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flexible Altersgrenze

Vorverlegung des Zeitpunktes für den Bezug von Altersruhegeld in der Rentenversicherung , so daß der Arbeitnehmer z.B. in der Bundesrepublik auf Antrag vor der gesetzlichen Altersgrenze von 65 Jahren bereits mit 63 Jahren bei 35 Versicherungsjahren bzw. der Schwerbehinderte und Berufs- oder Erwerbsunfähige nach Vollendung des 60. Lebensjahres aus dem Erwerbsleben ausscheiden kann. Die Inanspruchnahme der f. führt zu einer zweifachen Belastung des Sozialbudgets (Budget,
2.): Ausfall von Beitragszahlungen und verlängerter Rentenbezug. f. ist nicht mit dem seit 1984 in der Bundesrepublik eingeführten flexiblen Vorruhestand zu verwechseln. Dieser ermöglicht Arbeitnehmern, bereits mit 58 Jahren freiwillig aus dem Erwerbsleben auszuscheiden. Das Vorruhestandsgeld ist keine vorgezogene Altersrente der gesetzlichen Rentenversicherung, sondern eine tarif- und/od. einzelvertragliche Leistung, zu der bis 1988 die Bundesanstalt für Arbeit dem Arbeitgeber einen Zuschuß von 35% zahlte.

 

 


 

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