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Betriebsverfassungsgesetz

vom 11.10.1952, letzte Änderung 15.1.1972, enthält das Recht für die Betriebsverfassung in der privaten Wirtschaft. Regelt die Beziehung zwischen Arbeitgeber und Belegschaft, so u.a. Organisation und Befugnisse des  Betriebsrats und der Betriebsversammlung, die festgelegte Mitbestimmungs- und Mitwirkungsrechte der Beschäftigten ausüben. Oberster Grundsatz ist, daß Betriebsrat und Arbeitgeber zum Wohle der Arbeitnehmer und des Betriebes vertrauensvoll zusammenarbeiten sollen. Gilt für alle Aktiengesellschaften , Kommanditgesellschaften auf Aktien mit weniger als 2000 Arbeitnehmern, GmbH, bergrechtlichen Gewerkschaften. Arbeitnehmer werden mit einem Drittel der Sitze im Aufsichtsrat aufgrund unmittelbarer Wahl beteiligt. Den Gewerkschaften stehen keine Entsendungs-, Besetzungs- oder Vorschlagsrechte zu. Ein Arbeitsdirektor ist nicht vorgesehen. Rechtsstreitigkeiten aus dem B. fallen in die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte (Arbeitsrecht).

 

 


 

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