Investitionshilfegesetz
gesetzliche Abgabe in 1983 bis 1985 aller einkommensteuer- (Einkommensteuer) und körperschaftsteuerpflichtigen (Körperschaftsteuer) Personen in Höhe von 5% der Bemessungsgrundlage . Diese war die Einkommen- und Körperschaftsteuer als Ausgangsbetrag zur Errechnung der Abgabe, für erstere galt eine Freigrenze; für Gewinneinkünfte bestanden Möglichkeiten zur Minderung. Die Abgabe sollte unverzinst von 1990 bis 1993 zurückbezahlt werden. Gemäß Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ist I. verfassungswidrig, da der Gesetzgeber über die im GG geregelten Steuern hinaus keine neuen Steuerarten schaffen könne. Gezahlte Beträge wurden erstattet.
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