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Minimum-Regret-Regel

siehe unter Kriterium des geringsten Bedauerns siehe unter Savage-Niehans-Regel Regel für betriebliche Entscheidungen unter Ungewißheit über die Eintrittswahrscheinlichkeit angestrebter Ziele, wobei jedoch Annahmen über Ergebnisse bestimmter betrieblicher Strategien (strategische Unternehmensführung) zur Zielerreichung möglich sind. Das Risiko des Nichteintritts der erwarteten Situation wird als das Bedauern (Regret) des Entscheidungsträgers wertmäßig formuliert. Die M. wird besonders für Entscheidungen im Bereich Marketing angewandt:
Minimum-Regret-Regel

Ein Unternehmen beabsichtige seine Marktposition zu verbessern und muß über die Strategie zur Zielrealisierung entscheiden. Mögliche Strategien seien: S1 - intensive Werbung , S2 - Senkung des Produktpreises (Produktpreisbildung), S3 - Kombination von S1 und S2. Die Zielerreichung wird in Gewinneinheiten (GE) für die erwartete Gewinnerhöhung angegeben (Gewinn). Diese sei konjunkturabhängig (Konjunktur) und in Matrix I dargestellt, wobei gelte: K1 - Aufschwung, K2 - normaler Konjunkturverlauf, K3 - Rezession . Entscheidet sich das Unternehmen für S1 und erwartet K1, die Konjunktur verlaufe aber normal, erzielt es 300 GE. Hätte es aber S2 gewählt, wären 650 GE angefallen. Die Differenz zwischen möglicher Strategie S2 (650 GE) und realisierter S1 mit 300 GE, also 350 GE ist der rechnerische Wert des Bedauerns und wird als Regretwert bezeichnet. Werden die Strategien höchster Gewinnerzielung für die verschiedenen Konjunktursituationen Null gesetzt, lassen sich die Regretwerte für alle Strategien ermitteln (Matrix II). Nach der M. ist die Strategie mit dem geringsten Wert für die maximalen Regretwerte zu wählen. Im Beispel betragen die Maximalwerte für S1 350 GE, für S2 150 GE und für 60 GE, so daß Strategie S3 zu wählen wäre.

 

 


 

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Minimumprinzip