Orderpapier
Wertpapier, in dem der Aussteller verspricht, an eine bestimmte Person oder an einen anderen zu leisten, der von dem Benannten durch Indossament als Gläubiger bezeichnet wird. Geborene O. sind vor allem der Wechsel , die Namensaktie und der auf den Namen lautende Scheck . Gekorene O. sind die sechs in § 363 HGB aufgeführten handelsrechtlichen Papiere (z.B. Lade- und Lagerscheine), ferner bestimmte Schuldverschreibungen und Schatzanweisungen. Beim geborenen O. muß die Orderklausel besonders ausgeschlossen sein, wenn es nicht O. sein soll; beim gekorenen O. wird nur durch Aufnahme der Orderklausel die Eigenschaft, O. zu sein, erworben.
|