A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
wirtschaftslexikon wirtschaftslexikon
 
Wirtschaftslexikon Wirtschaftslexikon

 

wirtschaftslexikon online lexikon wirtschaftslexikon
   
 
     
wirtschaftslexikon    
   
    betriebswirtschaft
     
 
x

Marktbeherrschung

Ein U nternehmen ist nach § 22 Abs. 2 GWB marktbeherrschend im Sinne des Kartell­rechts, wenn es als Anbieter oder Nachfrager einer bestimmten Art von Waren oder ge­werblichen Leistungen ohne Wettbewerber ist oder keinem wesentlichen Wettbewerb ausgesetzt ist oder eine im Verhältnis zu sei­nen Wettbewerbern überragende Marktstel­lung hat. Die Feststellung der Marktbeherr­schung auf einem bestimmten Markt setzt die Abgrenzung des relevanten Marktes von anderen Märkten voraus. Die Marktabgren­zung erfolgt sachlich, räumlich und zeitlich nach dem Konzept der funktioneilen Aus­tauschbarkeit. Zu einem Markt werden dabei alle Waren gerechnet, die aus der Sicht der verständigen Marktgegenseite zur Deckung eines bestimmten Bedarfs nach sachlichen, räumlichen und zeitlichen Kriterien angese­hen werden. Marktbeherrschung wird vom Kartellrecht grundsätzlich hingenommen. Das GWB läßt aber eine Fusionskontrolle nach § 24 G WB zu, wenn durch den Zusammenschluß das Entstehen oder Verstärken einer markt­beherrschenden Stellung zu erwarten ist. Ferner verbietet § 22 Abs. 4 und 5 GWB marktbeherrschenden Unternehmen die mißbräuchliche Ausnutzung ihrer marktbe­herrschenden Stellung. Marktbeherrschende Unternehmen unterliegen ferner ebenso wie marktstarke Unternehmen nach § 26 Abs. 2 GWB dem Diskriminierungsver- bot. Diese Schranken für die wettbewerbli­che Handlungsfreiheit von marktbeherr­schenden Unternehmen beruhen auf der Erkenntnis, dass der Wettbewerb auch durch Unternehmen beschränkt sein kann, die über tatsächliche, vom Wettbewerb nicht kon­trollierte Verhaltensspielräume verfügen. Das GWB koppelt die Marktbeherr­schung demgemäß an - durch den Wettbe­werb nicht hinreichend kontrollierte - Ver­haltensspielräume von Unternehmen. Marktbeherrschung liegt, weil Monopol­oder monopolartige Stellungen selten sind, am häufigsten in der Form der überragenden Marktstellungvor. In § 22 Abs. 1 Nr. 2 GWB wird versucht, durch eine beispielhafte Auf­zählung die wesentlichen Merkmale für eine überragende Marktstellung zu umreißen. Kriterien sind danach: Marktanteil, Finanz­kraft, Zugang zu denBeschaffungs- oder Ab­satzmärkten, Verflechtungen mit anderen Unternehmen, rechtliche oder tatsächliche Marktzutrittsschranken sowie die Umstel­lungsflexibilität der Marktgegenseite (seit der
5. Novelle 1990). Überragende Markt­stellung gegenüber den Mitbewerbern be­deutet, dass das Unternehmen nicht nur vorübergehend einen überragenden Verhal­tensspielraum bei der Entwicklung von Marktstrategien oder beim Einsatz einzelner Aktionsparameter hat. Entscheidend ist da­bei eine Gesamtbetrachtung der auf dem relevanten Markt bestehenden Wettbe­werbsverhältnisse anhand der beispielhaft auf gezählten Kriterien, zu denen noch weite­re Faktoren hinzukommen können. Im Vor­dergrund steht dabei sicher der Marktanteil. § 22 Abs. 2 GWB legt fest, dass nicht nur Ein­zelunternehmen, sondern auch zwei oder mehr Unternehmen zusammen marktbe­herrschend sein können (marktbeherrschen­des Oligopol), soweit zwischen ihnen aus tatsächlichen Gründen kein wesentlicher Wettbewerb besteht und das Oligopol insge­samt dritten Unternehmen gegenüber marktbeherrschendi.S.des§ 22 Abs. 1 GWB ist. Die Feststellung eines marktbeherr­schenden Oligopols erfordert daher die Ein­schränkung des Innenwettbewerbs zwi­schen den Mitgliedern der Oligopolgruppe wie des Außenwettbewerbs dieser Gruppe zu allen übrigen Unternehmen. Beim Innen­wettbewerb ist die Reaktionsverbundenheit der Unternehmen bspw. hinsichtlich der Preisgestaltung zu beachten (Parallelver­halten). § 22 Abs. 3 GWB legt fest, dass unter be­stimmten Umständen Marktbeherrschung zu vermuten ist: wenn nämlich ein Unter­nehmen (mit über 200 Mio EUR Umsatz) auf einem Markt über ein Drittel Marktanteil hat; wenn drei oder weniger Unternehmen zusammen (jedes mit über 100 Mio EUR Um­satz) über 50 % Marktanteil haben; wenn fünf oder weniger Unternehmen zusammen (jedes mit über 100 Mio EUR Umsatz) über zwei Drittel Marktanteil haben. Die Vermu­tungen für das Vorliegen einer marktbeherr­schenden Stellung sind keine bloßen Auf- greifkriterien, aber auch keine Vermutungen im zivilrechtlichen Sinn. Sie ersetzen nicht die Ermittlungen der Kartellbehörden. Wenn aber nach Ausschöpfen der behördli­chen Ermittlungsmöglichkeiten eine markt­beherrschende Stellung weder auszuschlie­ßen noch zu bejahen ist, geht dies aufgrund der Vermutungen in § 22 Abs. 3 GWB zu La­sten der Unternehmen.                    

 

 


 

<< vorhergehender Begriff
nächster Begriff >>
Marktbarrieren
 
Marktbeherrschungsmißbrauch