Stille Gesellschaft
Beteiligung eines Dritten mit einer Einlage an einem Handelsgewerbe, ohne dass der Dritte nach außen in Erscheinung tritt. Der stille Gesellschafter haftet nur mit seiner Einlage.
ist keine juristische Person, sondern eine Personengemeinschaft, bei der sich jemand (stiller Teilhaber) an dem Handelsgewerbe eines Kaufmanns mit einer Einlage beteiligt. Die S. selbst betreibt kein Handelsgewerbe, nur der tätige Teilhaber. Die Einlage des stillen Gesellschafters geht nur in das Vermögen , nicht aber in das volle und unbeschränkte Eigentum des Geschäftsinhabers über, so daß diese nicht als Eigenkapital , sondern nur als Sonderposition in der Bilanz auszuweisen ist. Im Konkursfall (Konkurs) des Geschäftsinhabers ist sie eine Konkursforderung gegen den Inhaber. Der stille Gesellschafter haftet generell nicht für Verbindlichkeiten der Stille Gesellschaft I.d.R. tritt der stille Gesellschafter nach außen hin nicht als Gesellschafter in Erscheinung. Es kann vereinbart werden, daß der stille Teilhaber bei der Auflösung der Gesellschaft und bei der Auseinandersetzung einen schuldrechtlichen Anspruch erhält, durch den er so gestellt wird, als ob das Geschäftsvermögen den Gesellschaftern gemeinsam gehöre (sog. atypische S.).
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