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Geschäftswert

(goodwill)



Der Geschäftswert ist ein immaterielles Wirtschaftsgut und stellt den Wert der Organisation des Unternehmens, den Kundenstamm usw. dar. Nur der erworbene Geschäftswert ist bilanzierungsfähig.

siehe   Firmenwert. Siehe auch   Unternehmensbewertung (mit Literaturangaben).

auch Firmenwert, good will oder Faconwert genannt, ist im Steuer- bzw. handelsrecht­lichen Sinne der Mehrwert zwischen dem Er­trags- bzw. Gesamtwert eines Unterneh­mens und der Summe der Zeitwerte (Teilwerte) des Vermögens abzüglich der Schulden. Im Geschäftswert kommen die be­sonderen Gewinnchancen („Übergewinn“) eines Unternehmens zum Ausdruck, die auf dem Ruf des Unternehmens (Firmenima­ge), dem Kundenstamm, der Absatzorgani­sation, der Qualität der Unternehmenslei­tung und der Mitarbeiter, dem Know how, dem Standort, den langfristigen Geschäfts­beziehungen, der Marktstellung u.v. m. be­ruhen. Zu unterscheiden ist der durch eigene Aufwendungen geschaffene originäre Ge­schäftswert vom derivativen Geschäftswert, der (z. B. anläßlich des Unternehmenskaufs) entgeltlich erworben wurde. Handelsbilanziell darf nur ein derivativer Geschäfts wert aktiviert werden. Für den ori­ginären Geschäftswert besteht ein Bilanzie­rungsverbot (§§ 248 Abs. 2, 255 Abs. 4 HGB). Wird vom Aktivierungswahlrecht Gebrauch gemacht, so muss er mit minde­stens 25% in den vier Folgejahren abge­schrieben werden oder auf die voraussichtli­che Nutzungsdauer verteilt werden (§ 255 Abs.4 HGB). Wertmaßstab für die Erstakti­vierung ist der Unterschiedsbetrag zwischen der Übernahmegegenleistung und dem Zeit­wert des übertragenen Reinvermögens. In der Steuerbilanz besteht ebenso ein Akti­vierungsverbot für den originären Ge­schäftswert, ein entgeltlich erworbener (derivativer) Geschäftswert muss jedoch aktiviert werden (§5 Abs. 2 EStG); die steu­erliche Abschreibung ist mit 15 Jahren nor­miert 7Abs. 1 S. 3 EStG). Wertmaßstab für die Erstaktivierung sind die Anschaffungs­kosten, die dem Mehrbetrag aus der Diffe­renz zwischen der Übernahmegegenleistung und dem zu Teilwerten bewerteten Reinver- mögen entsprechen. Teilwertabschreibungen kommen nur in Betracht, wenn sich die Zahlung als Fehlentscheidung erweist; der niedrigere Teilwert ist nach einer „anerkann­ten Berechnungsmethode“ (direktes oder in­direktes Verfahren) zu schätzen. Auch in der bewertungsrechtlichen \'Vermö­gensaufstellung ist ein derivativer Geschäfts­wert anzusetzen (§ 101 Nr. 4 BewG) und wie in der Steuerbilanz zu bewerten (§ 109 Abs. 4 BewG).      

Literatur:  Federmann, R., Bilanzierung nach Han­delsrecht und Steuerrecht, 8. Aufl., Berlin 1990. Kommentare zum HGB, EStG und BewG.

siehe unter Goodwill siehe unter Firmenwert.

 

 


 

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