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Termingeschäft

Auch: Zeitgeschäft. Geschäft mit hinausgeschobener Erfüllung. Geschäft - oft, aber nicht notwendigerw. an einer Börse (evtl. spez. Terminbörse) -, bei dem die Zeitpunkte von Vertragsabschluss und -er-füllung auseinander fallen. Kontrakt, der für beide Vertragspartner die Verpflichtung enthält, eine bestimmte Menge (Kontraktvolumen) eines für Termingeschäfte in Frage kommenden Objekts (Underlying) zu einem im Voraus festgelegten Preis (Abschluss-, Basis-, Terminpreis) zu kaufen oder zu verkaufen, wobei Lieferung und Bezahlung zu einem bei Kontraktabschluss vereinbarten Termin zu erfolgen hat (Fälligkeitstermin). Gegenüber diesen unbedingten Termingeschäften kann bei bedingten Termingeschäften ein Kontraktpartner auf die Ausübung seines Rechts aus dem Vertrag verzichten: Während bedingte Termingeschäfte - etwa Optionskontrakte - das Recht, aber nicht die Verpflichtung zum Kauf oder Verkaufeines bestimmten Gutes beinhalten, binden unbedingte Termingeschäfte - etwa Futureskontrakte - beide Kontraktpartner an die Erfüllung des Vertrags; eine Lösung aus dem entstandenen Engagement ist nur per Glattstellung möglich. Die Bedingungen des Geschäfts - Erfüllungspreis (-kurs), -Zeitpunkt und -art - werden im Abschlusszeitpunkt vereinbart, die Erfüllung selbst erfolgt jedoch erst nach der festgelegten Frist. Beim Termingeschäft unterscheiden sich somit der Abschluss- und Erfüllungszeitpunkt. Dadurch ist ein Termingeschäft im Moment des Abschlusses völlig von dem zu Grunde liegenden Geschäftsgegenstand gelöst; der des Verkäufers braucht zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht einmal zu existieren, wie auch der Käufer noch nicht über liquide Mittel in Höhe des Gegenwerts zu verfügen braucht. Termingeschäfte stellen stets eine Vereinbarung über ein künftiges Handeln der beiden Partner dar. Termingeschäfte werden abgeschlossen über i. d. R. vertretbare Güter, vor allem Wertpapiere, Devisen, Indizes, Zinsterminkontrakte, Edelmetalle, Waren u. dgl. In Deutschland dürfen an Termingeschäften im Handelsregister eingetragene Kaufleute teilnehmen, deren Gewerbebetrieb nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert. Zu den termingeschäftsfähigen Personen gehören ferner Unternehmen des Bundes, eines Bundeslandes oder eines inländischen Kommunalverbandes. Privatpersonen, also Nichtkaufleute, werden kraft Information termingeschäftsfähig, d.h. sie müssen vor Vertragsabschluss über die typischerw. mit Termingeschäften verbundenen Risiken informiert werden. Termingeschäfte können mit einem entgegengesetzten Geschäft kombiniert werden, und durch bedingte Termingeschäfte kann das Risiko eines Vertragspartners begrenzt werden. Ggs.: Kassageschäft.


1. Devisentermingeschäft: Kauf oder Verkauf eines Devisenbetrages per Termin 30 bis 90 Tage später zu einem festen Terminkurs. Der Terminkurs kann gegenüber dem Kassakurs einen Abschlag (Deport) oder einen Aufschlag (Report) aufweisen. Die Verbindung eines Termingeschäftes mit einem Kassageschäft nennt man Kurssicherungs- oder Swapgeschäft . S. hierzu Swappolitik , Börse .
2. bei Warentermingeschäften werden Waren heute gekauft und verkauft, deren Lieferung erst zu einem späteren Termin erfolgt. Bei den Waren handelt es sich um börsenmäßig (Börse) gehandelte Waren, also internationale Handelsgüter, die fungibel (Fungibilität) und untereinander vertretbar sind. Warentermingeschäfte dienen sowohl zur Verringerung des Preisrisikos wie der Spekulation .
3. auch der Handel mit (Wertpapier-) Optionen ist ein Termingeschäft

 

 


 

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