Offene Handelsgesellschaft (OHG)
(A) (deutsches Recht), gesetzlich im HGB geregelte und eng an die Gesellschaft bürgerlichen Rechts angelehnte Personengesellschaft mit mindestens zwei Gesellschaftern (natürliche oder juristische Personen). Ihr Zweck ist der Betrieb eines Handelsgewerbes (Personenhandelsgesellschaft) bei persönlichem Arbeitseinsatz der Gesellschafter unter einer gemeinschaftlichen Firma. Gegenüber den Gesellschaftsgläubigern haften neben dem Gesellschaftsvermögen alle Gesellschafter gesamtschuldnerisch unbeschränkt mit ihrem gesamten eigenen Vermögen. Die OHG ist keine juristische Person, aber wie die Kommanditgesellschaft nach aussen rechtlich verselbständigt und kann insbesondere unter ihrer Firma Rechte erwerben, Grundstücke erwerben (Grundbuchfähigkeit), Verbindlichkeiten eingehen und vor Gericht klagen und verklagt werden. Alle Gesellschafter sind zur Geschäftsführung und je einzeln zur organschaftlichen Vertretung der Gesellschaft nach aussen berechtigt und verpflichtet (Grundsatz der Selbstorganschaft). Die Gesellschafter verbindet eine besondere Treuepflicht, aus der auch das gesetzliche Wettbewerbsverbot der Gesellschafter abgeleitet wird. Die Offene Handelsgesellschaft ist nicht selbst Steuersubjekt, vielmehr wird nur der Gewinn einheitlich festgestellt, den die Gesellschafter als Mitunternehmer versteuern. Siehe auch Offene Handelsgesellschaft (OHG), österreichische.
Literatur: Klunzinger, E.: Grundzüge des Gesellschaftsrechts, 14. Auflage, München 2006; Schmidt, C.R. und Zagel, S.: Die OHG, KG und PublikumsG, Freiburg i.Br. 2004; Schmidt, K.: Gesellschaftsrecht, 4. Auflage, Köln 2002. Internetadresse: (HGB online) http://www.gesetze-im-internet.de (B) Offene Handelsgesellschaft (OHG), österreichische (§§ 105 ff öHGB) mit Geltung des UGB ab 1.1.2007 durch die Rechtsform der Offenen Gesellschaft (OG) (§§ 105 ff öUGB) ersetzt; siehe Handelsrechtsreform, österreichische. Die österreichische OHG hatte ihren Ursprung im deutschen Recht (Einführung der Vorschriften des dHGB durch die
4. öEVHGB 1939) und wurde definiert als Zusammenschluss zweier oder mehrerer unbeschränkt haftender Gesellschafter zum Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma (§ 105 öHGB). Gemäss § 4 Abs. 2 öHGB musste es sich dabei um ein vollkaufmännisches Gewerbe handeln, d.h. die Unternehmung musste von solcher Grösse sein, dass sie „einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb (d.h. Buchführung, Arbeitsteilung und Bankverkehr) erfordert” (§ 4 Abs. 1 öHGB). Für minder- und nichtkaufmännische Tätigkeiten stand dagegen die „kleine Schwester” OEG zur Verfügung. Siehe auch Offene Handelsgesellschaft (OHG) (deutsches Recht).
Literatur: Dehn, Wilma, UGB. Das neue Unternehmensgesetzbuch, Manz Verlag (2006); Dehn/Krejci (Hrsg.), Das neue UGB. SWK-Sonderheft, Linde Verlag (2005); Krejci, Heinz, Handelsrecht, 3. Auflage, Manz Verlag (2005); Krejci, Heinz, Gesellschaftsrecht, Band I: Allgemeiner Teil und Personengesellschaften, Manz Verlag (2005); Nowotny, Georg, Gesellschaftsrecht, Verlag Österreich (2005); Schummer, Gerhard, Personengesellschaften, 6. Auflage, Orac-Rechtsskriptum, Verlag LexisNexis ARD Orac (2006); Straube, Manfred (Hrsg.), Kommentar zum Handelsgesetzbuch mit einschlägigen Rechtsvorschriften in zwei Bänden, 3. Auflage, Manz Verlag (2003). Siehe auch Quellenverzeichnis (Bücher, Zeitschriften und Internetadressen) beim Stichwort „ Gesellschaftsformen, österreichische”.
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