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Bestandsbewertung

Zuordnung von Wertgrößen zu den in der Bilanz zu erfassenden Vermögensobjekten und Schulden. Handelsrechtlich (Handelsrecht) gilt der Grundsatz der Einzelbewertung , soweit die GoB und der Grundsatz der Vorsicht, der sich in den folgenden Einzelprinzipien äußert: Realisations- , Imparitäts -, Niederstwert - und Höchstwertprinzip , nicht anderes nahelegen. Als wesentliche Bewertungsmaßstäbe gelten die Anschaffungskosten , Herstellungskosten und der Teilwert .

 

 


 

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