Realisationsprinzip
(A) (Jahresabschluss, deutscher). Gewinne dürfen in der Bilanz erst zum Ansatz gebracht werden, wenn sie durch Umsatz realisiert sind. Nicht realisierte Gewinne dagegen dürfen nicht ausgewiesen werden, § 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB. Das Realisationsprinzip hat wichtige Konsequenzen für die Bewertung, danach dürfen Wertsteigerungen des Vermögens nicht gewinnerhöhend wirken; siehe auch Anschaffungswertprinzip. (B) (handelsrechtlich, betriebswirtschaftlich). Das Realisationsprinzip besagt, dass Gewinne aus der unternehmerischen Leistung erst dann erfolgswirksam erfasst werden dürfen, wenn sie realisiert sind. Als Realisationszeitpunkt wird nach herrschender Meinung der Zeitpunkt angesehen, zu dem eine Lieferung vollzogen (= Gefahrenübergang) oder eine Leistung erbracht wurde. Das Realisationsprinzip verhindert den Ausweis unrealisierter Gewinne aus der unternehmerischen Leistung. Es führt damit zu einer vorsichtigen Bilanzierung und gilt daher — neben dem Imparitätsprinzip — auch als inhaltliche Ausgestaltung des Vorsichtsprinzips. Besondere Probleme bereitet das Realisationsprinzip bei (langfristigen) Fertigungsaufträgen, die bis zur Fertigstellung als unfertige Erzeugnisse bilanziert werden. Ein Gewinnausweis ist nach dem HGB erst möglich, wenn der Kunde die Leistung (bzw. eine definierte Teilleistung) abgenommen hat (completedcontract Methode). Das führt dazu, dass bei vielen Projekten über lange Zeit gar kein Gewinn ausgewiesen wird. In der Periode der Fertigstellung wird dann der ganze Gewinn gezeigt, obwohl er über eine längere Zeit erwirtschaftet wurde. International wendet man dagegen die percentage-of-completion Methode an, die den Gewinn in Abhängigkeit vom Fertigstellungsgrad eines Produktes erfolgswirksam ausweist. Natürlich kommt es dabei zum Ausweis unrealisierter Gewinne. Das ist aber gewollt, weil international das Realisationsprinzip (realization principle) nicht aus dem Vorsichtsprinzip, sondern aus dem accrual principle abgeleitet wird. (C) (Steuerrecht) (realization prinziple) im Steuerrecht stellt auf den Zeitpunkt des Wertzuwachs oder des Wertverzehrs ab. Die erfolgswirksamen Vorgänge werden dem Besteuerungszeitraum zugewiesen, in dem sie wirtschaftlich entstanden sind. Diese periodenverursachungsgemässe Genauigkeit der wirtschaftlichen Zuordnung von Einnahmen und Ausgaben ist dem Zu- und Abflussprinzip fremd.
Bewertungsgrundsatz in der Bilanz . Gewinne (d.h. auch Vermögenswertsteigerungen) dürfen in der Bilanz nur ausgewiesen werden, wenn sie tatsächlich realisiert sind. Handels- und steuerrechtlich wird das R. durch das Imparitätsprinzip ergänzt.
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