Kapitalkonsolidierung
bei der Zusammenfassung (Konsolidierung) von Einzelbilanzen (Bilanz) zur Konzernbilanz die Aufrechnung der Beteiligungen der Obergesellschaft gegen die entsprechenden Anteile des Eigenkapitals der Untergesellschaften, um Doppelerfassung des Kapitals zu vermeiden. Nach dem Bilanzrichtlinien-Gesetz ist Kapitalkonsolidierung vorgeschrieben (HGB § 297
(3)); i.d.R. nach den Festlegungen des § 301 und nur bei bestimmten Voraussetzungen nach § 302. Der Unterschied zwischen beiden Methoden liegt in der Höhe des konsolidierungspflichtigen Kapitals und in der Behandlung des Unterschiedsbetrages.
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