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Ausschließlichkeitsbindung

vertraglich festgelegte Wettbewerbsbeschränkung , die den Vertragspartner zum ausschließlichen Bezug bzw. Lieferung eines Gutes von dem bzw. an den anderen Partner verpflichtet oder die Verwendung gelieferter Waren bzw. gewerblicher Leistungen beschränkt. Bedeutsame Fälle sind Käuferbindungen, z.B. für Bier an Gaststätten oder von Kraftfahrzeugen an Autohändler. Durch die A. ist der Wettbewerb um den Käufer über Preisunterbietung behindert und erstreckt sich nur auf die Konkurrenz um den dauerhaften Abnehmer. A. bewirkt einen Marktschließungseffekt, da der Zugang zum Markt für potentielle und nicht bindende Konkurrenten behindert wird. A. können aber auch Skalenerträge haben und Newcomern den Marktzutritt z.B. durch Aufbau einer Absatzorganisation (Marketing) erst ermöglichen. Nach dem GWB sind Ausschließlichkeitsbindung zulässig, unterliegen aber der Mißbrauchsaufsicht . Wettbewerbspolitik .

 

 


 

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