Rabattgesetz
Das Gesetz über Preisnachlässe (Rabattgesetz) vom 25. November 1933 schränkt die Möglichkeit der Gewährung von Rabatten für den Einzelverkauf von Waren oder Leistungen des täglichen Bedarfs an den letzten Verbraucher ein. Das Gesetz will also nicht den Rabatt als ein seit langem übliches Mittel im Wettbewerb um Kundschaft gänzlich verbieten, sondern die Gewährung von Preisnachlässen auf einen „gesunden erzieherischen Kern“ zurückführen und Preisnachlässe nur tolerieren, „solange sie sich innerhalb einer vernünftigen gesunden kaufmännischen Preisrechnung bewegen“ (Begründung zum Gesetz über Preisnachlässe). Wie die Zugabeverordnung will auch das Rabattgesetz der Preistransparenz dienen. Zudem sollten v. a. kleine und mittlere Betriebe gegen einen ungezügelten Rabattwettbewerb geschützt werden. Das Rabattgesetz ist heftig umstritten und würde heute sicherlich nicht erlassen werden. Das Bundesverfassungsgericht hat es aber für verfassungskonform erklärt. Preisnachlässe (Rabatte) sind nach der Defi- nitiondes Gesetzes in § 1 Abs. 2 Rabattgesetz Nachlässe von den Preisen, die der Unternehmer ankündigt oder allgemein fordert, oder Sonderpreise, die wegen der Zugehörigkeit zu bestimmten Verbraucherkreisen, Berufen, Vereinen oder Gesellschaften eingeräumt werden. Im geschäftlichen Verkehr für Waren des täglichen Bedarfs im Einzelverkauf an den letzten Verbraucher oder bei der Ausführung gewerblicher Leistungen des täglichen Bedarfs für den letzten Verbraucher dürfen Rabatte nur nach den Vorschriften des Rabattgesetzes angekündigt oder gewährt werden (§ 1 Abs. 1 Rabattgesetz). Dabei werden die Begriffe „Waren oder gewerbliche Leistungen des täglichen Bedarfs“ sehr weit ausgelegt. Nach der Rechtsprechung fallen hierunter alle Waren, für welche in der Bevölkerung jederzeit ein Bedarf ein- treten kann, wobei es genügt, wenn ein entsprechendes Bedürfnis nur bei einem kleinen Verbraucherkreis existent ist. Ausgenommen sind daher vor allem Luxusgegenstände und langlebige Güter. Der Preisnachlaß bezieht sich auf den angekündigten oder allgemein geforderten Preis, den sog. Normalpreis des Händlers. Wann der Händler einen Preis angekündigt oder allgemein gefordert hat, kann im Einzelfall durchaus Schwierig- kciten bereiten, insb. bei der Heranziehung der unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers als Grundlage für die Verkaufsgespräche. Der BGH hat neuerdings entschieden, dass das Benutzen der Preisliste des Herstellers, die unverbindlich empfohlene Preise enthält, nicht die Angabe des Normalpreises des Händlers darstellt. Daraus folgt, dass es keinen Verstoß gegen das Rabattgesetz darstellt, wenn der Händler unter Heranziehung der Preisliste des Herstellers dem Kunden einen günstigeren Preis als den unverbindlichen empfohlenen Preis im Einzel- verkaufsgespräch anbietet. Entscheidend dafür, ob eine Preisgestaltung sich als Preisnachlaß i. S. des Rabattgesetzes darstellt, ist nicht das Vorstellungsbild des Händlers, sondern allein die Sicht des Verkehrs, d.h. des durchschnittlichen Verbrauchers. Wenn diesem gegenüber durch die Art der Ankündigung der Eindruck erweckt wird, ihm werde im Verhältnis zu dem von sonstigen Kunden geforderten Preis ein Rabatt eingeräumt, insb. durch die Verwendung des Wortes „Rabatt“, so liegt ein Preisnachlaß i. S. des Rabattgesetzes vor. Das Gesetz verbietet aber nicht jede Ankündigung oder Gewährung von Preisnachlässen. Vielmehr gestattet das Gesetz, bes. Leistungen eines Kunden mit einem Nachlaß zu honorieren. Von Bedeutung sind insb. die sofortige Barzahlungund die Abnahme einer die Üblichkeit übersteigenden Warenmenge. Nach § 2 Rabattgesetz darf ein Preisnachlaß bei Barzahlungen (Barzahlungsnachlaß) von bis zu 3% des Preises gegeben werden. Voraussetzung ist, dass die Gegenleistung unverzüglich nach der Lieferung der