Firma
(A)(deutsches Recht) ist der Name, unter dem ein Kaufmann seine Geschäfte betreibt (§ 17 HGB). Siehe auch Handelsrecht, Firmenbeständigkeit, Firmenunterscheidbarkeit, Firmenwahrheit, Priorität (Firma). (B)Firma (österreichisches Recht) Die Firma ist der in das Firmenbuch eingetragene Name eines Unternehmers, unter dem er seine Geschäfte betreibt und die Unterschrift abgibt (§ 17 öUGB). Je nachdem, ob die Firma den Namen eines oder mehrer Gesellschafter enthält oder sich auf den Geschäftsgegenstand bezieht, wird zwischen Personen- und Sachfirmen unterschieden. Auch das Verwenden der Geschäftsbezeichnung oder das Führen einer Fantasiefirma ist möglich, sofern diese sich zur Kennzeichnung von Unternehmen eignet und nicht irreführend ist. Die Rechts- oder Gesellschaftsform des Unternehmens ist zwingend in die Firma aufzunehmen (§ 19 öUGB).
ist im Handelsrecht der Handelsname des Vollkaufmannes, unter dem der Vollkaufmann sein Geschäft betreibt, unterzeichnet und unter dem er klagen und verklagt werden kann (§ 17 HGB). In der Umgangssprache wird der Begriff Firma häufig fälschlicherweise mit dem des Unternehmens oder des Betriebes gleichgesetzt. Nur ein Vollkaufmann darf eine Firma führen (§ 4 Abs. 1 HGB). Ein Kaufmann kann für jedes seiner möglicherweise verschiedenen Handelsgeschäfte jeweils eine Firma führen, Handelsgesellschaften dürfen dagegen nur eine Firmenbezeichnung führen (Grundsatz der Firmeneinheit). Zweigniederlassungen können durch besondere Zusätze als solche bezeichnet werden. Die Firma muss gemäß § 29 HGB im Handelsregister eingetragen und bekanntgemacht werden (Grundsatz der Firmenöffentlichkeit). Änderungen oder das Erlöschen der Firma sind gleichfalls eintragungspflichtig. Die Firma muss i. d. R. erkennen lassen, wer der Inhaber des Unternehmens ist (Grundsatz der Firmenwahrheit). Deshalb ist, von Ausnahmen abgesehen, bei der Einzelfirma der Familienname und ein Vorname des Inhabers zu führen, bei der OHG und KG mindestens der Name eines persönlich haftenden Gesellschafters und ein Zusatz, der das Vorhandensein einer Gesellschaft andeutet. Bei der Firma einer Kapitalgesellschaft muss der Gegenstand des Unternehmens oder die Person eines Gesellschafters ersichtlich sein. Zusätze dürfen zu keinerTäuschung führen. Verschiedene Firmen am gleichen Ort müssen nach § 30 HGB deutlich voneinander unterscheidbar sein (Grundsatz der Firmenausschließlichkeit). Die zuerst eingetragene Firma wird gegen eine spätere geschützt. Bei Wechsel des Inhabers, Namensänderung des Inhabers und Veräußerung des Geschäftes darf unter bestimmten Voraussetzungen die frühere Firma fortgeführt werden (§§ 21-24 HGB: Grundsatz der Firmenbeständigkeit). Dies steht in gewissem Widerspruch zum Grundsatz der Firmenwahrheit und erkennt an, dass die Firma für den Ruf und die Geschäftsbeziehungen des Unternehmens von großer wirtschaftlicher Bedeutung sein kann.
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