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Kalkulatorische Kosten

sind Kosten, denen kein Aufwand in derselben Höhe gegenübersteht. Während die Finanzbuchhaltung der Dokumentation und Rechnungslegung dient, steht für die Kostenrechnung die Substanzerhaltung im Vordergrund. Daher erfolgen die Abschreibungen in der Kostenrechnung auf Basis der Wiederbe­schaffungswerte und nicht auf Basis der historischen Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Dies führt dazu, dass die Kosten eine andere Höhe als die entsprechende Aufwandsposition aufweisen (An­derskosten). Zusatzkosten entstehen, wenn zusätzlich zu den Aufwandspositionen Kosten ermittelt werden, wie z.B. der kalkulatorische Unternehmerlohn oder Eigenkapitalzinsen. Siehe auch  Kosten­artenrechnung (mit Literaturangaben).

siehe unter Zusatzkosten (die synonyme Bezeichnung wird nicht einheitlich vertreten)  Kosten für Werteverzehr, die nicht oder nicht in gleicher Höhe Aufwendungen sind, so z.B. kalkulatorischer Unternehmerlohn: in der Kostenabrechnung anzusetzendes Entgelt für die Tätigkeit des die Unternehmung (Betrieb , I.) selbst leitenden Eigentümers im Falle einer Einzelunternehmung sowie Personengesellschaft ; oder kalkulatorische Abschreibung: i.Ggs. zu den bilanziellen Abschreibungen, die Aufwand sind und in der Gewinn- und Verlustrechnung erscheinen, Abschreibungen , die Kostencharakter haben und in die Kostenrechnung eingehen; oder kalkulatorische Zinsen, die nur für das betriebsnotwendige, also im Leistungsprozeß gebundene Kapital anzusetzen sind. k. ergeben sich aus der Aufgabenstellung einer möglichst genauen Information für eine wirtschaftlichkeits- und preisbezogene Disposition i.Ggs. für externorientierte Interessen wie von Aktionären, Steuerbehörden u.a.

 

 


 

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