von Nachfrage und Angebot (Gesetz von  Angebot und Nachfrage) erfolgen und damit wieder von der Einkommensverteilung abhängig sind, ist die sog. ,Marktgerechtigkeit‘ ergänzungsbedürftig. I. Ggs. zur Leistungsgerechtigkeit steht die Bedarfsgerechtigkeit, die letztlich in eine egalitäre Einkommensverteilung mündet, da Umfang und Intensität individueller Bedürfnisse nicht meßbar und der "Bedürftige" nicht vom "Gierigen" zu unterscheiden ist. Die genannten Verteilungsprinzipien vermögen keine materiale Gerechtigkeit zu schaffen, obwohl über sie ein gewisser Grad materialer Gerechtigkeit immer angestrebt wird. Die in diesen Verteilungsmaßstäben postulierte Art der Gerechtigkeit läßt den Grundsatz der formalen Gerechtigkeit in der Verteilung unbetroffen: Was nach dem Maßstab der materialen Gerechtigkeit gleich ist, soll auch gleich behandelt werden, d.h. z.B. gleicher Lohn für gleiche Arbeit. Siehe auch personelle Einkommensverteilung. Neben der Verteilungsgerechtigkeit innerhalb einer Volkswirtschaft (Wirtschaft) gewinnt die gerechte Einkommensverteilung für außenwirtschaftliche Beziehungen zwischen Industrie- und Entwicklungsländern eine immer größere Bedeutung.

 

 


 

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