Geschäftswert
(goodwill)
Der Geschäftswert ist ein immaterielles Wirtschaftsgut und stellt den Wert der Organisation des Unternehmens, den Kundenstamm usw. dar. Nur der erworbene Geschäftswert ist bilanzierungsfähig.
siehe Firmenwert. Siehe auch Unternehmensbewertung (mit Literaturangaben).
auch Firmenwert, good will oder Faconwert genannt, ist im Steuer- bzw. handelsrechtlichen Sinne der Mehrwert zwischen dem Ertrags- bzw. Gesamtwert eines Unternehmens und der Summe der Zeitwerte (Teilwerte) des Vermögens abzüglich der Schulden. Im Geschäftswert kommen die besonderen Gewinnchancen („Übergewinn“) eines Unternehmens zum Ausdruck, die auf dem Ruf des Unternehmens (Firmenimage), dem Kundenstamm, der Absatzorganisation, der Qualität der Unternehmensleitung und der Mitarbeiter, dem Know how, dem Standort, den langfristigen Geschäftsbeziehungen, der Marktstellung u.v. m. beruhen. Zu unterscheiden ist der durch eigene Aufwendungen geschaffene originäre Geschäftswert vom derivativen Geschäftswert, der (z. B. anläßlich des Unternehmenskaufs) entgeltlich erworben wurde. Handelsbilanziell darf nur ein derivativer Geschäfts wert aktiviert werden. Für den originären Geschäftswert besteht ein Bilanzierungsverbot (§§ 248 Abs. 2, 255 Abs. 4 HGB). Wird vom Aktivierungswahlrecht Gebrauch gemacht, so muss er mit mindestens 25% in den vier Folgejahren abgeschrieben werden oder auf die voraussichtliche Nutzungsdauer verteilt werden (§ 255 Abs.4 HGB). Wertmaßstab für die Erstaktivierung ist der Unterschiedsbetrag zwischen der Übernahmegegenleistung und dem Zeitwert des übertragenen Reinvermögens. In der Steuerbilanz besteht ebenso ein Aktivierungsverbot für den originären Geschäftswert, ein entgeltlich erworbener (derivativer) Geschäftswert muss jedoch aktiviert werden (§5 Abs. 2 EStG); die steuerliche Abschreibung ist mit 15 Jahren normiert 7Abs. 1 S. 3 EStG). Wertmaßstab für die Erstaktivierung sind die Anschaffungskosten, die dem Mehrbetrag aus der Differenz zwischen der Übernahmegegenleistung und dem zu Teilwerten bewerteten Reinver- mögen entsprechen. Teilwertabschreibungen kommen nur in Betracht, wenn sich die Zahlung als Fehlentscheidung erweist; der niedrigere Teilwert ist nach einer „anerkannten Berechnungsmethode“ (direktes oder indirektes Verfahren) zu schätzen. Auch in der bewertungsrechtlichen \'Vermögensaufstellung ist ein derivativer Geschäftswert anzusetzen (§ 101 Nr. 4 BewG) und wie in der Steuerbilanz zu bewerten (§ 109 Abs. 4 BewG).
Literatur: Federmann, R., Bilanzierung nach Handelsrecht und Steuerrecht, 8. Aufl., Berlin 1990. Kommentare zum HGB, EStG und BewG.
siehe unter Goodwill siehe unter Firmenwert.
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