Haftungskapital
das für den Vollstreckungszugriff eines Gläubigers zur Verfügung stehende Kapital eines Unternehmens (Betrieb, I.) bzw. der Gesellschafter, das sich nach der Rechtsform des Unternehmens bestimmt. Gesellschafter einer BGB-Gesellschaft (Gesellschaft bürgerlichen Rechts), einer OHG sowie Komplementäre einer Kommanditgesellschaft haften unbeschränkt, unmittelbar und gleichgeordnet, während Kommanditisten auf den Betrag ihrer Einlage haften. Bei den Kapitalgesellschaften besteht für die Gesellschafter lediglich mittelbare Haftung , abgesehen von den persönlich haftenden Gesellschaftern. Aktionäre der Aktiengesellschaft und der Kommanditgesellschaft auf Aktien haften den Gläubigern nicht persönlich und der Gesellschaft nur auf ihre Einlage beschränkt. Gleiches gilt für Gesellschafter einer GmbH , wenn nicht der Gesellschaftsvertrag Nachschußpflicht vorsieht. Genossen einer eingetragenen Genossenschaft haften Gläubigern nicht unmittelbar und persönlich. Im Konkursfall (Konkurs) sind sie der Genossenschaft gegenüber verpflichtet, entweder Nachschüsse in unbeschränkter Höhe (Genossenschaft mit unbeschränkter Haftpflicht) oder bis zu einer im voraus bestimmten Summe (Genossenschaft mit beschränkter Haftpflicht) zu leisten.
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