Ware oder der Bewirkung der gewerblichen Leistung durch Barzahlung oder in einer der Barzahlung gleichkommenden Weise, insb. durch Hingabe eines Schecks oder durch Überweisung erfolgt. Nach § 4 Rabattgesetz muss der Barzahlungsrabatt gewährt werden entweder durch Abzug vom bar zu entrichtenden Kaufpreis oder durch Gewährung eines entsprechenden Geldgutscheines (sog. Rabattmarken). Diese Rabattmarken erfreuten sich in den Nachkriegsjahren einer großen Beliebtheit. Sie galten als „geheimes Sparbuch der Hausfrau“. Dass Rabattmarken praktisch vom Markt verschwunden sind, beruht einmal auf der Notwendigkeit personalkostenintensiver Bearbeitung, zum anderen auf dem Aufkommen preisaggressiver Betriebsformen des Handels. Nach § 7 Rabattgesetz kann ein Mengennachlaß gewährt werden, wenn mehrere Stücke oder eine größere Menge von Waren in einer Lieferung veräußert werden; das Gesetz legt dabei nicht eine bestimmte Höchstgrenze fest, sondern stellt bei der Zulässigkeit entscheidend auf die Handelsüblichkeit ab. Der Mengennachlaß kann entweder durch eine zusätzliche Warenlieferung (Naturalrabatt) oder aber durch einen Preisnachlaß gewährt werden. Bei der Prüfung der Höhe des Mengennachlasses am Merkmal der Handelsüblichkeit verfolgt die Rechtsprechungeine wirtschaftlich vernünftige, liberale Tendenz. Nach § 9 Rabattgesetz dürfen Sondernachlässe oder Sonderpreise, die nach § 1 Abs. 2 Rabattgesetz unter den Begriff des Preisnachlasses fallen, wenn sie wegen der Zugehörigkeit zu bestimmten Veroraucherkrei- sen, Berufen, Vereinen oder Gesellschaften eingeräumt werden, gewährt werden an Personen, die die Ware oder Leistung bei ihrer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit verwerten, wenn der Nachlaß seiner Art und Höhe nach orts- oder handelsüblich ist. Wichtiger als dieser sog. Verwerternachlaß ist der Großverbrauchernachlaß. Nach § 9 Nr. 2 Rabattgesetz darf ein solcher gegeben werden an Personen, die aufgrund bes. Liefe- rungs- oder Leistungsverträge Waren oder Leistungen in solchen Mengen abnehmen, dass sie als Großverbraucher anzusehen sind. Es handelt sich dabei um einen bes. Fall des Mengenrabatts, der eine von Anfang an bestehende vertragliche Bindung zwischen Lieferanten und Käufer voraussetzt. Zulässig sind dann ferner Sondernachlässe für Werksangehörige für Waren oder Leistungen des Eigenbedarfs (Belegschaftshandel). Von bes. Bedeutung ist diese Regelung im Kfz- Bereich bei den sog. Jahreswagen. Beim Zusammentreffen mehrerer Preisnachlaßarten dürfen nach § 10 Rabattgesetz Nachlässe nur für zwei Arten gewährt werden. Eine bes. Regelung hat der sog. Treuerabatt in § 13 der Durchführungsverordnung zum Rabattgesetz gefunden. Die Regelung ermöglicht die Gewährung einer Vergütung, indem der Ware ein Gutschein beigelegt wird, und eine bestimmte Menge dieser Gutscheine einen Anspruch auf Auszahlung eines vorher begründeten Barbetrages erbringt. Neben diesen zulässigen Formen der Rabattgewährung sind Rabatte unzulässig. Auch die beliebten Formen des Eröffnungsrabatts und des Jubiläumsrabatts sind nur nach Maßgabe des Rabattgesetzes zulässig. Hierbei muss darauf geachtet werden, dass der Eindruck der Durchführung einer nach § 7 a UWG unzulässigen Sonderveranstaltung vermieden wird. Verstöße gegen das Rabattgesetz lösen wettbewerbsrechdiche Unterlassungsansprüche nach § 12 Rabattgesetz aus, die von Mitbewerbern sowie klagebefugten Verbänden geltend gemacht werden können. Planmäßige Verstöße gegen das Rabattgesetz stellen auch unlautere Wettbewerbe gem. § 1 UWG dar. Verstöße gegen das Rabattgesetz können ferner als Ordnungswidrigkeit nach § 11 Rabattgesetz geahndetwerden.
Literatur: Baumbach; Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 16. Aufl. München 1990; Reimer; Krieger, Zugabe- und Rabattrecht, 1985.
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