Vorzugsaktie
(A) (deutsches Recht) räumt dem Aktionär in irgendeiner Weise ein Vorrecht ein, insbesondere einen Vorzug auf den Bilanzgewinn. Dabei ist es gesetzlich verboten, einen Vorzug beim Aktienstimm-recht zu gewähren. Siehe auch Aktienarten sowie Aktiengesellschaft, deutsche (mit Literaturangaben). (B) (österreichisches Recht). Vorzugsaktien vermitteln neben den normalen Mitgliedschaftsrechten an der AG besondere Vorrechte im Hinblick auf Gewinnverteilung (z.B. vorrangige Befriedigung mit bestimmtem Prozentsatz) und/oder Beteiligung am Liquidationserlös. Praktisch bedeutsam sind sie vor al-lem als sog stimmrechtslose Vorzugsaktien (§§ 115 ff öAktG), die keine Stimmrechte in der Hauptversammlung verbriefen und damit die Durchführung einer Kapitalerhöhung ohne Beeinträchtigung des Einflusses bisheriger Aktionäre ermöglichen. Siehe auch Aktienarten sowie Aktiengesellschaft, österreichische (mit Literaturangaben).
Aktie, die bestimmte Vorzugsrechte (z.B. eine erhöhte Dividende) gewährt (§ 11 AktG). Aktien ohne Stimmrecht können nur in Form von V. ausgegeben werden.
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