Streik
kollektive Zurückbehaltung der Arbeitsleistung zum Zwecke der Druckausübung auf den Arbeitgeber und seine Verbände; siehe auch Arbeitskampf.
Einstellung der Arbeit, die gemeinsam und planmäßig durchgeführt durch eine größere Anzahl von Arbeitnehmern innerhalb eines Betriebes oder eines Gewerbe- oder Berufszweiges zu einem bestimmten Zweck (z.B. Lohnerhöhung) erfolgt, verbunden mit dem Willen, die Arbeit wieder fortzusetzen, wenn der Arbeitskampf beendet ist. Das Recht zum S. ist in Art. 9 GG indirekt, in mehreren Länderverfassungen ausdrücklich garantiert. Ein S. ist rechtmäßig, wenn er ohne Verstoß gegen die Friedenspflicht oder gegen das Gesetz von einer Gewerkschaft beschlossen und auf ein im Arbeitskampf zulässiges Ziel gerichtet ist: Dies gilt auch für den Warn-S. Der Arbeitnehmer, der sich am S. beteiligt, verletzt nicht seinen Arbeitsvertrag; es kann ihm deshalb nicht gekündigt werden; jedoch ist Aussperrung zulässig.
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