Indossament
Auf der Rückseite eines Orderpapiers angebrachte, vom Aussteller zugelassene Erklärung, mit der der Inhaber (Indossant) das Eigentum an und damit die Rechte aus diesem Papier auf den von ihm in dem Indossament Genannten (Indossatar) überträgt.
(bei Wechseln).
(1) Der Remittent, das ist derjenige, an den bzw. an dessen Order ein Wechsel zu zahlen ist, kann den Wechsel durch Indossament auf andere übertragen. Das Indossament wird in der Regel auf die Rückseite des Wechsels gesetzt und vom Übertragenden, der als Indossant bezeichnet wird, unterschrieben.
(2) Wird der neue Wechselberechtigte (der Indossatar) im Indossament ausdrücklich genannt, dann liegt ein sog. Vollindossament vor. Ist dagegen der Indossatar nicht genannt, sondern lediglich die Unterschrift des Übertragenden (des Indossanten) auf die Rückseite des Wechsels gesetzt, dann spricht man von einem Blankoindossament.
(3) Ein Indossament erfüllt drei Funktionen: (a) Transportfunktion: Das Indossament überträgt alle Rechte auf den Indossatar (beim Vollindossament) bzw. auf den Inhaber (beim Blankoindossament). (b) Garantiefunktion: Ein Indossant haftet für die Annahme und für die Zahlung des Wechsels. Der Indossant kann seine Haftung jedoch durch ein sog. Angstindossament ausschliessen. (c) Legitimationsfunktion: Durch eine ununterbrochene Reihe von Indossamenten weist derjenige, der den Wechsel in Händen hat, nach, dass er der rechtmässige Inhaber ist.
(4) Sonderformen der Indossamente sind neben dem angesprochenen Angstindossament das Vollmachtsindossament (Inkassoindossament) sowie das Rektaindossament.
(5) Indossamente kommen auch bei Konnossementen vor, allerdings ohne die weit reichende Garantiefunktion wie bei Wechseln.
siehe unter Giro schriftliche, an bestimmte Formen gebundene rechtsgeschäftliche Erklärung des Indossanten (Übertragenden) bei Orderpapieren , daß der aus dem Papier Verpflichtete statt an ihn, an den von ihm genannten Indossator Zahlung zu leisten hat. Blanko-I. besteht nur aus der Unterschrift des Indossanten auf der Rückseite des Papieres. Voll-I. lautet: "Für mich an (Nennung des Indossators)", versehen mit Unterschrift des Indossanten. Das I. erfüllt verschiedene Funktionen: Übertragung des verbrieften Rechts (Transportfunktion); Legitimation des Wertpapierinhabers (Wertpapier) als Inhaber des verbrieften Rechts bei einer Abfolge von Indossament-en (Legitimationsfunktion); Haftung des Indossanten für Zahlung des Betrags, z.B. bei einem Scheck oder Wechsel (Garantiefunktion).
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