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Firma

(A)(deutsches Recht) ist der Name, unter dem ein  Kaufmann seine Geschäfte betreibt (§ 17 HGB). Siehe auch   Handelsrecht,   Firmenbeständigkeit,  Firmenunterscheidbarkeit,   Firmenwahrheit,  Priorität (Firma). (B)Firma (österreichisches Recht) Die Firma ist der in das   Firmenbuch eingetragene Name eines   Unter­nehmers, unter dem er seine Geschäfte betreibt und die Unterschrift abgibt (§ 17 öUGB). Je nachdem, ob die Firma den Namen eines oder mehrer Gesellschafter enthält oder sich auf den Geschäftsgegens­tand bezieht, wird zwischen Personen- und Sachfirmen unterschieden. Auch das Verwenden der Ge­schäftsbezeichnung oder das Führen einer Fantasiefirma ist möglich, sofern diese sich zur Kennzeich­nung von Unternehmen eignet und nicht irreführend ist. Die Rechts- oder Gesellschaftsform des Unter­nehmens ist zwingend in die Firma aufzunehmen (§ 19 öUGB).

ist im Handelsrecht der Handelsname des Vollkaufmannes, unter dem der Vollkauf­mann sein Geschäft betreibt, unterzeichnet und unter dem er klagen und verklagt werden kann (§ 17 HGB). In der Umgangssprache wird der Begriff Firma häufig fälschlicher­weise mit dem des Unternehmens oder des Betriebes gleichgesetzt. Nur ein Vollkauf­mann darf eine Firma führen (§ 4 Abs. 1 HGB). Ein Kaufmann kann für jedes seiner möglicherweise verschiedenen Handelsge­schäfte jeweils eine Firma führen, Handels­gesellschaften dürfen dagegen nur eine Fir­menbezeichnung führen (Grundsatz der Firmeneinheit). Zweigniederlassungen kön­nen durch besondere Zusätze als solche be­zeichnet werden. Die Firma muss gemäß § 29 HGB im Handelsregister eingetragen und bekanntgemacht werden (Grundsatz der Firmenöffentlichkeit). Änderungen oder das Erlöschen der Firma sind gleichfalls eintra­gungspflichtig. Die Firma muss i. d. R. erken­nen lassen, wer der Inhaber des Unterneh­mens ist (Grundsatz der Firmenwahrheit). Deshalb ist, von Ausnahmen abgesehen, bei der Einzelfirma der Familienname und ein Vorname des Inhabers zu führen, bei der OHG und KG mindestens der Name eines persönlich haftenden Gesellschafters und ein Zusatz, der das Vorhandensein einer Gesell­schaft andeutet. Bei der Firma einer Kapital­gesellschaft muss der Gegenstand des Unternehmens oder die Person eines Gesellschafters ersichtlich sein. Zusätze dür­fen zu keinerTäuschung führen. Verschiede­ne Firmen am gleichen Ort müssen nach § 30 HGB deutlich voneinander unterscheidbar sein (Grundsatz der Firmenausschließlich­keit). Die zuerst eingetragene Firma wird ge­gen eine spätere geschützt. Bei Wechsel des Inhabers, Namensänderung des Inhabers und Veräußerung des Geschäftes darf unter bestimmten Voraussetzungen die frühere Firma fortgeführt werden (§§ 21-24 HGB: Grundsatz der Firmenbeständigkeit). Dies steht in gewissem Widerspruch zum Grund­satz der Firmenwahrheit und erkennt an, dass die Firma für den Ruf und die Geschäftsbeziehungen des Unternehmens von großer wirtschaftlicher Bedeutung sein kann.

 

 


 

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